Fries erklärt, dass man bezüglich des Gerichts und Gerichtszwangs zwei Dinge beachten muss: erstens, in welchen Fällen und Angelegenheiten der Richter entscheiden muss und zweitens, worüber und über wen sich Gerichtsrechte erstrecken.
Fries erklärt, dass es in der Stadt Würzburg sowohl weltliche als auch gesitliche Gerichte gibt: 15 geistliche und 12 weltliche.
Der erste und oberste Richter des geistlichen Gerichts in Würzburg ist der Vikar (Vicarius in Spiritualibus). Er vertritt den Bischof in geistlichen Angelegenheiten, sofern diese in seinen Gerichtsbezirk fallen. Darunter fallen die Einsetzung und der Entzug geistlicher Lehen, das Aussprechen eines Banns und Verboten und deren Aufhebung sowie alle Angelegenheiten, die geistliche Personen oder Güter im gesamten Bistum betreffen. Dieses Gericht wird im Gerichtshaus zu der Rotenthur dienstags, donnerstags und samstags jeweils immer vor dem Mittag um ungefähr 9 Uhr abgehalten.
Neben dem richterlichen Amt des Vikars in Würzburg gibt es noch einen weiteren Richter, der Offizial (Officialis Curie) genannt wird. Dieser ist ein Amtmann am bischöflichen Hof, der dem Offizialat-Gericht vorsitzt. Unter seine Gerichtsbarkeit fallen alle Bürger und Bürgerinnen, die zur Dompfarrei Würzburg gehören, sowie das bischöfliche Hofgesinde. In allen Fällen und Angelegenheiten müssen aber die Erzpriester richten. An diesem Gericht werden vor allem Testamente und Verträge bestätigt, die nahezu ausschließlich geistliche Personen betreffen. Außerdem können an diesem Gericht Beschwerden über Urteile der Erzpriester eingereicht werden. Dieses Gericht wird im Gerichtshaus zu der Rotenthur immer montags, mittwochs und freitags um 13 Uhr abgehalten.
Bischof Johann von Egloffstein schuldet Johann von Steinau (Hanns von Stainaw) 370 Gulden. In Anbetracht der hohen Verzinsung erlässt Johann von Steinau dem Stift 230 Gulden Schulden und Bischof Johann von Egloffstein verpfändet ihm die noch verbleibenden 140 Gulden auf das Schloss Gersfeld und einen Teil des Ortes Gersfeld, welcher zum Schloss gehört. Zu der Verpfändung kommt noch das Gericht vf der Hart mit den dazugehörigen Dörfern, Leuten und Gütern, die zuvor Hermann von Schneeberg (Herman von Schneberg) innehatte. Außerdem gestattet der Bischof Johann von Steinau, 100 Gulden am Schloss Gersfeld zu verbauen. Der Bischof behält sich jedoch das Wiederlösungsrecht und das Öffnungsrecht vor. Für das Widerlösungsrecht wird festgesetzt, dass bei einer Ablösung in den nächsten zwei Jahren 1500 Gulden Ablösungssumme zu zahlen sind, danach aber nur noch 150 Gulden. Über diese Handlung stellt Johann von Steinau dem Bischof einen Revers aus.
Nachdem Bischof Johann von Egloffstein Güter an Johann von Steinau (Hanns von Stainaw) verpfändet, die ursprünglich Hermann von Schneeberg (Herman von Schneberg) innehatte, stellt der Bischof Johann von Steinau eine Urkunde aus, in der steht, dass Hermann von Schneeberg keinerlei Ansprüche auf besagte Güter erheben darf, da er zu dieser Zeit im Gefängnis des Bischofs sitzt. Die Ursache für den Gefängnisaufenthalt erläutert Fries folgendermaßen: Hermann von Schneeberg widersetzt sich dem Stift und, obwohl der Bischof ihn auffordert, dies zu unterlassen, hört er nicht auf. Deshalb zieht Bischof Johann von Egloffstein im Jahr 1402 mit einem Heer nach Gersfeld. Aber einige Leute, die nicht namentlich genannt sind, legen Fürsprache für Hermann von Schneeberg ein und können den Bischof überreden, wieder abzuziehen, allerdings unter der Bedingung, dass dem Bischof das ewige Öffnungsrecht für das Schloss Gersfeld zustehen soll. Hermann von Schneeberg stimmt dem zu und verspricht, demnächst nach Würzburg zu kommen, um dies schriftlich festzuhalten. Er erscheint jedoch nicht, weshalb der Bischof im Jahr 1405 erneut mit einem Heer nach Gersfeld zieht. Er gewinnt und nimmt Hermann von Schneeberg gefangen. Nachdem dann das Schloss fast ein ganzes Jahr unter der Verwaltung des Bischofs stand, verpfändet er es an Johann von Stainau für 140 Gulden, wie zuvor erläutert. Nachdem nun erneut einige Leute für Hermann von Schneeberg Fürsprache einlegen, entlässt ihn der Bischof aus dem Gefängnis und er erhält das Schloss Gersfeld zurück, allerdings unter der Bedingung, dass er es dem Stift zu Erblehen macht und der Bischof das ewige Öffnungsrecht erhält. Dieser Handel wird auch am Landgericht des Herzogtums Franken so bestätigt.
Bischof Johann von Brunn schuldet Ritter Apel III. von Lichtenstein ( her Apel von Liechtenstain riter) 150 Gulden. Um seine Schulden zu begleichen, verpfändet der Bischof ihm drei munchgulte Getreide und andere Abgaben auf den Gütern des Klosters Langheim, welches unter dem Schutz und Schirm des Stifts Würzburg steht, auf Wiederlösung.
Bischof Gottfried Schenk von Limpurg befreit eine Behausung von Johann Teufel zu Gemünda (Hanns Teuffel zu Gemunden) und seinen männlichen Nachkommen von der Gerichtsbarkeit des Zentgerichts. Die Nachtragshand merkt an, dass sich die Behausung vor der Zent Seslach befindet.
Der Ritter Apel von Liechtenstein (genanter her Apel von Liechtenstain) hatte sein eigenes Haus in Gemünda von Bischof Johann von Brunn und dem Stift als Erblehen erhalten. Dafür hatte der Bischof zugestimmt, dass die Zentgrafen Johann, Otto und Erhard (Zentgraven) ein Gut in Gemünda, das sie bisher als Lehen vom Stift Würzburg hatten, von Apel von Lichtenstein als Afterlehen erhalten dürfen. Darüber stellt der Bischof nun eine eigene Urkunde aus, in der die Lehenschaft bestätigt wird.
Der Zentgraf Johann (Hanns Zentgrav) beschwert sich, dass er sein Lehen nicht als Afterlehen von Ritter Apel von Lichtenstein erhalten will. Um ihn zufriedenzustellen, verleiht ihm Bischof Rudolf von Scherenberg die Zentgrafenämter zu Ebern und Seßlach.