Gerichsueld
29.11.1406
Nachdem Bischof Johann von Egloffstein Güter an Johann von Steinau (Hanns von Stainaw) verpfändet, die ursprünglich Hermann von Schneeberg (Herman von Schneberg) innehatte, stellt der Bischof Johann von Steinau eine Urkunde aus, in der steht, dass Hermann von Schneeberg keinerlei Ansprüche auf besagte Güter erheben darf, da er zu dieser Zeit im Gefängnis des Bischofs sitzt. Die Ursache für den Gefängnisaufenthalt erläutert Fries folgendermaßen: Hermann von Schneeberg widersetzt sich dem Stift und, obwohl der Bischof ihn auffordert, dies zu unterlassen, hört er nicht auf. Deshalb zieht Bischof Johann von Egloffstein im Jahr 1402 mit einem Heer nach Gersfeld. Aber einige Leute, die nicht namentlich genannt sind, legen Fürsprache für Hermann von Schneeberg ein und können den Bischof überreden, wieder abzuziehen, allerdings unter der Bedingung, dass dem Bischof das ewige Öffnungsrecht für das Schloss Gersfeld zustehen soll. Hermann von Schneeberg stimmt dem zu und verspricht, demnächst nach Würzburg zu kommen, um dies schriftlich festzuhalten. Er erscheint jedoch nicht, weshalb der Bischof im Jahr 1405 erneut mit einem Heer nach Gersfeld zieht. Er gewinnt und nimmt Hermann von Schneeberg gefangen. Nachdem dann das Schloss fast ein ganzes Jahr unter der Verwaltung des Bischofs stand, verpfändet er es an Johann von Stainau für 140 Gulden, wie zuvor erläutert. Nachdem nun erneut einige Leute für Hermann von Schneeberg Fürsprache einlegen, entlässt ihn der Bischof aus dem Gefängnis und er erhält das Schloss Gersfeld zurück, allerdings unter der Bedingung, dass er es dem Stift zu Erblehen macht und der Bischof das ewige Öffnungsrecht erhält. Dieser Handel wird auch am Landgericht des Herzogtums Franken so bestätigt.
Exzerpt:
Vrsach solcher gefencknus war die, Herman von Schneberg zu Gerichsvelde hielte des Stiffts veinde, vnd wiewol ime B. Johanns obgnenant schribe vnd begerte des müssig zustehn, so wolte er doch dauon nit lassen, darumb zoge B. Johanns [Einfügung: im 1402 Jahre] mit heres crafft fur Gerichsueld den gemelten von Schneberg zustraffen. Es schlugen sich aber etlich leute darin, vnd beredeten ine das er wider abzog, doch mit dem gedinge das gedachter von Schneberg ime B. Johannsen vnd seinen nachkomen das angeregten sein haus in ewig zeit offnen solte, das sagte auch Herman von Schneberg also zu, vnd versprache den nechsten gein W. zukomen vnd solche offnung vfzurichten, kame aber demselben nit nach, deshalben
zoge B. Johannes zum anderen mal fur Gerichsueld gewane es, vnd nams den genanten Herman gefangen mit ime gein W. daz beschahe im 1405 Jahre vnd hete B. Johanns dasselbig haus mit seiner zugehorung vast ain gantzes Jahre in seiner verwaltung, verschribe es auch, wie obstet, Hannsen von Stainaw fur 1350 Gulden Aber vf grosse furbite so von etlichen fur Herman von Schneberg beschahe, thete ime B. Johanns wider aus gefencknus, gabe auch ime das schloß Gerichsfeld wider, doch must er dasselbig dem stifft W. zu erblehen machen, entpfangen vnd ime B. Johannsen auch allen seinen nachkomen ewige offnung daruf verschreiben an S. Endres abend, des 1406 Jars, Recepta in Contractuum fo. 433. Vnd ist diese verschreibung am landgericht des Herzogtumbs zu Francken bestetigt worden, wie man das im Landgerichtsbuch findet, notatur in dic Libro Contractuum Brun fo. 289 d. vor anfang des briefs.
Fundort in der Hohen Registratur:
Standbuch 1011, Folio: 269v/270r, Schreiber: Lorenz Fries
Quellenverweis in der Hohen Registratur: Die angegebenen Quellen und Signaturen beziehen sich auf die archivalische Systematisierung des 16. Jahrhunderts. Diese entsprechen nicht den modernen Signaturen.
Liber contractuum Brun f. 289
Liber omissorum f. 433
Digitalisat: