Bezüglich der Formalitäten der Achterklärung und der Lösung von der Acht im Herzogtum Franken verweist Lorenz Fries auf seine Bischofschronik.
Graf Berthold von Blassenberg (Blassenberg) trägt den Zehnt in den Dörfern Findendorf (Findendorf, heute Wüstung), Rimelndorf (Rimelndorf, heute Wüstung), Prötzelsdorf (Prozensdorf, Wüstung, heute als Waldname erhalten), Witindorf (Widendorf, heute Wüstung) und Schweinsberg (Swinsberg, Wüstung bei Isling) vom Hochstift Würzburg zu Mannlehen. Da jedoch das Kloster Langheim (Closter Lanckhaim) die Obrigkeit, das Recht und die Gerechtigkeit über die betreffenden Orte besitzt, werden die Zehntrechte dem Kloster Langheim vom Würzburger Bischof Gebhard von Henneberg zugesprochen. Graf Berthold von Blassenberg erhält dagegen das von Bischof Eberhard von Bamberg dem Kloster Langheim übereignete Vorwerk Dobene (Dobene). Den dortigen Zehnt trägt er als Lehen vom Hochstift Würzburg.
Zehnt und Gericht in Emmertsbühl (Ainhartsbuhel) sind Eigentum des Hochstifts Würzburg und Lehen der Herren von Hohenlohe gewesen.
Bischof Otto von Wolfskeel erhält von Abt Heinrich und dem Konvent des Klosters Langheim 1000 Pfund Heller. Damit löst er das an Konrad von Heßberg (Hespurg) verpfändete Gericht und die Vogtei zu Baunach (Baunach) ab. Im Gegenzug verpfändet der Bischof dem Abt und dem Konvent das Zehntrecht, das bürgerliche Gericht und das peinliche Gericht über die am Tambach (Dampach) gelegenen langheimischen Dörfer, Leute und Güter. Diese Dörfer heißen: Triebsdorf (Tribesdorf), Schorkendorf (Schurckendorf), Witzmannsberg (Witzmansberg), Hergramsdorf (Harmsdorf ober und unter), Altenhof (Altenhof), Krumbach (Crumpach), Neundorf (Newendorf), Rothenberg (Rotenberg), Oberelldorf (Elttorf), Muggenbach (Mochenbach), Uttenhausen (Uttenhausen), Boetz (Boetz), Unterelldorf (Nider-Eltdorf), Gleismuthhausen (Glessmutshausen), Hackdorfhof (Hackdorf), Gemünda (Gemünden), Eicha (zu der Aich), Truschenhof (Druschendorf), Messenfeld (Messenfeld), Obermerzbach (Obern-Martzbach) und Rentweinsdorf (Rentwigsdorf). Das Gericht solle gehalten werden durch einen Konversen der Langheimer oder einen weltlichen Würzburger. Ferner stimmen die Langheimer zu, dass dieser Mann von den Einwohnern dieser Dörfer und Güter keine Bede (Bethe), Schatzung (Schatzung), Schanksteuer (Schenck), Forderung (Fuerterung), Strafe (Straff), Buse (Bues) oder anderen Abgaben (Beschwer) nehmen dürfe. Laut einem Nachtragsschreiber sind ebenfalls Seßlach (Seslach), Ebern (Ebern) und Medlitz (Medlitz) betroffen.
Riedenauer, Erwin: Ämter, Orte und Hintersassen im Hochstift Würzburg um 1530, in: Würzburger Diözesangeschichtsblätter 55 (1993) 249-266.
Unter Airmarkt versteht man einen Platz bzw. eine Gegend in der Stadt Würzburg. Das Gericht in den angrenzenden Häusern ist ein Mannlehen des Hochstifts.
Bezüglich der Gerichtsverhandlung des Hochstifts gegen Heinrich von Absberg (Hainrich von Absperg) verweist Lorenz Fries auf die entsprechenden Quellen im Urkundenschrein, Lade "A", des bischöflichen Archivs.
Bischof Johann von Grumbach verbündet sich mit dem Bamberger Bischof Georg von Schaumberg, dem Kurfürsten Friedrich I. von der Pfalz sowie dem bayerischen Herzog Ludwig IX. von Bayern-Landshut auf Lebenszeit. Dabei werden Regelungen getroffen über Fehde, Zusammenhalt gegen Feinde, militärische Hilfe gegen Wimpfen (Wimpffen), Aufteilung von Kriegsbeute sowie gerichtliches Vorgehen gegen Böhmen (Beheim), Worms (Wormbs), Speyer (Speir) und Heilbronn (Hailpron).
Fries, Lorenz: Chronik der Bischöfe von Würzburg, Bd. 4: Von Sigmund von Sachsen bis Rudolf II. von Scherenberg (Fontes Herbipolenses 4), hg. v. Walter Ziegler, Würzburg 2002.
Die Helfer von Konrad Schott (Schot) werden durch König Maximilian I. auf Ersuchen der Stadt Nürnberg geächtet, später jedoch wieder aus der Acht gelöst.
Der Fränkische Adel wird im Zusammenhang mit dem Landshuter Erbfolgekrieg wegen seiner Unterstützung für Ruprecht, Kurfürst von der Pfalz und Herzog von Bayern-Landshut, zunächst durch den König geächtet, später jedoch wieder aus der Acht gelöst.
Bischof Konrad von Thüngen verbietet den Einwohnern des Hochstifts, Geächtete und Landfriedensbrecher aufzunehmen oder diesen zu helfen.