König Rudolf hält einen Reichstag zu Würzburg und erlässt einen allgemeinen Landfrieden (gemain Friden).
Wendehorst, Alfred: Das Bistum Würzburg. Teil 2: Die Bischofsreihe von 1254 bis 1455 (Germania Sacra, Neue Folge 4: Die Bistümer der Kirchenprovinz Mainz), Berlin 1969.
Ludwig der Bayer erlässt zu Nürnberg einen geschworenen Landfrieden (geschwornen Landfriden).
Karl IV. erlässt einen Landfrieden zu Franken, der in Nürnberg beschlossen wird. Jährlich soll viermal Gericht gehalten werden, je einmal in Nürnberg, Würzburg, Bamberg sowie in Neustadt an der Aisch am Sonntag nach jedem Quatember (die vier Bußtage im Kirchenjahr).
Monumenta Boica 41, hg. v. Academia Scientiarum Boica, München 1872.
Wendehorst, Alfred: Das Bistum Würzburg. Teil 2: Die Bischofsreihe von 1254 bis 1455 (Germania Sacra, Neue Folge 4: Die Bistümer der Kirchenprovinz Mainz), Berlin 1969.
König Wenzel schließt mit den Fürsten und Ständen des Reiches einen Landfrieden, welchen Fries jedoch nicht registriert finden kann. Er findet aber den ausdrücklichen Befehl Wenzels (gemain mandat) an die Fürsten und Stände verzeichnet, den Landfrieden anzunehmen.
König Wenzel erlässt den Westfälischen Landfrieden (den nennet er den Westvalischen), teilt ihn Bischof Gerhard von Würzburg mit und bestätigt ihm diesen.
Monumenta Boica 45, hg. v. Academia Scientiarum Boica, München 1899.
Wendehorst, Alfred: Das Bistum Würzburg. Teil 2: Die Bischofsreihe von 1254 bis 1455 (Germania Sacra, Neue Folge 4: Die Bistümer der Kirchenprovinz Mainz), Berlin 1969.
Angermeier, Heinz: Königtum und Landfriede im deutschen Spätmittelalter, München 1966.
Auf Betreiben Bischof Gerhards wird gegen Günther von Bünau (Bunaw), den Amtmann von Coburg (Coburg), nach der Landfriedensordnung König Wenzels gerichtlich vorgegangen.
König Ruprecht I. richtet einen dreijährigen Landfrieden ein, der Landfrieden in Franken (Landfriden in Francken) genannt wird. Friedrich III. Schenk von Limpurg (Schenck von Limpurg) wird zu dessen Hauptmann gemacht.
Regesten der Pfalzgrafen am Rhein, Bd. 2 (1400-1410), hg. v. Lambert Graf von Oberndorff u. Manfred Krebs, Innsbruck 1939.
Wendehorst, Alfred: Das Bistum Würzburg. Teil 2: Die Bischofsreihe von 1254 bis 1455 (Germania Sacra, Neue Folge 4: Die Bistümer der Kirchenprovinz Mainz), Berlin 1969.
Der Landfrieden in Franken wird in Heidelberg (Haidelberg) verbessert. Darin wird angeordnet, dass alle Grafen, Herren und Amtleute der Städte und alle übrigen Diener der Fürsten sowie die Herren, Ritter und Knechte der Grafen diesen Landfrieden geloben und schwören sollen.
Wendehorst, Alfred: Das Bistum Würzburg. Teil 2: Die Bischofsreihe von 1254 bis 1455 (Germania Sacra, Neue Folge 4: Die Bistümer der Kirchenprovinz Mainz), Berlin 1969.
Bischof Lorenz von Bibra verbündet sich mit Pfalzgraf Ludwig V. und Herzog Ulrich von Württemberg auf Lebenszeit. Dabei werden Regelungen getroffen bezüglich Landfrieden, Fehde, Umgang mit Untertanen und Feinden, gegenseitige Zulassung von Kaufleuten, Behandlung von Amtssachen, Prozessrecht, Obleuten, Geistlichen Angelegenheiten, Lehen, Erbe, militärischer Unterstützung und Aufteilung von Kriegsbeute.
Bischof Konrad von Thüngen verbietet den Einwohnern des Hochstifts, Geächtete und Landfriedensbrecher aufzunehmen oder diesen zu helfen.