Das Landgericht des Herzogtums Franken richtet über folgende Angelegenheiten: Raub, Nötigung (plackerey), Vergewaltigung, Brandstiftung mit Todesfolge (Mortbrand), Erbschaftsangelegenheiten, Teilungen, Testamente, allgemeine Geschäfte, Schenkungen, Vermächtnisse, Vormundschaften, Heirat, Eheverträge, Morgengabe, Adoptionsangelegenheiten sowie üble Nachrede und Verleumdung (Schmachsachen), zudem über ähnliche strafrechtliche Angelegenheiten. Unter die Gerichtsbarkeit des Landgerichts fallen alle Bewohner des Bistums Würzburgs und des Herzogtums Frankens, auch die Grafen, die Reichsstädte und Reichsdiener. Von der Gerichtsbarkeit ausgenommen sind nur die Bargilden, die der Gerichtsbarkeit ihrer Grafen unterstehen. Das Landgericht wird in einer Stube in der bischöflichen Kanzlei abgehalten. Den Vorsitz übernimmt stets der Bischof, die Urteilssprecher setzen sich aus Landherren, Grafen, Freien oder Rittern des Stifts und Herzogtums zusammen. Seit einer vom König ausgestellten Freiheit besteht dieses Gremium aus sieben Personen aus dem Landadel und einem Domherr des Domkapitels als ihren Richter. Fries verweist auf ein gesondertes Buch, das er über das Landgericht, dessen Grenzen, Freiheiten, Gewohnheiten und Gebräuchen angefertigt hat.
Gegen Leute, die Kirchen, geistliche Personen und Güter in der Stadt und im Bistum Würzburg angreifen, schädigen, betrügen oder andere Rechte verletzen, gibt es päpstliche Konservatorien (Schutzbestimmungen). Für nähere Informationen verweist Fries auf das Stichvort Conservatoria.
Alle Leute und Güter, die innerhalb des Viertels um das Kloster St. Stephan, die St. Peter Kirche und das Kloster St. Agnes leben, fallen in den Gerichtsbezirk des sogenannten Steffansgerichts zu Sande (der Name leitet sich vom Namen des Vorstadtviertels, genannt Sand, ab). Dem Gericht steht stets der Abt von St. Stefan vor. Der Abt richtet ausschließlich in zivilrechtlichen Angelegenheiten, wovon ausdrücklich Verbrechen wie Totschlag, Diebstahl und Körperverletzungen ausgenommen sind. Bischof Gottfried Schenk von Limpurg bestätigt dem Kloster St. Stephan den Gerichtszwang. Die Nachtragshand fügt noch folgendes hinzu: der Abt des Klosters St. Stephan erhält irgendwann das Recht, das Gericht und die Nutzung dessen zu verkaufen. Zu einem Zeitpunkt verkauft ein Abt des Klosters das Gericht an den Stift zu Würzburg.
Bischof Rudolf von Scherenberg erlässt ein öffentliches Mandat, dass allen geistlichen und weltlichen Einwohnern zu Würzburg den Bierausschank und das Bierbrauen unter Geldstrafe verbietet. Ausgenommen von diesem Verbot ist der Ausschank des Nauburgisch[en] und Einbeckisch[en] Biers. Die Strafe beträgt ein Pfund pro Eimer Bier.
Johann Zollner (Hanns Zollner zu Geubach) ermordet seinen Cousin Konrad Zollner (Contz Zolner). Deshalb schickt Bischof Rudolf von Scherenberg seinen Hauptmann Johann von Herlichsberg (haubtman Hanns von Herlichsberg) nach Gaibach (Geubach) und nach Hallburg (Hallberg), um Johann Zollners Güter zu vermerken und um dessen Verwandtschaft in den beiden Orten und auch in anderen in den Lehenseid zu nehmen.
Wie man mit Leuten umzugehen hat, die sich nachts in den Würzburger Gassen aufhalten und Unfug betreiben, ist im Gassengebot von Bischof Lorenz von Bibra festgelegt.
Während Bischof Konrad von Thüngen auf dem Reichstag in Nürnberg verweilt, erlassen seine Statthalter ein Gassengebot in Würzburg.
Bischof Konrad von Thüngen verbietet den Einwohnern des Hochstifts, Geächtete und Landfriedensbrecher aufzunehmen oder diesen zu helfen.
Das Stift Würzburg besitzt ein kaiserliches Privileg darüber, dass alle Angehörigen des Stifts samt ihren Gütern vor kein auswärtiges Gericht - sei es das Reichshofgericht, das Landgericht - geladen werden dürfen. Aber das Hofgericht zu Rottweil verstößt gegen dieses Privileg, indem es Landsassen des Stifts vor Gericht lädt und über sie urteilt, obwohl die regierenden Fürsten dagegen Einspruch erheben. Das Hofgericht zu Rottweil besteht jedoch darauf über die Rechtsangelegenheiten wie üble Nachrede, Verleumdung sowie Gewalttaten richten zu dürfen und diese Streitfälle nicht an ein anderes Gericht abgeben zu müssen. Das Stift Würzburg legt daraufhin Beschwerde über dieses Vorgehen ein und Bischof Konrad von Thüngen erreich bei Kaiser Karl V., dass dieser dem Stift erneut ein Privileg ausstellt. Darin wird festgehalten, dass kein Graf, Freier, Herr, Ritter, Knecht, Lehensmann, Diener, keine Stadt, keine Leute oder Untersassen sowie ihr Hab und Gut wegen irgendeines Vergehens vor das Reichshofgericht gezogen werden dürfen und besonders nicht vor das Hofgericht in Rottweil. Bei Verstoß gegen dieses Privileg ist eine Bußgeldzahlung von 100 Pfund lötigem Gold fällig.
Bischof Melchior Zobel von Giebelstadt schreibt an alle Ämter des Hochstifts, den banzischen Hintersessen Georg Krud von Tiefenroth ( Jorgen Krud von Tieffenrodt), der schon einmal wegen eines Mordbrands in Staffelstein (Staffelstain) gefangen gehalten und nach einer Urfehde wieder entlassen worden ist, aber danach Untertanen der Klöster Langheim und Banz in Witzmannsberg (Witzmansperg) und Eicha (zur Aych) ermordet hat, festzunehmen.