Der Klerus erhält von König Karl IV. das Recht, Nicht-Geistliche in weltlichen Angelegenheiten anzuklagen und zu richten.
Die Bürger von Schweinfurt versuchen, sich der Zuständigkeit des bischöflichen Landgerichts (langericht herzogthumbs zu Francken) zu entziehen, und weigern sich, den Blutbann von Bischof Gerhard von Schwarzburg zu empfangen. Zudem zerstören sie die Kilianskirche vor der Stadt Schweinfurt und behindern durch den Bau einer Mühle den Schiffsverkehr auf dem Main. Der Konflikt wird schließlich in Bamberg durch Erzbischof Adolf von Mainz geschlichtet, wobei festgesetzt wird, dass die Schweinfurter weiterhin dem Landgericht unterstehen und den Main bei der Mühle soweit freigeben soll, dass die Kaufleute ungehindert darauf fahren können, und dem Bischof die Einsetzung des Schweinfurter Zentgrafen und der Bann über die Stadt zugesprochen wird. Außerdem sollen die Schweinfurter eine neue Kilianskirche in ihrer Stadt bauen und die Arbeit des Geistlichen Gerichts in der Stadt nicht behindern. Weitere Regelungen betreffen die Pfahlbürger (Inhaber des Bürgerrechts, die außerhalb der Stadtmauern leben) sowie Zoll und Geleit.
Monumenta Suinfurtensia historica. Denkmäler der Schweinfurter Geschichte bis zum Ende des sechzehnten Jahrhunderts, hg. v. Friedrich Stein, Schweinfurt 1875.
Fries, Lorenz: Chronik der Bischöfe von Würzburg, Bd. 3: Von Gerhard von Schwarzburg bis Johann II. von Brunn (Fontes Herbipolenses 3), hg. v. Walter Ziegler, Würzburg 1999.
Bischof Lamprecht von Bamberg schlichtet einen Streit zwischen Bischof Gerhard von Schwarzburg und Hynaschko von Duben sowie Warsawoi von Schweinar, Ministerialen des Königs, in Vertretung für die Schweinfurter Bürger. Er setzt fest, dass geistliche Angelegenheiten vor dem geistlichen Gericht des Bischofs verhandelt werden sollen, weltliche Angelegenheiten hingegen vor dem Schweinfurter Richter. Schweinfurter Bürger, die vor das Würzburger Brückengericht zitiert werden, sollen wieder nach Schweinfurt an das dortige Gericht geschickt werden. Das Würzburger Landgericht und das Zentgericht in Schweinfurt sollen entsprechend altem Herkommen bestehen bleiben. Wer im Bereich dieser Zent lebt, soll nicht vor ein anderes Zentgericht geladen werden. Urteile des Zentgerichte, die während der Zeit der Schlichtung gefällt wurden, sollen ungültig sein. Der Wein, der den Juden in Haßfurt abgenommen wurde, soll dem König geschickt werden. Dem Würzburger Bischof soll weiterhin das Geleitrecht in Schweinfurt zu Land und zu Wasser zustehen.
Monumenta Boica 46, hg. v. Academia Scientiarum Boica, München 1905.
Bischof Rudolf verbündet sich mit Herzog Ernst von Sachsen gegen etliche straiffende und raubende Buben die sich die Bruder nenneten. Dabei werden Regelungen getroffen über Schweinfurt (Schweinfurth), Rothenburg (Rottenburgk), Windsheim (Windsheim), das Landgericht Rothenburg, die Zent zu Rothenburg, den Blutbann, die Lehen der Küchenmeister, die Mainstraße, die St. Kilianskirche vor Schweinfurt, Pfahlbürger, das geistliches Gericht, den Zoll, das Geleit und die Lehenmänner.
Zeißner, Sebastian: Rudolf II. von Scherenberg. Fürstbischof von Würzburg 1466-1495, Würzburg 21952.
Die Einwohner von Bergtheim (Berchthaim) übergeben dem Würzburger Bischof ein Revers, in dem sie sich auf folgende Rechte des Bischofs gegen sie verpflichten: Die jährliche Bede über 100 Gulden in Gold an Martini sowie dessen geistliches und weltliches Gericht sowie seine Lehenshoheit über das Dorf. Eberhard von Grumbach übergibt ein gleichlautendes Revers.
Paul II. erlässt ein Conservatorium an den Abt von St. Jakob über die päpstlichen Statuen und Archidiakone.
Bezüglich des Vertrags zwischen Bischof Rudolf von Scherenberg und Eberhard von Grumbach übergibt der Bischof dem Ritter einen Revers und präzisiert: Die jährliche Bede in Höhe von 100 Gulden, welche die Einwohner von Bergtheim (Berchthaim) leisten müssen, soll nicht als Erbhuldigung verstanden werden. Ein Würzburger Bischof besitzt über diesen Ort ausschließlich die Lehenshoheit sowie die weltliche und geistliche Obrigkeit.
Lorenz Fries führt einen beispielhaften Fall an, in dem die weltliche Gewalt, um die Vollziehung eines Urteils, das am geistlichen Gericht gesprochen wurde, angesucht wird.
Anwälte, Prokuratoren und Pedellen am geistlichen Gericht von Würzburg sind von bürgerlichen Abgaben befreit.
Bischof Melchior Zobel von Giebelstadt verkauft an Sebastian von Lichtenstein (Lichtenstain) für 3000 Gulden den hochstiftischen Anteil am Schloss Lichtenstein (Lichtenstain) mitsamt den fünf Selden auf dem Berg vor dem Schloss. Von dem Verkauf sind außerdem betroffen: Herbelsdorf (Herbilsdorff) und die Hälfte von Buch (Buch) mit allen Schäfereien und Zugehörungen sowie bebaubarem Land und einem Teil am Wald mit Gärten und Wiesen, einen Wald namens Leiden und andere Gehölze rund um Schloss Lichtenstein, zwei Wiesen bei Frickendorf an der Baunach (Frickendorff) sowie die Zehnten von Herbelsdorf und Laur mit allen zugehörigen Rechten (es bleibt unklar welches Lauer gemeint ist: Burglauer bei Kissingen oder Niederlauer bei Bad Neustadt?). Der Bischof behält sich aber die geistliche Gerichtsbarkeit, das Landgericht und die Obrigkeit über die Zent vor. Sebastian von Lichtenstein soll die genannten Güter mit Ausnahme des Zehnten von Laur als Lehen empfangen.