Fries erwähnt, dass geistliche Lehen und Personen existieren, die von der Gerichtsbarkeit der Dekane befreit seien.
Für Informationen über Reformen bei den geistlichen Gerichten, die Personen, die dem geistlichen Gericht angehören und welche Privilegien und Rechte diese haben, verweist Fries auf das Stichwort Gericht.
Für den Fall, dass einem rechtskräftigem Urteil eines geistlichen Gerichts nicht Folge geleistet wird, ist der geistliche Richter dazu befugt, ein weltliches Gericht um Unterstützung bei der Vollziehung des Urteils zu bitten.
Der Schultheiß und die Amtleute von Kaiser Friedrich II. und seinem Sohn, König Heinrich VII., verstoßen gegen die gerichtliche Oberhoheit Bischofs Hermann von Lobdeburg in Gochsheim (Gochshaim) und behindern diesen bei der Ausübung seiner Rechte. Der Bischof wendet sich daraufhin an König Heinrich VII. und erhält von diesem eine besiegelte Urkunde über die Beseitigung dieser Zustände. Die Nachtragshand merkt zusätzlich die Orte Unter- oder Obereuerheim (Urhaim oder Eurhaim), Mainbernheim (Bernhaim), Hüttenheim (Huettenhaim), die Gemarkung um Gutenstetten (Tuttenstetten), die Schweinfurter Münzstraße (Schweinfurter muntz stras), den Ort Burgwindheim (Windshaim) und die Schlagworte Zenten Verhinderung, Landgericht, Lehen, Gaistliche Gerichtzwang an.
Fries berichtet von einem Fall an der Universität Erfurt: Ein nicht näher erklärter Streit an der Universität wird durch die Konservatoren der Universtät auf Anraten des Studenten Konrad Münzmeister (Conraden Muntzmaisters studenten) vor Bischof Gottfried Schenk von Limpurg gebracht, der den päpstlichen Legaten hinzuzieht. Der Legat überträgt die Verhandlung der Sache dem Dechanten von Sankt Jakob in Bamberg. Von diesen Vorgängen befindet sich ein Schreiben des Dechanten in den Händen des bischöflichen Archivs, wobei Fries keine weiteren Details über diesen Prozess in Erfahrung bringen konnte.
Ein Priester in Ebern mit dem Namen Hermann Bischof (ain priester zu Ebern, Herman Bischof genant,) verhält sich bei einem Tanz so anzüglich, dass die anwesenden Bürger ihn verprügeln. Daraufhin reist er nach Erfurt, wo er zuvor studierte, und klagt als ehemaliger Student der Universität die Eberner Bürger vor dem Gericht der Konservatoren der Universität an. Bischof Lorenz von Bibra schickt daher den Offizial des Domdekans Lorenz Truchsess von Pommersfelden (her Lorentz Truchseß Domher vnd Ertzpriester), Johann Kempach (Official Johann Kempach), nach Erfurt zum Rektor und den Kollegaten der Universität, um zu verhindern, dass Hermann Bischof vom geistlichen Gericht der Universität Recht erhält. Stattdessen solle Hermann Bischof gemaßregelt werden. Wenn dies nicht geschehe, wolle Bischof Lorenz in Zukunft seinen Landeskindern verbieten, in Erfurt zu studieren und auch keine Absolventen der Universität Erfurt als Priester mehr anstellen. Fries kann den Zeitpunkt dieser Vorgänge nur grob in die Jahre um 1516 datieren, was er mit dem Verweis entschuldigt, er sei damals noch nicht im bischöflichen Dienst gewesen.
Hans Probst ( Hanns probst) wird aufgrund nicht näher bezeichneter Normüberschreitungen oder Verbrechen aus der Stadt und dem Stift Würzburg verbannt. Probst hat aber vor Ort noch eine Geldforderung gegen Philipp Heisner (Philipsen Heisner). Die Rechte an dieser Geldforderung übergibt er dem Erfurter Student Valentin Hirnwurst (ainem student zu Ertfurt Valtin Hirnwurst), der daraufhin Philipp Heißner vor die Konservatoren der Universität laden möchte. Bischof Konrad von Thüngen schreibt daraufhin an den Rektor und die Universität, worauf das Verfahren eingestellt wird.
Bischof Melchior Zobel von Giebelstadt verpfändet mit Bewilligung seines Domkapitels Schloss und Dorf Großlangheim (grossen Lankhaim) mit den dazugehörigen Mühlen, Leuten, Zinsen, Renten, Gülten, Beden, Bannwein, Handlohn, Besthaupt, Schäfereirechten, Seen, Weingärten, Gärten, Äckern, Wiesen, Klein- und Großzehnten an Wein und Getreide, der vogteilichen Obrigkeit, Land- und Kriegsfolge, Steuer, Gerichtsbarkeiten und -einkünften, Fron- und weiteren Diensten, Hühnern, Weidegeld, Gewässer, Weiden, Rechten am Gemeindewald, ständigen und nichtständigen Einkünften, mit Ausnahme der geistlichen Gerichtsbarkeit, dem Landgerichtszwang und der althergebrachten Zentzugehörigkeit zu Stadtschwarzach (statt Schwartzach), für 22000 Gulden nach laut eines übergebenen Registers an den Ritter Ulrich von Knöringen zu Kreßberg (Knöringen zu Cresberg) und nach ihm an dessen Söhne Johann Eitel, Wolf Utz, Johann Egolf und Eitel David. Die von Knöringen als Inhaber sollen die Gebäude auf ihre Kosten unterhalten und dürfen im Notfall für 2000 Gulden Baumaßnahmen vornehmen, sofern sie das Hochstift vorher informieren. Den von Egloffstein (Eglofstain) soll die Ablösung ein Jahr vorher angekündigt werden, und die Bezahlung in Rothenburg ob der Tauber (Rottenburg an der Tauber) erfolgen.
Bischof Melchior Zobel von Giebelstadt verkauft mit Bewilligung seines Domkapitels den Anteil des Hochstifts am Schloss Lichtenstein (Lichtenstain) mit den dazugehörigen Bauten, fünf Selden am Schlossberg, dem Dorf Herbelsdorff (Herbelsdorff) und der Hälfte am Dorf Buch (Buch) sowie allen dazugehörigen herrschaftlichen Rechten, Gerichten, Privilegien, Leuten, Gütern, Diensten, Gülten, Zinsen, Renten, Gefällen, Gehölzen, Äckern, Wiesen, Seen, Deichen, Gewässern, Weiden, dem Pflugfeld und Sonstigem, außerdem einen Anteil am zum Schloss gehörigen gemeinen Wald, außerdem einen Wald namens (Leiden sowie den Wald rund um den Lichtenstein, zwei zehntfreie Wiesen bei Frickendorf an der Baunach (Frikendorff an der Baunach) und deren Nutzrechte, die Zehnten von Herbelsdorf (Herbilsdorff) und Lorre (evtl. Lohr) mit ihren Rechten, und weiteres, mit Ausnahme der geistlichen Gerichtsbarkeit, des Landgerichtszwangs und der Zentobrigkeit, nach Laut eines übergebenen Registers für 3000 Gulden urtätlich an Sebastian von Lichtenstein (Lichtenstain), Amtmann zu Bramberg (Bramberg). Die genannten Güter und Rechte sind mit Ausnahme der beiden Zehnten vom verstorbenen Jakob von Lichtenstein an das Hochstift gekommen; Sebastian von Lichtenstein soll all dies mit Ausnahme des Zehnten als ritterliches Mannlehen empfangen.
Abt Johannes des Klosters Ebrach verträg sich mit Bischof Melchior. Er und alle Äbte nach ihm wollen die Bischöfe von Würzburg als Schutzherren anerkennen, wogegen die Bischöfe die Rechte und Freiheiten des Klosters Ebrach in geistlichen und profanen Dingen nicht antasten werden. Dieser Schutzvertrag soll aber den Partnern nur die Rechte gewähren, die in ihm ausdrücklich vermerkt sind: Die Äbte von Ebrach empfangen aus der Hand des Würzburger Bischofs die Benediktion und die Collationes Ordinum, sowie die anderen Sakramentalien. Dagegen wird die Konfirmation des Abts weiterhin vom Abt von Cîteaux vorgenommen werden, ebenso bleibt die Visitation dem Pater Immediat vorbehalten. Wenn der Abt nach weltlichem Recht angeklagt wird, soll dies vor den weltlichen Gerichtshöfen des Bischofs geschehen, wenn es sich um Spirtiualien handelt, vor dessen geistlichem Gericht., jedoch mit dem Recht der Appelation. In persönlichen Dingen sei der Abt aber der päpstlichen Gerichtsbarkeit oder der seines Provinzials untertan. Die Untertanen des Klosters müssen in geistlichen Fragen das bischöfliche Gericht als ihr Diözesangericht anrufen, in weltlichen Dingen den Bischof als ihren Landesfürsten mit seiner Hochgerichtsbarkeit und dem Landgericht anrufen. Der Vertrag berührt daher nicht das Verbots- oder Gebotsrecht sowie die Regelungen zum öffentlichen Wohl und zur Friedenssicherung. Der Abt behält sich seine Niedergerichtsbarkeit und deren Appelation in Grettstadt (Grettstatt), Untereuerheim (Euerhaim), Burgwindheim (Burchkwindhaim), Weiher (Weiher) und Ebrach (Ebrach) vor. Dagegen ist in sachen der Hoch- und Landgerichtsbarkeit in den Orten des Klosters Ebrach nach alter Sitte der Bischof von Würzburg der Gerichtsherr. Dies gilt ebenso für die Zentgerichtsbarkeit, wobei die tradierten Rechte des Abts jedoch nicht angetastet werden sollen. Die gemeine Reichssteuer zahlt der Abt an den Bischof. Von der Landsteuer, die den ebrachischen Untertanen auferlegt wird, erhält der Abt ein Drittel, der Bischof zwei. Ebenso verhält es sich mit den Einnahmen der Klostergefellen. Für den Einzug dieser Steuern ist der Abt dem Bischof mit seinen Registern Rechenschaft schuldig. Die Ebrachischen Untertanen sind in der selben Weise reis- und folgepflichtig. Im Kriegsfall soll der Abt dem Stift vier Reiswagen stellen und unterhalten Die Untertanen des Abts sind denselben bischöflichen Frondiensten unterworfen wie andere würzburgische Untertanen. Der Bischof soll die ebrachischen Untertanen in Grettstadt (Gretstatt), Schallfeld (Schallveldt) und Frankenwinheim (Frankenwindhaim) von ihrer Schutzpflicht lossprechen und weder sie noch andere ebrachische Undertanen zu solchen Pflichten drängen, sondern sie dem Kloster unterworfen lanssen, solange der landesfürstlichen Hoheit dadurch kein Schaden geschieht., Der Abt muss den Bischof und seine Jäger mit den Hunden für drei Wochen bei der Wildschweinjagd und drei Wochen bei der Hirschjagd mit Speisen und Futter unterhalten. Die Jagdgesellschaft darf allerdings inklusive der Jäger und Wildmeister fünfzehn Personen und acht Pferde nicht überschreiten und muss sich anständig verhalten. Für diese Jagden soll der Abt den Teil des Steigerwalds unterhalten, der Ebrachischer Wald genannt wird. Innerhalb der Grenzsteine soll er die Jagd auf Schweine und Rehe, aber auch die Jagd auf Niederwild verhindern. Obwohl der Abt keine Jagden ausrichten darf, die sich gezielt gegen Hochwild richten, soll er unbestraft bleiben, wenn sich ein Stück Hochwild als Beifang unter seiner Beute findet, sofern es nicht gezielt gejagt wurde. Der Abt soll dem Stift eine Schuldforderung über 21000 Gulden, die dem Stift in Kriegsnöten entstanden und zur Landesverteidigung ausgegeben wurden. Rand links: Umbgelt [Ungeld] Der Abt soll den Bischöfen gestatten, das Ungeld aus seinen Schankstätten einzuziehen, das auf fünf Jahre bewilligt wurde und ein Drittel davon erhalten. Der Ebrachische Hof in Würzburg soll von nun an nicht mehr besteuert werden, außer dem Heu und Stroh, dass zur Versorgung der Tiere der Gäste benötigt wird. Das Futter und Mehl zur Speisung soll von der Hof gestellt werden, damit dem Abt keine Kosten entstehen. Dem Abt werden die noch austehende Steuerzahlung und Schatzung erlassen. Ebenso werden alle Streitigkeiten als gesühnt betrachtet. Ebenso soll der Bischof sich bei Versuchen der Einflussname des Papst zum Wohl der Kirchen der Diözese von Würzburg rechtlich verwaren. Außerdem sollen alle Rechtfertigungen am päpstlichen Hof und Kammergericht für das Kloster weiterbestehen und von diesem Vertrag nicht berührt werden. Die anderen geringeren Rechtstreitigkeiten zwischen beiden Parteien sollen durch je zwei Vertreter beider Herren oder einen Obmann in einem gütlichen Vergleich ohne weitere Appellation verglichen werden. Dieses Verfahren soll auch angewandt werden, wenn es in der Zukunft aufgrund dieses Vertrags Missverständnisse geben sollte. Dieser Vertrag soll die überkommenen Rechte und Freiheiten beider Parteien nicht berühren und sonst von beiden unwiderruflich eingehalten werden.