Ebrach
22.02.1557
Abt Johannes des Klosters Ebrach verträg sich mit Bischof Melchior. Er und alle Äbte nach ihm wollen die Bischöfe von Würzburg als Schutzherren anerkennen, wogegen die Bischöfe die Rechte und Freiheiten des Klosters Ebrach in geistlichen und profanen Dingen nicht antasten werden.
Dieser Schutzvertrag soll aber den Partnern nur die Rechte gewähren, die in ihm ausdrücklich vermerkt sind:
Die Äbte von Ebrach empfangen aus der Hand des Würzburger Bischofs die Benediktion und die Collationes Ordinum, sowie die anderen Sakramentalien.
Dagegen wird die Konfirmation des Abts weiterhin vom Abt von Cîteaux vorgenommen werden, ebenso bleibt die Visitation dem Pater Immediat vorbehalten.
Wenn der Abt nach weltlichem Recht angeklagt wird, soll dies vor den weltlichen Gerichtshöfen des Bischofs geschehen, wenn es sich um Spirtiualien handelt, vor dessen geistlichem Gericht., jedoch mit dem Recht der Appelation. In persönlichen Dingen sei der Abt aber der päpstlichen Gerichtsbarkeit oder der seines Provinzials untertan.
Die Untertanen des Klosters müssen in geistlichen Fragen das bischöfliche Gericht als ihr Diözesangericht anrufen, in weltlichen Dingen den Bischof als ihren Landesfürsten mit seiner Hochgerichtsbarkeit und dem Landgericht anrufen. Der Vertrag berührt daher nicht das Verbots- oder Gebotsrecht sowie die Regelungen zum öffentlichen Wohl und zur Friedenssicherung.
Der Abt behält sich seine Niedergerichtsbarkeit und deren Appelation in Grettstadt (Grettstatt), Untereuerheim (Euerhaim), Burgwindheim (Burchkwindhaim), Weiher (Weiher) und Ebrach (Ebrach) vor.
Dagegen ist in sachen der Hoch- und Landgerichtsbarkeit in den Orten des Klosters Ebrach nach alter Sitte der Bischof von Würzburg der Gerichtsherr. Dies gilt ebenso für die Zentgerichtsbarkeit, wobei die tradierten Rechte des Abts jedoch nicht angetastet werden sollen.
Die gemeine Reichssteuer zahlt der Abt an den Bischof.
Von der Landsteuer, die den ebrachischen Untertanen auferlegt wird, erhält der Abt ein Drittel, der Bischof zwei. Ebenso verhält es sich mit den Einnahmen der Klostergefellen. Für den Einzug dieser Steuern ist der Abt dem Bischof mit seinen Registern Rechenschaft schuldig.
Die Ebrachischen Untertanen sind in der selben Weise reis- und folgepflichtig.
Im Kriegsfall soll der Abt dem Stift vier Reiswagen stellen und unterhalten
Die Untertanen des Abts sind denselben bischöflichen Frondiensten unterworfen wie andere würzburgische Untertanen.
Der Bischof soll die ebrachischen Untertanen in Grettstadt (Gretstatt), Schallfeld (Schallveldt) und Frankenwinheim (Frankenwindhaim) von ihrer Schutzpflicht lossprechen und weder sie noch andere ebrachische Undertanen zu solchen Pflichten drängen, sondern sie dem Kloster unterworfen lanssen, solange der landesfürstlichen Hoheit dadurch kein Schaden geschieht.,
Der Abt muss den Bischof und seine Jäger mit den Hunden für drei Wochen bei der Wildschweinjagd und drei Wochen bei der Hirschjagd mit Speisen und Futter unterhalten. Die Jagdgesellschaft darf allerdings inklusive der Jäger und Wildmeister fünfzehn Personen und acht Pferde nicht überschreiten und muss sich anständig verhalten.
Für diese Jagden soll der Abt den Teil des Steigerwalds unterhalten, der Ebrachischer Wald genannt wird. Innerhalb der Grenzsteine soll er die Jagd auf Schweine und Rehe, aber auch die Jagd auf Niederwild verhindern.
Obwohl der Abt keine Jagden ausrichten darf, die sich gezielt gegen Hochwild richten, soll er unbestraft bleiben, wenn sich ein Stück Hochwild als Beifang unter seiner Beute findet, sofern es nicht gezielt gejagt wurde.
Der Abt soll dem Stift eine Schuldforderung über 21000 Gulden, die dem Stift in Kriegsnöten entstanden und zur Landesverteidigung ausgegeben wurden.
Rand links: Umbgelt [Ungeld]
Der Abt soll den Bischöfen gestatten, das Ungeld aus seinen Schankstätten einzuziehen, das auf fünf Jahre bewilligt wurde und ein Drittel davon erhalten.
Der Ebrachische Hof in Würzburg soll von nun an nicht mehr besteuert werden, außer dem Heu und Stroh, dass zur Versorgung der Tiere der Gäste benötigt wird. Das Futter und Mehl zur Speisung soll von der Hof gestellt werden, damit dem Abt keine Kosten entstehen.
Dem Abt werden die noch austehende Steuerzahlung und Schatzung erlassen.
Ebenso werden alle Streitigkeiten als gesühnt betrachtet.
Ebenso soll der Bischof sich bei Versuchen der Einflussname des Papst zum Wohl der Kirchen der Diözese von Würzburg rechtlich verwaren.
Außerdem sollen alle Rechtfertigungen am päpstlichen Hof und Kammergericht für das Kloster weiterbestehen und von diesem Vertrag nicht berührt werden.
Die anderen geringeren Rechtstreitigkeiten zwischen beiden Parteien sollen durch je zwei Vertreter beider Herren oder einen Obmann in einem gütlichen Vergleich ohne weitere Appellation verglichen werden. Dieses Verfahren soll auch angewandt werden, wenn es in der Zukunft aufgrund dieses Vertrags Missverständnisse geben sollte. Dieser Vertrag soll die überkommenen Rechte und Freiheiten beider Parteien nicht berühren und sonst von beiden unwiderruflich eingehalten werden.
Exzerpt:
Ebrach Closter hat sich der Abt doselbsten anno 1557 mit B Melchioren vertragen, das er Abt Johannes und seins nachkhommen ohns einige diessen Vertrag vnd vertiger freiheitten auspringend, hinfurd ainen jeden B. zu Wirtzburgh fur seinen rechten erb und schutzherrn vnwiderrufflichen halten und erkhennen soll, und ihme dargegen der Bischoff in Religion und Profan sachen bey seinen rechten Freiheiten pleiben lassen und handhaben.
Ess soll aber vnder solchem Erbschutz mer nit verstanden noch gesucht werden, den diesser Vertrag austruklich gibt.
Der Abt soll die Benediction collationes ordinum vnd andere sacramentalia von dem B. empfahen.
Die Confirmation aber der Abten soll der Oberste des Ordens bey Bapstliche herrschaft zu verlangen macht haben, desgleichen die Visitation des Closters den patribus ordinis pleiben.
Auch soll der Abt, so er umb die guettere, im stifft gelegen, aleine weltlich beclagt wirdt recht, in prima instantie vor ains bischoflichen weltlichen gerichten, in spiritualibus aber , so vor dessen gaistlichen gerichten, jedoch mit vorbehaltniß der Appellation, recht [gestrichen: zugeben vnd] zunemen schuldig sein, in personlichen Streichen aber soll ihme abt von der Bapstlichen herrschaft seinem Provincial, oder ainem Bischoffe zu Wirtzburgs furzusehen,
Des Closters underthanen aber sollen in spiritualibus vor ainem B. alß ihrem Diocesane recht nehmen, und in temporalibus, in hohen vnd landsfürstlichen Obrigkaitten ainen Bischoff fur ihren landsfursten erkhennen, so vil superiori gratuque morii Imperii betrifft, vnd der Vertrag vermag die geboth vnd verboth auch publica bonum et pacem belangen vnd nit privatione Commotion.
Es sollen auch dem Abt seine nider gerichtsbarkaitten vnnd deren Appellation zu Grettstatt, #urlen, Euerhaim, Burchkwindhaim, Weiher vnd Ebrach ohne eintrag aines Bischoffs zustehen vnd pleiben.
Dargeg[en] soll die landgerichtbarliche Obrigkait in landgerichtsfällen uff den Ebrachischen Orten vnd Lant der die vor alter herpracht, desgleichen auch die zentbarliche obrigkait, jedoch dem Abt ohne schaden seiner herprachten Zentfell vnd obrichkait, ainem B. zu Wirtzb. Auch pleiben.
Auch soll der Abt die gemaine Reichssteur wie andere gaistliche Contributionen vnd ainem Bischoff getrevlich antworten.
An der Landstewer aber vff den Ebrachischen Underthanen im Stifft soll dem Abt der tritthail nachtzulassen oder für sich zubehalten bevorsehen, desgleichen auch von den gefellen vff seinen disch, der dritthail die vberigen 2/3 soll [d]er Abt dem B. sampt deren Registern antwarten.
Fol. 1011_217v
Es moegen auch die Ebrachischen Underthanen wie andere Wirtzburgische im Stifft zuraisen vnd volgen gemant werden.
Item eß soll der Abt dem Stifft in Kriegßlauffen 4 Raißwagn stattlich zuschicken vnd vnderhalten schuldig sein.
Item soll wie andere Wirtzburgische Underthanen dem B. frohnen
Es soll der Bischoff die Ebrachischen Underthanen zu B/Gretstatt, Schallveldt vnd Frankenwindhaim ihrer Schutzpflicht ledig zelen vnd dieselben noch andere Ebrachische Underthanen furohin zu solichen Pflichten nit tringen, sondern an das Closter weisen vnd pleiben lassen, jedoch der hoch landsfurstlichen obrigkait ohne schaden.
Auch soll der Abt dem Bischoff seine Jäger vnd hund 3 wochen im Schweinhatz vnd drey wochen in der hirsfaiste im Closter mit futter vnd mal hunds wie sich gepuret vnderhalten, jedoch das der Personen nit vber funftzehen vnd 8 Pferdt mit Jager vnd Wildmaisterseinn, vnd sollen sich beids thail gepurlich gegenainander vnd freundlich erweisen.
Eß soll auch der Abt hierfurs vff dem ainen thail des Staigerwalds, der Ebrachische walt oder Forst genant, wie derselb noch heutigs tags verraint vnd verstaint in nach schweinen vnd Rehern zu jagen auch all clain waidwerk zu treiben ohne eintrag macht haben.
Vnd wiemal der Abt kainen hochen Wildtzeug prauchen soll, jedoch so ihm ain hoehe wildt ohne geverde in den Zeug fiele, soll er damit nit gefahren sein.
Der Abt soll auch die schulden, so er dem Stifft inn Kriegsnötten [Rand links: 21000 fl] zur defension des lands furgestrekt vnd sich in die 21000 fl erstrecken, ganz dem Stifft fallen lassen, vnd nit mer fordern.
[Rand links: Umbgelt]
Item soll ainem Bischoff das funfjärig bewilligt Unbgeldt von allen sainen schenksetten die funf Jar aus volgen lassen, vnd er den dritten th. Daran zu nehmen macht haben.
[Rand links: Köst.]
Auch soll der Ebrachische Hoff zu Wurtzb. Ferner nit beschwert werden, dan daß die frembdt gest zu unnermeidenlichen notturfft darin mit soliger auch heu vnd stroo versorgen, vnd sonsten aller ding ohne des Abts Chosten mit futter vnd mels von hove gespeiset werden.
Fol. 1011_218r
Es sollen auch dem Abt alle noch hinderstellige steur vnd schatzung hierinnen nachgelassen sein.
Desgleichen aller widernvill vnd Actio Jniuriarum gesuhnet vnd ab sein.
Item eß soll sich der Bischoff des bäpstlichen indults tr oppignorante et itando not minori parte omnium bonorum Eulesicorum in Herbipolensi Dioecesi gegen dem Closter Ebrach mit Eintrag geprauchen.
Es sollen auch alle rechtfertigung am Papstlichen hoff vnd Cammergericht derhalben hangende absein vnd mid diessem Vertrag nichts impetrirt noch angenomen werden.
Die anderen geringere Irrungen aber zwischen baiden Partheien hangende sollen durch beider Herrn nidergesetzte, deren jeder zwei geben soll, oder ainen Obman, gutlich oder rechtlich ohne fernere Appellation verglichen werden, desgleichen auch, so furthin missverstandnis diesses Vertrags furfallen wurden, jedoch sollen diesser Vertrag beiden Parthen sonsten an ihren fraihaiten vnd herligkaiten vnschedlich sein, vnd sonsten von beiden thailen vnwiderrufflich gehalten werden, Recepta in 2. Contract. Conr[adii].: fol. 382. Actum Regenspurgk den 22. Februiarii anno domini 1557 Vide sub Ebrach.
Fundort in der Hohen Registratur:
Standbuch 1011, Folio: 217r - 218r, Schreiber:
Quellenverweis in der Hohen Registratur: Die angegebenen Quellen und Signaturen beziehen sich auf die archivalische Systematisierung des 16. Jahrhunderts. Diese entsprechen nicht den modernen Signaturen.
Liber 2 contractuum Conradi f. 382
Digitalisat: