Bischof Melchior Zobel von Giebelstadt und Markgraf Albrecht II. Alcibiades schließen auf Vermittlung des Domkapitels folgenden Vertrag: Der Markgraf solle von kriegerischen Handlungen gegen das Hochstift absehen und alle Forderungen gegen Würzburg fallen lassen. Im Gegenzug ist vorgesehen, dass Bischof Melchior dem Markgrafen 220.000 Gulden in Münzen zahle und die Schulden des Markgrafen in Höhe von 300.000 Gulden übernehme. 100.000 Gulden sollen am 09. Juni 1552 und die übrige Summe am 01. Juli 1552 in Forchheim (Vorchheim) gezahlt werden. Zudem müsse das Hochstift Würzburg auf den Erbschutz über das Kloster Ebrach (Kloster Ebrach) verzichten, den Konrad von Thüngen erwirkt hatte. Mit dieser Vereinbarung solle die Zwietracht zwischen dem Hochstift und dem Markgrafen beendet werden. Albrecht II. Alcibiades sichert zu, das Hochstift in Zukunft nicht mehr zu überfallen, sondern zu schützen.
Ergänzend zu dem Vertrag zwischen Bischof Melchior von Giebelstadt und Markgraf Albrecht II. Alcibiades vom 21. Mai 1552 werden noch sechs zusätzliche Vereinbarungen beschlossen: 1) Da der Bischof die geforderte Summe Bargeld nicht vollständig aufbringen könne, solle er die Differenz in Silbergeschirr begleichen. 2) Der Bischof habe die Schulden des Markgrafen zu übernemen, die er zwischen dem 21. Mai 1552 und dem 06. Oktober 1552 aufnehme. 3) Der Bischof solle dem Markgrafen folgendes militärisches Gerät ins Feldlager überstellen: Zwei Doppelgeschütze (doppel karthaunen), ein Geschütz (notschlangen) und zu jedem Geschütz 200 Stück Kugeln in drei Größen mit 200 Zentner Pulver und zusätzliche 200 Zentner Pulver. 4) Nach dem Vertrag vom 21. Mai 1552 stehe den Markgrafen das Würzburger Amt Mainberg (Mainberg) zu, es sei denn, Wilhelm von Grumbach (Grumbach) setzte sich dafür ein, dass es weiterhin würzburgisch bleibe. Der Bischof solle Wilhelm von Grumbach dafür eine Summe, die der Markgraf dem Grumbacher versprochen habe, angemessen ersetzen, indem er die Lehen des Wilhelm von Grumbach in Eigengut umwandele. Dieser Vorgang dürfe aber nicht ohne die Bewilligung des Markgrafen geschehen. 5) Bischof Melchior solle Christof von Steinrück ( Stainrücken) bezüglich einer alten Urfehde auszahlen. 6) Bischof Melchior solle die Legata, die Bischof Konrad von Bibra einem Konrad von Bibra (Bibra) und dessen Schwester verschafft habe, bezahlen.
Die Ritterschaft erscheint in stattlicher Anzahl an den zwei angegebenen Tagen in Würzburg. Die, die verhindert sind, haben sich schriftlich entschuldigt und versichern, dass sie sich gerade in einer so wichtigen Angelegenheit mit Land und Leuten nicht von der Ritterschaft absondern. Sie werden alles bewilligen, was der Rest der Ritterschaft auf den Versammlungen beschließt. Es wird sich bei der Ritterschaft bedankt, dass diese bei beiden Versammlungen erscheint und sich durch diese Teilnahme großer Gefahr aussetzt. Die Bitte, das Kriegsvolk von dem Hochstift Würzburg fernzuhalten und es zu bezahlen, wird bewilligt.
Die Obrigkeiten des Hochstifts Würzburg bewilligen eine Steuer. Jedes Haus hat einen Gulden und ein fünfjähriges Ungeld zu zahlen. Zudem wird ein Schreiben an die Ritterschaft versendet. Bischof Melchior Zobel von Giebelstadt und Herzog zu Franken (Francken) schicken der Ritterschaft einen Gruß. Die Ritterschaft soll sich am 30.07. und 20.08.1554 in Würzburg (Wirtzburg) versammeln. An diesen Tagen wird ihnen das Anliegen des Bischofs erläutert. Die Versammlungen sind dringend und haben schwerwiegende Ursachen. Grund hierfür ist, dass der Markgraf von Brandenburg, Albrecht II. Alcibiades (Marggraf albrechts von Brandenburg), die Stadt Schwarzach am Main (Schwartzach) belagerte und nun die Kämpfenden ihren Einigungsverwandten drohen, das gleiche am Hochstift Würzburg zu tun. Die Kämpfenden fordern eine Bezahlung, da an ihnen ihre Besoldung nicht reicht. Das Kriegsvolk wird einen Krieg gegen das Hochstift führen, bei dem sie alles zerstören und niemanden unverschont lassen wird. Der Bischof sieht es als notwendig an, die Ritterschaft aufzufordern ihm mit Rat beizustehen. Sie sollen das Hochstift beraten, welche Möglichkeiten es gibt, die Last und das Kriegsvolk loszuwerden.
Andreas Gessner (Endres Gessner), Bürger in Bad Neustadt a. d. Saale (Neustatt an der Saal) stellt sich im Zweiten Markgrafenkrieg gegen das Hochstift Würzburg. Deshalb entzieht Bischof Melchior Zobel von Giebelstadt ihm alle Güter, die Andreas Gessner in Neustadt a. d. Saale besitzt, und überträgt sie an seinen Rat Doktor Johann Balbo (doctorn Johannis Balbo seinem Rath). Laut dem Eintrag sind die Güter in Bad Neustadt a. d. Saale auf fünf Geschwister verteilt und Andreas Gessner besitzt dementsprechend nur ein Fünftel der Güter, die dann an Johann Balbo gehen.
Abt Johannes des Klosters Ebrach verträg sich mit Bischof Melchior. Er und alle Äbte nach ihm wollen die Bischöfe von Würzburg als Schutzherren anerkennen, wogegen die Bischöfe die Rechte und Freiheiten des Klosters Ebrach in geistlichen und profanen Dingen nicht antasten werden. Dieser Schutzvertrag soll aber den Partnern nur die Rechte gewähren, die in ihm ausdrücklich vermerkt sind: Die Äbte von Ebrach empfangen aus der Hand des Würzburger Bischofs die Benediktion und die Collationes Ordinum, sowie die anderen Sakramentalien. Dagegen wird die Konfirmation des Abts weiterhin vom Abt von Cîteaux vorgenommen werden, ebenso bleibt die Visitation dem Pater Immediat vorbehalten. Wenn der Abt nach weltlichem Recht angeklagt wird, soll dies vor den weltlichen Gerichtshöfen des Bischofs geschehen, wenn es sich um Spirtiualien handelt, vor dessen geistlichem Gericht., jedoch mit dem Recht der Appelation. In persönlichen Dingen sei der Abt aber der päpstlichen Gerichtsbarkeit oder der seines Provinzials untertan. Die Untertanen des Klosters müssen in geistlichen Fragen das bischöfliche Gericht als ihr Diözesangericht anrufen, in weltlichen Dingen den Bischof als ihren Landesfürsten mit seiner Hochgerichtsbarkeit und dem Landgericht anrufen. Der Vertrag berührt daher nicht das Verbots- oder Gebotsrecht sowie die Regelungen zum öffentlichen Wohl und zur Friedenssicherung. Der Abt behält sich seine Niedergerichtsbarkeit und deren Appelation in Grettstadt (Grettstatt), Untereuerheim (Euerhaim), Burgwindheim (Burchkwindhaim), Weiher (Weiher) und Ebrach (Ebrach) vor. Dagegen ist in sachen der Hoch- und Landgerichtsbarkeit in den Orten des Klosters Ebrach nach alter Sitte der Bischof von Würzburg der Gerichtsherr. Dies gilt ebenso für die Zentgerichtsbarkeit, wobei die tradierten Rechte des Abts jedoch nicht angetastet werden sollen. Die gemeine Reichssteuer zahlt der Abt an den Bischof. Von der Landsteuer, die den ebrachischen Untertanen auferlegt wird, erhält der Abt ein Drittel, der Bischof zwei. Ebenso verhält es sich mit den Einnahmen der Klostergefellen. Für den Einzug dieser Steuern ist der Abt dem Bischof mit seinen Registern Rechenschaft schuldig. Die Ebrachischen Untertanen sind in der selben Weise reis- und folgepflichtig. Im Kriegsfall soll der Abt dem Stift vier Reiswagen stellen und unterhalten Die Untertanen des Abts sind denselben bischöflichen Frondiensten unterworfen wie andere würzburgische Untertanen. Der Bischof soll die ebrachischen Untertanen in Grettstadt (Gretstatt), Schallfeld (Schallveldt) und Frankenwinheim (Frankenwindhaim) von ihrer Schutzpflicht lossprechen und weder sie noch andere ebrachische Undertanen zu solchen Pflichten drängen, sondern sie dem Kloster unterworfen lanssen, solange der landesfürstlichen Hoheit dadurch kein Schaden geschieht., Der Abt muss den Bischof und seine Jäger mit den Hunden für drei Wochen bei der Wildschweinjagd und drei Wochen bei der Hirschjagd mit Speisen und Futter unterhalten. Die Jagdgesellschaft darf allerdings inklusive der Jäger und Wildmeister fünfzehn Personen und acht Pferde nicht überschreiten und muss sich anständig verhalten. Für diese Jagden soll der Abt den Teil des Steigerwalds unterhalten, der Ebrachischer Wald genannt wird. Innerhalb der Grenzsteine soll er die Jagd auf Schweine und Rehe, aber auch die Jagd auf Niederwild verhindern. Obwohl der Abt keine Jagden ausrichten darf, die sich gezielt gegen Hochwild richten, soll er unbestraft bleiben, wenn sich ein Stück Hochwild als Beifang unter seiner Beute findet, sofern es nicht gezielt gejagt wurde. Der Abt soll dem Stift eine Schuldforderung über 21000 Gulden, die dem Stift in Kriegsnöten entstanden und zur Landesverteidigung ausgegeben wurden. Rand links: Umbgelt [Ungeld] Der Abt soll den Bischöfen gestatten, das Ungeld aus seinen Schankstätten einzuziehen, das auf fünf Jahre bewilligt wurde und ein Drittel davon erhalten. Der Ebrachische Hof in Würzburg soll von nun an nicht mehr besteuert werden, außer dem Heu und Stroh, dass zur Versorgung der Tiere der Gäste benötigt wird. Das Futter und Mehl zur Speisung soll von der Hof gestellt werden, damit dem Abt keine Kosten entstehen. Dem Abt werden die noch austehende Steuerzahlung und Schatzung erlassen. Ebenso werden alle Streitigkeiten als gesühnt betrachtet. Ebenso soll der Bischof sich bei Versuchen der Einflussname des Papst zum Wohl der Kirchen der Diözese von Würzburg rechtlich verwaren. Außerdem sollen alle Rechtfertigungen am päpstlichen Hof und Kammergericht für das Kloster weiterbestehen und von diesem Vertrag nicht berührt werden. Die anderen geringeren Rechtstreitigkeiten zwischen beiden Parteien sollen durch je zwei Vertreter beider Herren oder einen Obmann in einem gütlichen Vergleich ohne weitere Appellation verglichen werden. Dieses Verfahren soll auch angewandt werden, wenn es in der Zukunft aufgrund dieses Vertrags Missverständnisse geben sollte. Dieser Vertrag soll die überkommenen Rechte und Freiheiten beider Parteien nicht berühren und sonst von beiden unwiderruflich eingehalten werden.
Nachdem sich Andreas Gessner (Endressen Gessners) am zweiten Markgrafenkrieg beteiligt hat, werden seine Güter dem Vizekanzler Johannes Balbus (Johanni Balbo
In Einersheim (Einershaim) erhält Wolf Karl von Wenkheim (Wollf Carln) jährlich 48 Malter Getreide, wovon die eine Hälfte Korn und die andere Hälfte Hafer sei, sowie die Erträge aus dem Seibots- und Mannhof. Diese waren zuvor zusammen mit Einersheim (einershaim), Herrnberg (Hernberg) und Langenberg (Langenberg) Bestandteil es Zentgerichts des Klosters Birklingen. Dies schenkt ihm Bischof Melchior, weil er im zweiten Markgrafenkrieg dem Hochstift verschiedene Nachrichten zutrug. Nachdem der eben genannte Wolf Karl von Wenkheim (Wolff Carl von Wenkheim<>) noch im Jahr der Schenkung zusammen mit Bischof Melchior in Würzburg von den grumbachischen Ächtern (Grumbachischen achter<>) erschossen wird, gibt Bischor Friedrich dieses Gericht den Brüdern Wolf Karls von Wenkheim - Moritz und Balthasar (Moritzen vnd Balthassaren) - auf Lebenszeit.
Bischof Melchior Zobel von Giebelstadt verleiht Wolf Karl von Wenkheim (Wolff Carl von Wenkhaimb) für seine Verdienste im Markgrafenkrieg zum lebenslangen Gebrauch 48 Malter Getreide, daran die eine Hälfte Korn und die andere Hafer, auf den zwei Huben des Stifts namens Seubots und manhoue. Dazu gehört außerdem die Nutzung der Zehnten zu Enershaim, Herrnberg (Herrnberg) und Langenberg (Langenberg) samt deren Zubehörungen wie die des Klosters Birklingen. Da Wolf jedoch 1558 mit Bischof Melchior erschossen wird, übergibt Bischof Friedrich von Wirsberg das Genannte mit Zustimmung des Domkapitels an Wolfs Brüder Johann Moritz von Wenkheim (Johan Moritz von Wenkhaimb), Domherrn, und Balthasar von Wenkheim (Balthassar von Wenkhaim).
Propst Joachim Faber (Pobst Joachim) und der Konvent von Heidenfeld verkaufen mit der Bewilligung von Bischof Friedrich die Schenkstatt des Klosters im Dorf Heidenfeld (die im Markgräfischen Krieg abgebrannt ist), 3 Äcker Wiesen (die die Schankwiesen genannt werden), 2 Äcker Wiesen bei der strutheken, 2 Äcker Wiesen am Lainacher Weg, zusätzlich eine jährliche Abgabe von Brennholz und 3 Äcker, die auf eigene Kosten aufzuhauen und zu gebrauchen sind. Alles liegt in der Heidenfelder Markung und gehört zur Schenkstatt. Johann Lolein (Hans Lolein) muss einen jährlichen Zins von 24 Gulden zahlen, die Hälfte zu Walpurgis und die andere Hälfte zu Martini.