Bei der Wahl der Prälaten im Hochstift werden diese durch den Bischof von Würzburg - mit oder ohne Siegelring - in ihrem Amt bestätigt.
Die Bestätigung der Prälaten, die bischöfliche Kollation und die bischöfliche Investitur sind ordentlich registriert.
Bischof Gerhard von Schwarzburg erhebt mit Bewilligung der Prälaten, Geistlichkeit, Grafen, Herren und Ritter eine fünfjährige Datz.
Bischof Johann von Brunn, der Stiftspfleger Graf Albrecht von Wertheim (Albrecht Graff zu Wertheim), der Domdechant Reichart von Mosbach (Reichart von Mosbach) sowie die Äbte, Prälaten, Grafen, Herren, Ritter und Knechte vom Hochstift und Land des Herzogtums Franken (Francken), schließen einen Vertrag.
Die Unterzeichner dieses Vertrages sind 21 Personen: fünf Domherren, zwei Prälaten, drei Grafen, zwei Herren und neun Personen aus der Ritterschaft. Diese Personen sollen nach ihrem Eid eine Ordnung bestimmen, die bis in ewige Zeit gelten soll. Dies gilt nicht, falls eine der 21 Personen zu diesem Vertrag etwas hinzufügt oder ändert.
Hilfe der Ritterschaft: Wenn die Ritterschaft dem Hochstift von ihrem eigenen Besitz oder ihren Lehen etwas verpfändet, soll es nach dem dritten Jahr von zwanzig wieder an die Ritterschaft zurückkommen. Zudem sollen die Verpfändungen mit Unterpfändern abgesichert werden. Diese können zum Abzahlen der Pfandsumme verwendet werden, innerhalb von drei Jahren von zwanzig. Der Bischof soll jeden vor Gewalt und Übergriffen beschützen, gemeinsam mit dem Rat der 21. Wer sich diesen Geboten widersetzt, der soll von Bischof, Domkapitel und Prälaten keine Gnade erwarten. Die 21 Ratspersonen haben zudem das Recht gerichtliche Angelegenheiten zu klären.
Zwischen dem Bischof Sigmund von Sachsen und dem Domkapitel kommt es zu Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten. Aufgrund dessen beruft König Friedrich III. eine Versammlung in Frankfurt am Main (Franckfurt am Main) ein, über die er beide Parteinen informiert. Nachdem er dies veranlasst hat, verkündet er zusammen mit dem Rat der Kurfürsten sowie weiterer geistlicher und weltlicher Räte eine Entscheidung. Diese beinhaltet, dass das Hochstift Würzburg durch einen Pfleger, Gottfried IV., Schenk von Limpurg (Schenck Gotfriden von Limpurg domhern zu Wirtzburg vnd bamberg), regiert werden soll. Auch alle Grafen, Herren, Ritter, Knechte, Städte, Märkte, Dörfer und Einwohner des Stifts sollen ihm gegenüber gehorsam sein. Desweiteren spricht der König alle Anhänger des Hochstifts von ihren Gelübden und Eiden gegenüber des Bischofs frei. Sollte der Bischof seine Pflichten verletzen, so fallen alle Freiheiten, Reichslehen und Afterlehen, der Prälaten, Grafen, Herren, Ritter und Knechte, die im Hochstift Würzburg sesshaft sind, vorerst an den Pfleger. Die Einwohner sollen zudem geloben und schwören dessen Anweisungen zu folgen.
Aufgrund von Krieg, Vermischungen und Uneinigkeiten werden die Prälaten, der Dechant und das Domkapitel des Bischofs mit den Bürgern, Bauern, Grafen, Herren, Rittern und Knechten sowie Leibeigenen durch Bischof Johann von Grumbach vertragen. Dies wird schriftlich festgehalten. Sie sollen sich folglich vertragen, ehrfürchtig gegenüber einander sein und sich nicht weiter bekriegen. Im Falle, dass eine der Personen, die diese Abmachung unterzeichnet hat, gegen diese verstößt und einer anderen Person Gewalt zufügt, kann diese Person zum Kampf herausgefordert werden. Schäden, die dabei entstehen sollen erstattet werden. Der Geschädigte und seine Helfer sollen gemeinsam ihr Anliegen den 12 Räten vortragen. Die Heer- und Feldzüge sollen dann so erfolgen, wie es die 12 Räte mit dem bischöflichen Domkapitel verordnen. Die anfallenden Kosten bei Grafen, Herren und Adligen sollen, wenn diese dem Bischof dienen, vom Bischof übernommen werden. Sollte es zum Austragen eines Streit zwischen geistlichen Personen kommen, soll dies vor einem offiziellen Gericht geschehen. Am herrschaftlichen Hof soll es vier Hofgerichte geben, an denen 12 Personen, welche der Bischof ernennt, vier Personen des Domkapitels, vier Räthe, ein Graf und ein Herr sowie sieben Ritter und Kenchte vertreten sind.
Wenn es zu Uneinigkeiten zwischen dem Bischof, Grafen, Herren und Adeligen kommmen sollte, dann sollen sie diese dem Hofgericht vortragen. Davon ausgenommen sind Regalien, Landgericht, Geleit, Zoll, Wildbann und der Blutbann. Bei Uneinigkeiten zwischen Grafen, Rittern und Knechten des Bischofs oder Uneinigkeiten aufgrund des Bischofs sollen sie sich an das Hofgericht wenden und bei einer Rechtsprechung vor dem Gericht verantworten. Möchte der Bischof, sein Domkapitel oder die Ritterschaft sich gegen ihre Städte und Dörfer aussprechen, muss dies vor dem Hofgericht geschehen. Im Fall, dass Grafen, Herren, Ritter und Knechte eine Klage gegen ihre Bürger und Bauern vorbringen wollen, muss dies innerhalb von sechs Wochen vor dem Gericht abgehandelt werden. Handelt es sich bei einer Rechtssprechung zwischen dem Domkapitel, Prälaten, anderen Klerikern und Grafen, Herren, Rittern und Knechten nicht um eine geistliche Angelegenheit, sollen sie sich hierfür an den Bischof wenden. Dieser kann sowohl für geistliche, als auch weltliche Begebenheiten Entscheidungen treffen. Ist der Angeklagte geistlich, soll eine geistliche Person mehr bei der Verhandlung vertreten sein. Ist der Angeklagte weltlich, soll eine weltliche Person mehr bei der Verhandlung vertreten sein, um diese den geistlichen gleichzusetzen. Die weltliche Person soll einem der 12 Räte zugehören. Das Urteil soll nach dem Vorbild einer Berufungsklage gesprochen werden. Geistliche Angelegenheiten sollen, wie in der Reform festgelegt, von einem geistliches Gericht verurteilt werden. Mannlehen sollen von dem Lehensherrn ausgetragen werden. Angelegenheiten, für die das Landgericht zuständig ist, sollen an diesem ausgetragen werden. Das Brückengericht soll nach den Bestimmungen der Reformation handeln. Sachverhalte, die das Zentgericht betreffen, sollen dort ausgetragen und nach den festgelegten Satzungen behandelt werden.
König Ludwig II. stirbt 1526 im Zuge der Schlacht gegen die Osmanen (von dem Turken erschlagen) und Erzherzog Ferdinand von Österreich (Ertzhertzog Ferdinand von Osterreich) wird an seiner Stelle zum König gekrönt. Der Papst in Rom verfügt in einer Bulle an König Ferdinand, dass jeder deutsche Bischof, Prälat und Geistliche den fünften Teil ihres jährlichen Einkommens und ihrer jährlichen Nutzung zum Kampf gegen die Türken geben soll. Diese Bulle lässt er auch Bischof Konrad von Thüngen in Würzburg verkünden. Der Bischof einigt sich zusammen mit seinem Rat und dem Domkapitel mit dem König und gibt diesem für sich und die Geistlichen seines Bistums 10.000 Gulden, mit der Bedingung, dass falls der König von den anderen Bischöfen und deren Geistlichen nichts nehmen sollte, er dem Bischof oder seinen Nachfolgern die 10.000 Gulden zurückerstattet. Dazu verpflichtet sich der König unter seinem Siegel, doch er entzieht sich dieser Verpflichtung auf Anraten seines Bruders, des Kaisers Karl V., und der Reichsstände auf dem Reichstag 1530 in Augsburg (Augspurg). Daher schickt Bischof Konrad seinen Sekretär Lorenz Fries erst nach Wien in Österreich (Wien in Osterraich) und dann nach Prag in Böhmen (Behaim), um die gezahlten 10.000 Gulden einzufordern. Der König fordert jedoch weitere 3.000 Gulden in bar und schlägt die 13.000 Gulden auf den Pfandschilling von 36.000 der beiden Städte Heidingsfeld (Haidingsfeld) und Mainbernheim (Mainbernhaim). Dies bestätigt der König mit Brief und Siegel und sichert dem Hochstift das Recht zu, den Flecken Mainbernheim aus der Hand der Markgrafen in seine eigenen zu bringen. Besagte Handlung wird jedoch bis zum Verfassen dieses Eintrags nicht ausgeführt.