Die ältesten Privilegien, Verträge, Kaufbriefe, Übergabeverträge, Wechselverträge und weitere Briefe und Verschreibungen, welche die Obrigkeitsrechte, Gerichte, Wildbänne, Zentgerichte, Geleitrechte und Zollrechte betreffen, hat Lorenz Fries beim Domkapitel gefunden. Diese sind im Kopialbuch Liber 5 contractuum Rudolfi ab f. 224 verzeichnet
Bischof Johann von Brunn behält sich und seinen Nachfolgern das Schürfrecht im Limpurgischen Wildbann vor. Außerdem verleiht er das Schürfrecht im Amt Haßfurt (Hasfurt).
Bischof Johann von Brunn verpfändet Brand, Kraft und Konrad von Seinsheim (Sainshaim) das Schloss, Amt und Gericht Hohenlandsberg (Landsburg) sowie alle dazugehörigen Leute, Gülte, Zinsen, Gefälle, Äcker, Wiesen, Weiden, Gewässer, Wälder und weitere Rechte, mit Ausnahme der geistlichen Lehen und Mannlehen sowie dem Wildbann, für 4000 Gulden in Gold. Von dieser Pfandsumme dürfen die Seinsheimer selbst 300 Gulden für Baumaßnahmen einbehalten. Der Vertrag tritt laut Fries jedoch nicht in Kraft.
Der Streit zwischen Bischof Johann von Brunn und Graf Lienhard von Castell über die Seen in Dornheim (Dornhaim), die Mühle in Winterhausen (Auhausen), etliche Güter bei Biebelried (Bibelrieth), das Brückengericht, den Kitzinger Forst (Kitzingerforst), die Zugehörigkeit der Bürger von Volkach (Volckach) zur Zent von Iphofen (Iphoven), Prosselsheim (Brassoltzhaim) und Wipfeld (Wipfeldt), den Zoll von Castell (Castell), den Wildbann von Schillingsfürst und Speckfeld (Schillingsfurst und Speckveld) sowie die castellschen Güter auf der Gemarkung von Iphofen wird beigelegt.
Bischof Johann von Brunn verleiht an Karl von Heßberg (Hespurg) das Mannlehen, das Wild in den Wildbannen des Stifts mit der Armbrust und mit Vögeln jagen zu dürfen (Beizjagd), auf Lebenszeit.
Wilhelm II. von Castell verpflichtet sich gegenüber Bischof Gottfried Schenk von Limpurg, dass er oder seine Erben das Schloss Castell, Schloss und Gemarkung Großlangheim (Grossenlanckhaim), die Hälfte an Volkach (Volckach), den Wildbann sowie geistliche und weltliche Lehen in den nächsten 20 Jahren ohne Bischof Gottfrieds oder dessen Nachfolgers Bewilligung weder verkaufen noch sonstwie verändern wollen. Falls Graf Wilhelm etwas verpfändet, hat das Hochstift Würzburg daran das Ablösungsrecht. Falls Graf Wilhelm oder dessen Erben nach Ablauf der 20 Jahre etwas verkaufen möchten, hat das Hochstift das Vorkaufsrecht. Bischof Gottfried gewährt Graf Wilhelm und dessen Erben im Gegenzug für 20 Jahre ein jährliches Dienstgeld von 200 Gulden auf dem Zoll von Markt Bibart (Biberth) und Schlüsselfeld (Schlusselfelt), damit Wilhelm seinen standesgemäßen Verpflichtungen nachkommen kann.
Wilhelm II. von Castell ist dermaßen verschuldet, dass er nicht mehr seinem Grafenstand entsprechend leben kann. Da ihm das jährliche Dienstgeld von 200 Gulden nicht reicht, bittet er Bischof Johann von Grumbach, ihm, seiner Frau und seinem Sohn ein angemessenes Leibgeding zu gewähren. Im Gegenzug würde er dem Hochstift seine Grafschaft als Lehen auftragen. Bischof Johann nimmt dieses Angebot an. Beide Parteien wählen als Schiedsmänner Graf Georg von Henneberg, Graf Ulrich von Helfenstein, Hofmeister Georg Fuchs von Schweinshaupten (Georgen Fuchs von Sweinshaubten hofmaister)und Ritter Georg Fischlein, welche folgenden von beiden Parteien gebilligten Vertrag aufsetzen: Graf Wilhelm von Castell soll die Grafschaft Castell mit deren Schlössern, Städten, Märkten, Dörfern, Höfen, Weilern, Vasallen (manschafft), geistlichen und weltlichen Lehen, Zöllen, Geleiten, Wildbännen und allen anderen Zugehörungen ohne jede Ausnahme dem Hochstift Würzburg als Lehen auftragen und für immer als Mannlehen empfangen. Falls die Grafen von Castell in männlicher Linie aussterben, sollen die Lehen an das Hochstift heimfallen. Wegen der Lehen, die vom Reich verliehen werden, sollen beide Parteien Friedrich III. darum bitten, dass er die Lehen an Bischof Johann verleiht und dieser wiederum als Afterlehen an Graf Wilhelm. Mit den Lehen, die Graf Wilhelm ohnehin vom Hochstift empfängt, soll verfahren werden wie bisher. Bischof Johann und dessen Nachfolger haben das Recht, von Castell verpfändete Güter abzulösen. Der Würzburger Bischof muss weiblichen Angehörigen des Hauses Castell nur auf deren Lebenszeit die Lehen bekennen. Die Grafen von Castell sollen ohne Bewilligug eines Würzburger Bischof weder Güter verkaufen noch die Pfandsumme verpfändeter Güter erhöhen. Im Gegenzug soll Bischof Johann ein jährliches Leibgeding von 500 Gulden an Graf Wilhelm, dessen Ehefrau Anna und Sohn Friedrich auf deren Lebenszeit bezahlen.
Da Graf Wilhelm von Castell etliche Zölle, Geleite und Wildbänne vom Reich als Lehen trägt, verpflichtet er sich, diese vom Hochstift Würzburg als Afterlehen zu empfangen. Er übergibt Bischof Rudolf von Scherenberg eine an Friedrich III. gerichtete Supplik, in der er um die Verleihung der Lehen an Bischof Rudolf bittet und sich bereit erklärt, diese als Afterlehen zu empfangen. Die Supplik erreicht Friedrich III. nicht, weil Bischof Rudolf den Ratschlag erhält, die bisher von der Grafschaft Castell geleisteten Reichsanschläge zu übernehmen. Da Graf Wilhelm bereits ein alter Mann ist und dessen Sohn Friedrich noch keinen Sohn hat, würde er somit im Falle des Heimfalls der Grafschaft beste Argumente haben, diese in Besitz zu nehmen. Bischof Rudolf übernimmt daher nicht aus rechtlichen Verpflichtungen, sondern aus gutem willen den Anteil der Grafschaft Castell an der Türkenhilfe, den Romzügen und anderen Reichsabgaben. Diese Praxis setzten Rudolfs Nachfolger Lorenz von Bibra, Konrad von Thüngen, Konrad von Bibra und Melchior Zobel von Giebelstadt fort. Die Untertanen der Grafschaft von Castell zahlen zwar diese entsprechenden Abgaben, jedoch behalten diese die Grafen von Castell und nicht die Bischöfe von Würzburg.
Der Bamberger Bischof Georg von Schaumberg und der Würzburger Bischof Rudolf von Scherenberg legen ihren Streit in Haßfurt (Hasfurt) bei. In dieser Auseinandersetzung zwischen dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses schon verstorbenen Bischof Johann von Grumbach und dem Bamberger Bischof geht es um das Landgericht, Geleits-, Zoll-, Zentrechte, Klöster, Verköstigungs- und Folgerechte (atzung und volge), die Orte Baunach (Baunach) und Godeldorf (Godelndorff), Schäfereirechte, Neurodungen, Wildbänne, Befestigungsanlagen (newe gräben) und anderes mehr. Laut einem Nachtragsschreiber sind ebenfalls betroffen: Triebrechte in Baunach und Godeldorf (Baunacher, Godelndorffer trieb), der Stufenberger Wald (Stuffenberger holtz), Schäfereirechte in Sandhof (Sandhoffer schefferey), Reckendorf (Reckendorff), Reiswägen in Rattelsdorf (Ratelsdorff), Oberhaid (Obern Haidt/ Haidt; dort auch weitere Rechte), Dörfleins ( Dorffleins; dort auch weitere Rechte) und Viereth (Viehrieth/ Vieherieth; dort auch weitere Rechte), Oberneuses (Newses), Rauhenberg (Rauhenberg), Busendorf (Busendorff), Breitbrunn (Braittenbron), Roßdorf (Rasdorff), Schönbrunn (Schonbron), Mühlendorf (Mulndorff), Oberscheinfeld (Obern Schainvelden), Stettfeld (Stettvelden/ Stetveldt), der Schulterbacher Wald (Schultirbacher waldt), Geleitrechte von Hallstadt (Halstatt) und Haßfurt (Hasfurt), das Bamberger Geleit, das Geleit des Klosters Ebrach (closter Ebrach), das Baunacher Halsgericht, die Burgebacher Mannlehen (Burgebracher manlehen), die Pfarreien Seßlach (Seslach) und Scheßlitz (Scheslitz), Knetzgau (Gnetzgew), Ziegelanger (Zigelanger), Zeil am Main (Zeyl), Steinbach (Stainbach), Zollzeichen und -stätten, Westheim (Westhaim), Zell (Zell), Sand am Main (Sandt), Staffelbach (Staffelbach), Roßstadt (Rostatt), Trunstadt (Tronstatt), Unterhaid (Nidern Haidt), Weiher (Weiher), die Zollfreiheit für den Adel, Medlitz (Medlitz), Hoheneich (Hoenaich), Eltmann (Eltmain) sowie die Klöster Banz (Bantz closter), Veßra (Fessern), Theres (Thäris) und Kitzingen (Kitzingen).
Bischof Friedrich von Wirsberg verträgt Graf Ludwig von Stolberg mit den Brüdern Konrad, Heinrich und Georg von Castell. Graf Ludwig soll sich nicht am Zwölftel der Grafen von Castell an Schloss und Herrschaft Breuberg (Breuberg), am Erbachischen Teil und am Sechstel am Dorf Remlingen (Remblingen), weswegen sich auch Herzog Christoph von Württemberg mit den Grafen von Erbach verglichen hat, vergreifen. Außerdem soll Graf Ludwig den drei Grafen von Castell ihre Herrengült von 800 Gulden, die sie als Sechstel an den Gesamteinnahmen der Grafschaft Wertheim (Werthaim) geerbt haben, bis zum 13. November zustellen, ebenso die Dörfer Billungshausen (Billingshausen), Ober- und Unteraltertheim (Ober und Nider Alterthaim) sowie ein Achtel an Goßmannsdorf (Gossmansdorff) mit allen dazugehörigen Gütern und Gefällen, auch das Jagdrecht außerhalb des hohen Wildbanns, wie es die Grafschaft Wertheim innegehabt hat. Jedes Dorf soll jedoch weiterhin zu seiner bisherigen Zent gehören und Graf Ludwig soll den Brüdern von Castell 500 Gulden von den Nutzrechten dieser Dörfer gewähren. Falls aber Bischof Friedrich dem Anspruch derer von Castell auf 600 bis 800 Gulden nachkommt, soll Graf Ludwig von Königstein den Grafen von Castell zwei Holzmühlen bei Remlingen und deren Nutzrechte sowie die Einnahmen aus den jährlichen Nutzrechten der genannten Dörfer, die über 500 Gulden hinausgehen, ohne Abzug der 200 Gulden zustellen. Falls etwas zu der verkündeten Summe von 200 Gulden fehlen sollte, soll Graf Ludwig dies bis Neujahr in Würzburg mit einem Gulden Zins auf 30 Gulden nachbezahlen oder den Grafen von Castell die Orte Bettingen (Bettingen) und Lindelbach (Lindelbach) verpfänden. Falls die Ablösung nicht innerhalb von zehn Jahren geschieht, verfällt das Recht darauf. Über 200 Gulden hinausgehende Einnahmen aus den Nutzrechten dieser beiden Dörfer sollen die Grafen von Castell Graf Ludwig aus anderen eigenen Einnahmen erstatten. Falls Graf Ludwig die Ablösung ankündigt, aber nicht rechtzeitig vollzieht, soll er den Grafen von Castell Strafzinsen zahlen und trotzdem die Ablösung noch vornehmen dürfen. Er soll außerdem die Dörfer Ober- und Unteraltertheim innerhalb eines Jahres von den Geiern ablösen, ohne dabei die Grafen von Castell mit dieser noch von Wertheim vorgenommenen Verpfändung finanziell zu belasten. Die Grafen von Castell sollen im Gegenzug auf ihre Ansprüche an einem Zwölftel der Herrschaft Breuberg (Brewberg), dem Königsteiner Teil (Konigstainischen oder Epstainischen thail), der Pfandsumme, alle Forderungen gegenüber Wertheim, 2000 Gulden aus dem Limpurgischen vertrag, Forderungen gegenüber den Dörfern Uettingen (Utingen) und Helmstadt (Helmstatt), die mit Lehen und Eigenleuten zu der Grafschaft Wertheim gehören, auch alle vorigen Forderungen urkundlich verzichten. In der Folge werden die Grafen von Castell mit Bewilligung des Domkapitels mit den Dörfern Billingshausen, Ober- und Unteraltertheim belehnt, dagegen leistet Graf Ludwig dem Hochstift nach Annahme der wertheimischen Lehen an anderer Stelle Ersatz.