Bischof Gerhard von Schwarzburg kauft ein Haus am Kirchhof in Dettelbach (Detelbach) mit seinen Zugehörungen, nämlich 26 Morgen Weingärten, einen Bauhof, den Wald Hegenaich, Zinsen, Hühner, Leibeigene, Äcker, Wiesen etc. für 3300 Gulden von Andreas Truchsess (Truchses) und seiner Frau Anna. Laut einer Nachtragshand dieses Eintrags sind von diesem Geschäft auch Güter in Hörblach (Hurblach) und Astheim (Osthaim) betroffen.
Bischof Johann von Brunn verpfändet Brand, Kraft und Konrad von Seinsheim (Sainshaim) das Schloss, Amt und Gericht Hohenlandsberg (Landsburg) sowie alle dazugehörigen Leute, Gülte, Zinsen, Gefälle, Äcker, Wiesen, Weiden, Gewässer, Wälder und weitere Rechte, mit Ausnahme der geistlichen Lehen und Mannlehen sowie dem Wildbann, für 4000 Gulden in Gold. Von dieser Pfandsumme dürfen die Seinsheimer selbst 300 Gulden für Baumaßnahmen einbehalten. Der Vertrag tritt laut Fries jedoch nicht in Kraft.
Bischof Johann von Brunn verpfändet den Wald Creienberg, etliche gerodete Äcker und das Gericht von Medlitz an den Ritter Apel von Lichtenstein (Liechtenstain).
Bischof Johann von Grumbach genehmigt Konrad Meister, am Bibergawerbach unter der Welthers muln bei Dettelbach (Detelbach) eine Mühle zu bauen, zu der künftig ein Acker zinsfreier Weingarten gehören soll. Der Besitzer soll jährlich vier Malter Getreide und zwei Fastnachtshühner abliefern.
Bischof Johann von Grumbach verpfändet den Wald Creienberg, etliche gerodete Äcker und den Zehnt auf Lebenszeit an Heinrich, Martin und Veit von Lichtenstein (Liechtenstain). Laut Nachtragsschreiber sind auch das Gericht von Medlitz (Modlitz), Mürsbach (Mirspach) und das Geleit zu Bigen am Main (Bigen) betroffen.
Das Dorf Baldersheim (Baldershaim, vor alter Baldoltzhaim genant, ain dorf im ambt Raigelberg), wird vom Hochstift Würzburg aus dem Besitz des Grafen Eberhard von Königstein (Konigstain) erworben. Dazu gehören die Reichelsburg, die Kemenaten, die Gemächer, der große und der kleine Zehnt, die Wiesen und die Felder.
Bischof Konrad von Thüngen erlässt Hans von Beringen (Beringen) den Zehnt auf Äcker und Wiesen zu Aschach (Ascha) solange dieser lebt. Dafür einigen sich beide bezüglich der Burggüter im Schloss Aschach.
Ein Acker zu Langheim uf der Schut neben der weide gibt Bischof Konrad von Thüngen folgenden Personen in gleichen Teilen auf Widerruf: Hans Heier (Haier), Lorenz Kitner (Kitner), Philipp Engelhart (Engelhart) sowie an die Vormünder der Kinder von Konrad Bopenlauer (Bopenlaur). Die genannten Personen müssen jährlich vier Fastnachtshühner entrichten.
Bischof Melchior Zobel von Giebelstadt verträgt Abt Jodokus von St. Stephan mit seinen Afterlehensträgern und Hübnern in Dettelbach (Dettelbach). Der Urteilspruch Bischof Rudolf von Scherenbergs vom 27.01.1485 soll weiterhin gelten. Dessen siebter Artikel besagt, dass im Falle eines Afterlehenverkaufs nur dem Hübner des betreffenden Grundbesitzes das Lehen geliehen und Handlohn bezahlt werden soll. Diese Auslegung des Land- und Kammergerichtsurteils gilt nur für die Afterlehen, die vor dem Urteilsspruch aus Hufen oder Teilen von Hufen gemacht worden sind, damit der zweite Artikel über die Unteilbarkeit von Hufen in mehr als vier Teile und der fünfte Artikel, dass ein Hübner im Falle einer Verpachtung von einem Acker oder mehr und dessen Verleihung als Afterlehen oder bei einer Vierteilung dem Abt als Lehnsherrn kein Handlohn und Zins vorenthalten darf, nicht verletzt werden. Alle Afterlehen, die erst nach dem Urteilsspruch vergeben worden sind, sollen vom Abt mit dem gebührenden Handlohn empfangen werden. Deshalb sollen sich diejenigen, die ihre Rechte verloren haben und die Hübner, die Teile ihrer Hufen als Afterlehen vergeben und Handlohn eingenommen haben, sich mit dem Abt vertragen und die Teile der Hufen und Afterlehen, egal ob vor oder nach dem Urteilsspruch geschaffen, einschreiben lassen und die Abgaben nach Laut des Urteilsspruchs leisten. Was aber vor diesem Spruch wissentlich als Afterlehen vergeben worden ist, soll den Hübnern verbleiben, sofern sie sich an das Urteil halten. Falls aber eines der Afterlehen, unabhängig vom Entstehungszeitpunkt, wieder zur ursprünglichen Hufe kommt, soll kein Handlohn, sondern nur das Einschreibgeld bezahlt werden. Falls es aber wiederum verkauft wird, ist Handlohn an den Abt von St. Stephan zu zahlen. Da sich die Hübner geweigert haben, den Hufeid zu leisten, weil sie ohne Zustimmung des Abtes ihre Hufen und Lehen nicht verkaufen durften, wird ihnen folgender Eid vorgeschrieben: Ich soll und werde dem ehrwürdigen und geistlichen Herrn, Abt Jodokus von St. Stephan in Würzburg, seinem Konvent und Nachfolgern wegen den Hufen und Lehen, die ich von ihnen trage, treu und gewärtig sein, sie vor Schaden warnen, ihre Zinsen und Gülten rechtzeitig bedienen, ihre Hufen und Lehen nach meinen Möglichkeiten verbessern und nicht verschlechtern, auch ohne das Wissen und Willen meines Herrn zu St. Stephan, seines Konvents und seiner Nachfolger die von ihnen erstellten Verträge und Erklärungen ohne Widerspruch befolgen.
Bischof Friedrich von Wirsberg verkauft für 1400 Gulden das Burggut im Schloss Aschach (Aschach) mitsamt dessen Zugehörungen an Peter Böhmer (Boemer). Dazu zählen unter anderem 15 Morgen Wiesen und 53 Morgen Äcker. Die Besitzungen liegen allesamt im Dorf Aschach. Diesen Güterkomplex übertrug einst Hans von Beringen (Bering) beim Aussterben seiner Familie im Mannesstamm an das Hochstift Würzburg. Folgenden Abgaben und Herrschaftsrechten des Bischofs müssen sich Peter Böhmer und seine Frau Barbara, solange sie leben, nicht unterwerfen: Der Zentgerichtsbarkeit und anderen obrigkeitlichen Herrschaftsrechten, der Erbhuldigung, der Landsteuer, dem Zehnt, Ungeld, Bede und militärische Unterstützung für den Bischof zudem müssen sie, solange Peter Böhmer im Stiftsdienst steht, keine Fron- und Wachdienste leisten und sind von Feld- und Bauzehnten befreit.