Die Bürger von Schweinfurt versuchen, sich der Zuständigkeit des bischöflichen Landgerichts (langericht herzogthumbs zu Francken) zu entziehen, und weigern sich, den Blutbann von Bischof Gerhard von Schwarzburg zu empfangen. Zudem zerstören sie die Kilianskirche vor der Stadt Schweinfurt und behindern durch den Bau einer Mühle den Schiffsverkehr auf dem Main. Der Konflikt wird schließlich in Bamberg durch Erzbischof Adolf von Mainz geschlichtet, wobei festgesetzt wird, dass die Schweinfurter weiterhin dem Landgericht unterstehen und den Main bei der Mühle soweit freigeben soll, dass die Kaufleute ungehindert darauf fahren können, und dem Bischof die Einsetzung des Schweinfurter Zentgrafen und der Bann über die Stadt zugesprochen wird. Außerdem sollen die Schweinfurter eine neue Kilianskirche in ihrer Stadt bauen und die Arbeit des Geistlichen Gerichts in der Stadt nicht behindern. Weitere Regelungen betreffen die Pfahlbürger (Inhaber des Bürgerrechts, die außerhalb der Stadtmauern leben) sowie Zoll und Geleit.
Monumenta Suinfurtensia historica. Denkmäler der Schweinfurter Geschichte bis zum Ende des sechzehnten Jahrhunderts, hg. v. Friedrich Stein, Schweinfurt 1875.
Fries, Lorenz: Chronik der Bischöfe von Würzburg, Bd. 3: Von Gerhard von Schwarzburg bis Johann II. von Brunn (Fontes Herbipolenses 3), hg. v. Walter Ziegler, Würzburg 1999.
Bischof Lamprecht von Bamberg schlichtet einen Streit zwischen Bischof Gerhard von Schwarzburg und Hynaschko von Duben sowie Warsawoi von Schweinar, Ministerialen des Königs, in Vertretung für die Schweinfurter Bürger. Er setzt fest, dass geistliche Angelegenheiten vor dem geistlichen Gericht des Bischofs verhandelt werden sollen, weltliche Angelegenheiten hingegen vor dem Schweinfurter Richter. Schweinfurter Bürger, die vor das Würzburger Brückengericht zitiert werden, sollen wieder nach Schweinfurt an das dortige Gericht geschickt werden. Das Würzburger Landgericht und das Zentgericht in Schweinfurt sollen entsprechend altem Herkommen bestehen bleiben. Wer im Bereich dieser Zent lebt, soll nicht vor ein anderes Zentgericht geladen werden. Urteile des Zentgerichte, die während der Zeit der Schlichtung gefällt wurden, sollen ungültig sein. Der Wein, der den Juden in Haßfurt abgenommen wurde, soll dem König geschickt werden. Dem Würzburger Bischof soll weiterhin das Geleitrecht in Schweinfurt zu Land und zu Wasser zustehen.
Monumenta Boica 46, hg. v. Academia Scientiarum Boica, München 1905.
Schloss und Amt Trimberg (Trimperg) waren einst den Herren von Seinsheim (später Herren von Schwarzenberg) verpfändet. Unter Erkinger von Seinsheim (Sainshaim) kommt es zu einem Streit mit Bischof Johann von Brunn bezüglich der Grenzen der Ämter Aschach (Aschach) und Trimberg (Trimperg), welche aneinanderstoßen. Dieser wird entschieden durch Graf Friedrich von Henneberg, Dietrich Truchsess von Wetzhausen (Truchseß von Wetzhausen) und Kaspar von Bibra (Bibra). Strittige Punkte sind: die Zent- und Jahrmarktsgerichtsbarkeit, der Oehrbach (Orlbach; andere Bezeichnung für die Thulba), Wald und Wiesen bei Aschach (Aschach), der Wald bei Tulba (Tulblinger Wissen), die Wiesen bei Trimberg (Trimperger wissen), die Wüstung Waldmannslohe (Waltmansloch), und der Viehtrieb zu Lauter (Lutsbach).
Zentgrafen und Schöffen von Marktsteinach (Marksteinach) sagen urkundlich aus, dass die Schöffen von Schweinfurt ihnen eidlich versichert hätten, dass die Zentgrafen des Würzburger Bischofs schon immer zu Gericht in Schweinfurt gesessen hätten und die Schweinfurter meinten, ohne die Würzburger Zentgrafen kein Recht sprechen zu können. Zwar hätten die Schweinfurter eine königliche Urkunde, dass sie selbst einen Zentgrafen bestimmten dürften, doch hätte sie noch nie einen solchen Zentgrafen gesehen.
Der Mainzer Bischof Konrad von Dhaun schlichtet den Streit zwischen Bischof Johann von Brunn und der Stadt Schweinfurt, über welche Johann zwei Jahre zuvor die Acht verhängt hat, und trifft dabei Regelungen bezüglich der Schifffahrt auf dem Main, des Geleitrechts auf dem Main, der während des Konfliktes entstandenen Schäden, der Zentgerichtsbarkeit und des Bannrechts in Schweinfurt sowie der Zentschöffen und die Ausführung des Rechts.
Es kommt zu einer Regelung wegen der Zentgerichtsbarkeit in Schweinfurt, Loch bei der Mulen (unklare Flur- oder Ortsbezeichnung), bei der heutigen Wüstung Hilpersdorf (Puchen zu Hilpersdorff), bei Geldersheim (Schopfen gen Geltersheim) und bezüglich der ehemaligen Straße bei Hilpersdorf. Laut einem späteren Schreiber ist auch der Main betroffen.
Bischof Johann von Grumbach schließt ein Bündnis mit den Grafen, Herren und Rittern des Hochstifts Würzburg. Dabei werden Regelungen getroffen bezüglich Prozessrecht (Austrag) gegen Bischof, Ritterschaft und Geistliche, kirchliche Reformen, Landgericht, Brückengericht, Zentgericht, Lehensbestätigung (Bekhentnis uff Lehen), Verpfändungen, westfälisches Gericht, Raub und Stiftsadel.
Fries, Lorenz: Chronik der Bischöfe von Würzburg, Bd. 4: Von Sigmund von Sachsen bis Rudolf II. von Scherenberg (Fontes Herbipolenses 4), hg. v. Walter Ziegler, Würzburg 2002.
Graf Wilhelm von Henneberg, Amtmann des Reichs in Schweinfurt, schlichtet den Streit zwischen der Stadt Schweinfurt und dem Würzburger Bischof Rudolf von Scherenberg über die Zentgerichtsbarkeit in Schweinfurt. Dabei wird festgesetzt, dass der Bischof die begonnene Landgerichtssitzung beenden und für die nächsten zehn Jahre auf seine Forderungen gegenüber den Schweinfurtern verzichten soll. Auch nach Ablauf dieser Frist sollen beiden Parteien einander keinen Schaden zufügen.
Bischof Melchior Zobel von Giebelstadt verkauft mit Zustimmung des Domkapitels seinen Anteil am großen und kleinen Zehnten (Wein und Getreide) in Reuchelheim (Reuchelhaim), genannt Bischofszehnt, ein Drittel von Schwemmelsbach (Schwemelsbach) sowie einen Wald namens Streut, welcher von den Herren von Thüngen (Thüngen) an das Hochstift kam, mit Ausnahme der Lehenshoheit und der Zentgerichtsbarkeit des Eichstätter Bischofs Moritz von Hutten und seiner Testamentsvollstrecker, für 2050 Gulden an das Spital in Arnstein (Arnstain). Ein jeder Spitalmeister soll es vom Hochstift empfangen und dafür einen Gulden Handlohn zahlen sowie jährlich drei Fastnachtshühner.
Bischof Friedrich von Wirsberg verkauft für 1400 Gulden das Burggut im Schloss Aschach (Aschach) mitsamt dessen Zugehörungen an Peter Böhmer (Boemer). Dazu zählen unter anderem 15 Morgen Wiesen und 53 Morgen Äcker. Die Besitzungen liegen allesamt im Dorf Aschach. Diesen Güterkomplex übertrug einst Hans von Beringen (Bering) beim Aussterben seiner Familie im Mannesstamm an das Hochstift Würzburg. Folgenden Abgaben und Herrschaftsrechten des Bischofs müssen sich Peter Böhmer und seine Frau Barbara, solange sie leben, nicht unterwerfen: Der Zentgerichtsbarkeit und anderen obrigkeitlichen Herrschaftsrechten, der Erbhuldigung, der Landsteuer, dem Zehnt, Ungeld, Bede und militärische Unterstützung für den Bischof zudem müssen sie, solange Peter Böhmer im Stiftsdienst steht, keine Fron- und Wachdienste leisten und sind von Feld- und Bauzehnten befreit.