Mainberg ist ein Schloss in der Nähe von Schweinfurt über dem Main auf einem Berg gelegen. Es wird vor langer Zeit vermutlich den Markgrafen von Schweinfurt, denen auch die Stadt selbst gehörte, zugestanden. Lorenz Fries weiß nicht genau in welcher Gestalt, doch das Schloss geht von ihnen an die Edelleute der von Ehenheim (Ehenhaim), einem alten, redlichen, reichen und gewaltigen Adelsgeschlecht. Danach geht es an die Familie von Wenkheim (Weinghaim) und von denen an die Grafen von Henneberg (Hennenberg). Der richtige Name des Schlosses lautet Mainberg (Maienberg) und nicht Weinburg (Wainburg), wie es in den kaiserlichen und königlichen Lehenbüchern steht. Die Grafen von Henneberg tragen das Schloss Mainberg, das Zentgericht, den Zoll, den zugehörigen Wald und die Hälfte von Hain (Hain), die Vogtei zu Forst (Forst) und den Wildbann in Schlettach (Schlettach), die zuvor freies Eigentum waren, dem Heiligen Reich zu Lehen auf.
Die Zentgerichtsordnung von Geldersheim findet sich in liber 1 diversarum formarum Conradi. Sie enthält Bestimmungen zu Schöffen, der Eröffnung und Besetzung des Gerichts durch den König, der Schöffen in Niederwerrn, Vereidigung, Waffengeschrei, Zusätzen und Zehntgeschrei. Außerdem eine Sammlung der Dorfgemeinschaften Euerbach, Rützenhaus, Hilpersdorf, Brunn, Obbach, Sömmersdorf und Oberwerrn. Zudem Informationen zum Abgang der Schöffen, Eid, zur höchsten Buße, zu Frevel, Maßen, Schnitten, Tadelung von Urteilen, Rat der Schöffen, Appellationen und der Bekanntmachung von Straffälligen.
Bischof Albrecht von Hohenlohe: Bischof Albrecht von Hohenlohe macht Johann von Henneberg-Schleusingen (Johannsen von Hennenberg) mit Bewilligung seines Domkapitels das Marschallamt und den Titel des Burggrafen des Bistums und Herzogtums zu Mannlehen. Durch seine Zugehörigkeit zur Grafschafft Henneberg beinhaltet dies auch die Gerichte, die Zentgerichte, den Wildbann, das Geleit, den Zehnt, die Festungen und andere Güter und Rechte, die innerhalb des Bistums und Herzogtums Franken im Hochstift Würzburg liegen, zum Amt und der Grafschaft gehören und die er oder oder die Seinen zu Lehen haben. Dafür gibt und schwört er dem Bischof die Lehnspflicht und übergibt ihm darüber ein besigeltes Revers.
Beim Verkauf der Gefälle und Nutzungen des Ober- und Untermarschallamtes besteht die Gefahr, dass man diese verwechselt oder auf einem anderen Wege verändert und für eigen einbezieht. Dann ist die Wahrheit ans Licht gekommen, dass Graf Johann von Henneberg (Hanns von Hennenberg) des Stifts Marschallamt, das Burggrafentum zu Würzburg und die Grafschaft Henneberg, samt den Gerichten, Zentgerichten, Wildbännen, Geleitrechten, Zehnten und anderen Gütern und Rechten, die den zuvor genannten zugehörig sind, zu Mannlehen empfängt. Darüber gibt es besiegelte Dokumente.
Bischof Johann von Brunn hat die letzten Jahre seines Lebens laut Fries ein seltsames Regiment geführt. Er macht Schulden und gibt dafür Vorräte her, verschreibt und verpfändet Ämter, Schlösser, Städte, Zölle, Geleitrechte, Wildbanne, Zehnten, Zinsen, Gülten, Gerichtsrechte und anderes. Als ihn das Domkapitel davon abhalten will, widerstrebt sich der Bischof und es kommt zu Fehden und Kriegen. Diese gehen zum Nachteil des Stifts aus, dafür jedoch zugunsten der Markgrafen zu Brandenburg-Ansbach (Onoldsbach). Die Markgrafen vermitteln im Streit zwischen Bischof Johann von Brunn und seinem Domkapitel und bemühen sich um Einigungen zwischen den beiden Parteien. Als Vermittler in diesem Rechtsstreit bereichern sie sich an ihrer Obrigkeit und nehmen dem Stift seinen Geistlichen-, Land- und Zentgerichten die Zölle, Wildbänne, Geleitrechte und Klöster.
Die Vogtei und die Zehnte zu Rattelsdorf (Rattelsdorf) werden für 500 Gulden einem Abt des Klosters Michelsberg (abt auf dem Munchberg) auf Wiederlösung verkauft. Die Ritter Apel III. und Matthias von Lichtenstein (apel ritter vnd Mathes von Lichtenstein) leihen Bischof Johann von Brunn daraufhin diese 500 Gulden, die er wiederum dem Abt des Klosters Michelsberg übergibt. Darüber hinaus leihen sie ihm 300 weitere Gulden, für die ihnen die Vogtei und die Zehnte zu Rattelsdorf mit allen Nutzungsrechten, Gefällen, Herrlichkeiten, Freiheiten, Gewohnheitsrechten, Zöllen, mit dem Ungeld und allen anderen Zugehörungen verpfändet werden. Der Bischof behält sich das Recht vor, den Bann einem Zentgrafen zu verleihen, den die beiden benennen.
Bischof Johann von Brunn verkauft mit Einwilligung seines Domkapitels das Schloss und Amt Rottenstein mit Zentgrafen, Zentgerichten, Dorfgerichten, Leuten, Gütern, Dörfern, Kirchhöfen, Ungeldern, Äckern, Wiesen, Weingärten, Holz, Feldern, Wäldern, Seen, Seenstetten, Gewässern, Weiden, mit Gült, Zinsen, Renten, Gefällen, Beden, Steuern, Frauen, Diensten, Atzungen, Wildbann und allen Zugehörungen an Kaspar IV. von Bibra (Casperi von Bibra) für 9124 Rheinische Gulden. Hiervon wird nichts ausgenommen. Die Geistlichkeit, Mannlehen, der See zu Neuses (Neuses), der kleine See zu Brunn (Brundorff) und zwei weitere Seen zählen dazu. Auch Schloss und Amt Bramberg, das Dorf Gemeinfeld (Gemeinfelt), welches an Karl Truchsess von Wetzhausen (Carln Truchsessen zu wetzhausen) verschrieben ist, gehören dazu.
Informationen über die Reformation des Zentgerichts unter Bischof Gottfried Schenk von Limpurg finden sich in liber diversarum formarum Limpurg. Dieses beinhaltet Absonderungen der Zenten, Verorodnungen der Zentbarkeit, besondere Verordnungen der Dörfer, Güter, Säumnisse, Weisungen, Urteilholungen und das Amt der Schöffen. Außerdem Exekutionen, Darlegungen, Absolutionen von Urteilen, Schöffenrecht, Zentgerichte, Wahl der Schöffen, Bußen und Fürsprachen. Zudem Vorladungen, Klagen um Schulden, Klagen um Bürgschaften, Klagegelt, Verhaftung von Klägern, Gerichtsknechte, Bürgschaften, Leistungen, Fürsprachen für Lohn mit Klagegelt, Geldverbote, Zeugnisse von Geschworenen, Zeugenverhöre, Wundärzte, Anfragen, Appelationen, Frevel, Wind, Ausgleichszahlungen, Notwehr, Hervorbringen von Stadtknechten, Abschriften von Eiden, Beweise mit Eid, Liedlohn, Pfändungen, Heirat und Verpfändungen.
Hofmeister Johann von Schwarzenberg (hans von schwartzenberg hofmaister) und Ritter Ludwig von Hutten (ludwig von hutten ritter) gehen einen Vertrag mit Bischof Lorenz von Bibra, dem Kloster Schönau und Graf Reinhard von Rieneck (Graf Reinharten von Rineck) ein. Dieser Vertrag beinhaltet die Hälfte des Schutz und Schirms vom Kloster Schönrain am Main und dessen Leute und Güter von Seifriedsburg (Seyfridburg) und Aschenroth (Eschenrod), den halben Zehnt, die Hälfte des Zentgerichts, Dienst und Bede, Bannwein, 36 Morgen Ackerfläche bei Neutzenbrunn (Nentzenbron), das Besthaupt, die Hälfte der Leibeigenen und freien Leute von Seifriedsburg (Seyfridburg) und Aschenroth (Eschenrod), Schaftrieb, Atzung, Jagd, die Hälfte vom Hof Erlbach (Erlbach) und Rettersheim (Rettersheim). Zudem sind die 40 Gulden Zinsen, die Bischof Lorenz von Bibra dem Graf Reinhard von Rieneck mit 80 Gulden verschrieben hat, abgelöst.
Bischof Melchior Zobel von Giebelstadt verkauft mit dem Einverständnis seines Domkapitels den Teil der Güter und Lehen zu Öttershausen (Ottershausen), die das Stift inne hat, samt der Gült, der Bede, der Steuer, dem Weihnachts- und Fastnachtshuhn, der Frondienste, des Ungelds, des Reisdiensts, der Gerechtigkeiten und Herrlichkeiten und speziell des Schaftriebsrechts für 1100 Gulden an Albrecht von Berg (Albrecht Schrimpff). Ausgenommen sind das Geistliche Gericht, das Landgericht und das Zentgericht.