Marggraue
1411-1440
Bischof Johann von Brunn hat die letzten Jahre seines Lebens laut Fries ein seltsames Regiment geführt. Er macht Schulden und gibt dafür Vorräte her, verschreibt und verpfändet Ämter, Schlösser, Städte, Zölle, Geleitrechte, Wildbanne, Zehnten, Zinsen, Gülten, Gerichtsrechte und anderes. Als ihn das Domkapitel davon abhalten will, widerstrebt sich der Bischof und es kommt zu Fehden und Kriegen. Diese gehen zum Nachteil des Stifts aus, dafür jedoch zugunsten der Markgrafen zu Brandenburg-Ansbach (Onoldsbach). Die Markgrafen vermitteln im Streit zwischen Bischof Johann von Brunn und seinem Domkapitel und bemühen sich um Einigungen zwischen den beiden Parteien.
Als Vermittler in diesem Rechtsstreit bereichern sie sich an ihrer Obrigkeit und nehmen dem Stift seinen Geistlichen-, Land- und Zentgerichten die Zölle, Wildbänne, Geleitrechte und Klöster.
Exzerpt:
B. Johanns von Brun furet die letzeren Jare seines lebens ain seltzam regiment, verthäte allen vorrathe, entlehet vnd name vf vmb schwerliche verzinsung, was er bekomen mochte, dargegen verschribe, versetzt, verpfendet vnd verkaufft er des Stiffts ambte, schlössere, Stete, zölle, glaite, Wildbänne, zehend, zinse, gülte Gericht, obrickait, gerechtikait, Freihait vnd anders. Vnd als Jme sein dechant vnd domcapitel darein redeten, warfe er ain groessen vnwillen vnd neide vf si, kame auch mit Jnen zu vehden, kriegen vnd angriffen, welchs dem Stiffte W. zu vnsäglichem nachtail vnd verderben [gestrichen: geriete] aber den Marggrauen zu Onoldsbach zu vfnemen vnd guetem. dann si heten etliche ambte, schlössere, stete vnd anders von den Grauen, Heren vnd adel im Stifft W. vnd Herzogtumb zu Franken auch seiner Jurisdiction gesessen, an sich erkaufft, Vnd wiewol si sich in diser B Johannsen vnd seines domcapitels zwitracht mit geberde vnd weise nit anders dann als die freunde vnd denen solcher span vnd vnwill ser laid vnd wider were, erzaigten, sich auch dieselben zuuerainigen vnd zuuertragen vnterstunden, so heten si doch im hertzen ain fraid darab, dann si sich vnder solchem mit irer obrikait vnd gerichten weit herein braiterten, auch dem gemelten stiffte an seinem Gaistlichen, Land vnd zentgerichten des gleichen an den zollen, wildbännen, glaiten, clösteren vnd anderer Gaistlickait, merklichen eintrag vnd verhinderung thäten,
Kommentar:
Die Datumsangabe orientiert sich an der Regierungszeit des Bischofs.
Fundort in der Hohen Registratur:
Standbuch 1012, Folio: 85r, Schreiber: Lorenz Fries
Quellenverweis in der Hohen Registratur: Die angegebenen Quellen und Signaturen beziehen sich auf die archivalische Systematisierung des 16. Jahrhunderts. Diese entsprechen nicht den modernen Signaturen.
Liber emptionum f. 112
Digitalisat: