In Stadt und Amt Lauda (Lauden) ist es seit altem Herkommen üblich, dass wenn sich ein fremder Leibeigener mit Wissen seines Leibherren dort niederlässt und Jahr und Tag nicht gefordert wird, der Würzburger Obrigkeit zusteht. Von dieser Regelung sind jedoch die Leibeigenen, die zu Mainz gehören, ausgenommen.
Viele Leibeigene aus dem Amt Lauda (Lauden) unterstellen sich S. Valtin ohne das Wissen ihrer Obrigkeit und wollen ihre Abgaben, die leibbete und den doetfal, nicht mehr bezahlen. Sie werden aber angewiesen, ihre Abgaben weiterhin zu entrichten.
Seit altem Herkommen ist es in Stadt und Amt Rothenfels (Rotenvels) üblich, dass fremde Leibeigene zum Amt Rothenfels gehören, wenn sie sich dort niederlassen und nach Jahr und Tag nicht von ihren Leibherren zurückgefordert werden. Von dieser Regelung sind die Leibeigenen der Grafen von Wertheim ausgenommen.
Wenn Leibeigene aus dem Haus Rothenfels ins Wertheimer Gebiet ziehen und umgekehrt, gilt folgende Regelung: Für eine Frau, welche die Herrschaft wechselt, muss eine weitere Frau in das jeweils andere Gebiet ziehen. Bezüglich der Männer verhält es sich genauso. Falls kein Wechsel zustande kommt, gibt ein Mann etwa vier Gulden, oder so viel sein bestes Hemd wert ist. Eine Frau entrichtet entsprechend ihres Vermögens, ihrer Kinder und ihres Alters ein oder zwei Gulden mehr als ein Mann. Die Abgabe im Todesfall eines Leibeigenen, der zum Haus Rothenfels gehört, beträgt bei einem Mann das beste Hemd und bei einer Frau das beste Kleid. Jeder Leibeigne, der aus der Herrschaft zieht, muss zudem die Nachsteuer entrichten. Diese beträgt zehn Prozent von dem Wert seiner Güter, die er mitnimmt. In der Herrschaft Wertheim wird derselbe Prozentsatz verlangt.
Der Stadt Röttingen (Rötingen) wird das Recht verliehen, dass fremde Leibeigene, die sich dort niederlassen, zu Röttingen gehören, wenn sie von ihrem Leibherren nach Jahr und Tag nicht zurückgefordert werden.
Wenn ein Fremder, der keinen Herren hat, sich im Amt Röttingen niederlässt und dort Jahr und Tag wohnt, muss er in die Röttinger Leibbede eine Abgabe entrichten. Zahlreiche Angehörige dieser Leibbeide wollen sich jedoch dem Stift Valentin (S. Valtin) oder Unsere liebe Frawen (evtl. Kloster Frauental) als Leibeigene unterstellen, um den Abgaben für die Röttinger Leibbede zu entgehen. Dies wird ihnen jedoch nicht gestattet.
Bischof Gerhard von Schwarzburg und das Geschlecht von Grumbach-Wolfskeel (die von Grumbach und Wolfskelen) vertragen sich nach einem Streit über die Abgabe der Bede und die Leibeigenen zu Burggrumbach (Grumbach), Unterpleichfeld (Niderblaichueld), Bergtheim (Berchthaim), Rimpar (Rimpar), Rupprechtshausen (Ruprechtshausen), Hilpertshausen (Hilpelshausen).
Da in Stadt und Amt Lauda ein fremder Leibeigner dem Bischof von Würzburg untersteht, wenn er Jahr und Tag nicht von seinem Leibherren zurückgefordert wird, weigern sich Bischof Lorenz von Bibra und Bischof Konrad von Thüngen, Eberhard Geyer (Geier) dessen ehemaligen Leibeigenen Hans Apel (Apell), der sich in Distelhausen (Destelhausen) niedergelassen hat und nicht fristgemäß gefordert worden ist, zurückzuschicken.
Graf Johann von Hohenlohe hält in einer Schrift folgendes fest: Die Leibeigenen, die aus den Ämtern Jagstberg (Jagsperg) und Röttingen (Rotingen) nach Weikersheim (Weickershaim) ziehen, müssen ihre Leibbede an diese Ämter weiterhin entrichten. Die Leibeigenen, welche von den leibeigenen Frauen geboren werden, die bereits in Weikersheim wohnen, aber zu den genannten Ämtern gehören, müssen an das entsprechende Amt nur ein Leibhuhn entrichten. Nach dieser Art und Weise wird auch mit den Leibeigenen verfahren, die dem Grafen von Hohenlohe als Leibherren unterstehen und die in den Ämtern Röttingen und Jagstberg wohnen.
Der Erzbischof von Mainz, Albrecht von Brandenburg, bricht mit seinen Amtleuten etliche Rechte, die das Hochstift Würzburg bezüglich der Leibeigenschaft in Königshofen (Konigshoffen) besitzt. Fries verweist hierfür auf die Akte Bütthard (Buthert) in der Lade "Leibeigenschaft".