Im Amt und der Stadt Homburg am Main (Hohenburg) ist es üblich, dass ein Leibeigener, dem die Erlaubnis erteilt wird, durch Kauf oder Wechsel unter eine andere Herrschaft zu ziehen, dem Hochstift Würzburg eine nachsteuer auf all seine Güter, die er mitnimmt, und auf den Wechsel oder das Kaufgeld entrichten muss. Diese Abgabe beträgt zehn Prozent der jeweiligen Summe.
Wenn Leibeigene aus dem Haus Rothenfels ins Wertheimer Gebiet ziehen und umgekehrt, gilt folgende Regelung: Für eine Frau, welche die Herrschaft wechselt, muss eine weitere Frau in das jeweils andere Gebiet ziehen. Bezüglich der Männer verhält es sich genauso. Falls kein Wechsel zustande kommt, gibt ein Mann etwa vier Gulden, oder so viel sein bestes Hemd wert ist. Eine Frau entrichtet entsprechend ihres Vermögens, ihrer Kinder und ihres Alters ein oder zwei Gulden mehr als ein Mann. Die Abgabe im Todesfall eines Leibeigenen, der zum Haus Rothenfels gehört, beträgt bei einem Mann das beste Hemd und bei einer Frau das beste Kleid. Jeder Leibeigne, der aus der Herrschaft zieht, muss zudem die Nachsteuer entrichten. Diese beträgt zehn Prozent von dem Wert seiner Güter, die er mitnimmt. In der Herrschaft Wertheim wird derselbe Prozentsatz verlangt.