Die Dienste, welche die Leibeigenen leisten müssen, bestehen aus Fronarbeit und anderen Verpflichtungen gegenüber ihren Leibherren. Die Form und der Umfang der Dienste ist jedoch von Ort zu Ort verschieden: Oftmals müssen die Leibeigenen Arbeiten verrichten wie bauen, backen und schneiden. An anderen Orten geben die Männer jährlich eine bestimmte Abgabe (leibbet) und die Frauen ein Huhn (leibhuen). Von diesen zuletzt beschriebenen leibeigenen Männern müssen die Erben nach deren Tod das beste Kleidungsstück oder das beste Stück Vieh dem Leibherren überlassen. Von den Frauen erhählt die Obrigkeit im Todesfall das beste Kleidungsstück oder, wie auch bei den Männern üblich, Geld in derselben Höhe.
Weibliche Leibeigene, die zum Haus Bütthard gehörten, müssen jährlich ein Leibhuhn abgeben. Nach ihrem Tod erhält der Leibherr das beste Kleid.
Die Leibeigenen der ersten Bede im Amt Lauda (Lauden) heißen Hofleute (Hoffleute). Von ihnen gehören etwa 40 Frauen und Männer zum Amt Lauda. Der Keller hat ihre Namen und ihre Wohnung in einem Register verzeichnet. Keiner von ihnen wohnt im Ort Lauda selbst, sondern mindestens zwei Meilen von Lauda entfernt im Amt. Eine verheiratete Frau muss jährlich ein Leibhuhn geben. Nach ihrem Tod wird das beste Kleid als Steuer verlangt. Ein verheirateter Mann entrichtet jährlich die Leibbede. Ihre Höhe richtet sich nach seinem Vermögen. Sie beträgt jedoch nicht mehr als ein altes Pfund. Gewöhnlich sind es 13, 20 oder 24 Pfennige. Nach dem Tod des Leibeigenen muss das beste Hemd abgegeben werden. Die Männer kommen immer am 26. Dezember, dem Tag des heiligen Stephan, nach Lauda und bezahlen ihre Leibbede von ca. zwei Gulden. Danach erhalten sie vom Keller eine Mahlzeit. Die Männer sind verpflichtet, dem Keller bei diesem Anlass mitzuteilen, welcher von den Leibeigenen verstorben ist und wer neu geboren wurde.
Wenn sich ein Leibeigener, der in Königshofen (Tauberkunigshoven) lebt, aus der Leibbede herauskaufen will, muss er ungefähr so viel bezahlen, wie sein bestes Hemd wert ist. Eine Frau soll etwas mehr bezahlen. Die jährliche Leibbede beträgt für die Männer eine festgesetzte Summe. Die Frauen müssen einmal im Jahr ein Leibhuhn geben.
Eine zweite Gruppe von Leibeigenen, die zum Amt Lauda gehören, sitzen zum überwiegenden Teil im Dorf Distelhausen (Distelhausen). In diesem Ort sind alle Einwohner Leibeigene. Zusammen entrichten die Leibeigenen dieser Bede jährlich eine Angabe in Höhe von 30 Gulden in Gold und 21 Pfund. Die Leibeigenen dürfen selbst bestimmen, wieviel jeder einzelne zu bezahlen hat. Die Summe muss jedoch erbracht werden. Zudem geben die Einwohner von Distelhausen jährlich ein Leibhuhn. Nach dem Tod eines Leibeigenen wurde von den Frauen das beste Kleid und von den Männern das beste Hemd als Abgabe verlangt. Wenn ein Leibeigener aus Distelhausen an einen anderen Ort ziehen will, hat er seit altem Herkommen dazu das Recht. Zuvor muss er der Gemeinde jedoch seinen entsprechenden Teil an der Leibbede entrichten. Weiterhin muss er dem Keller jährlich ein Leibhuhn bis an sein Lebensende geben. Bei seinem Tod muss ebenfalls eine Abgabe geleistet werden. Folgendermaßen wird seit altem Herkommen mit fremden Leibeigenen verfahren, die sich in Distelhausen niederlassen. Wenn er dort von seinem Leibherren in Jahr und Tag nicht gefordert wird, gehört er zum Haus Lauda. Falls er ein Leibhuhn an einen anderen Herren entrichtet, soll man das geschehen lassen. In diesem Fall steht die Abgabe bei seinem Tod jedoch weder dem anderen Herren noch dem Amt Lauda (Lauden) zu.
In der Königshofener (Konigshover) Leibbede müssen beim Tod eines leibeigenen Mannes das beste Hemd und beim Tod einer leibeigenen Frau das beste Kleid als Abgabe entrichtet werden.
Viele Leibeigene aus dem Amt Lauda (Lauden) unterstellen sich S. Valtin ohne das Wissen ihrer Obrigkeit und wollen ihre Abgaben, die leibbete und den doetfal, nicht mehr bezahlen. Sie werden aber angewiesen, ihre Abgaben weiterhin zu entrichten.
Wenn Leibeigene aus dem Haus Rothenfels ins Wertheimer Gebiet ziehen und umgekehrt, gilt folgende Regelung: Für eine Frau, welche die Herrschaft wechselt, muss eine weitere Frau in das jeweils andere Gebiet ziehen. Bezüglich der Männer verhält es sich genauso. Falls kein Wechsel zustande kommt, gibt ein Mann etwa vier Gulden, oder so viel sein bestes Hemd wert ist. Eine Frau entrichtet entsprechend ihres Vermögens, ihrer Kinder und ihres Alters ein oder zwei Gulden mehr als ein Mann. Die Abgabe im Todesfall eines Leibeigenen, der zum Haus Rothenfels gehört, beträgt bei einem Mann das beste Hemd und bei einer Frau das beste Kleid. Jeder Leibeigne, der aus der Herrschaft zieht, muss zudem die Nachsteuer entrichten. Diese beträgt zehn Prozent von dem Wert seiner Güter, die er mitnimmt. In der Herrschaft Wertheim wird derselbe Prozentsatz verlangt.
Die Leibeigenen, die zur Großrinderfelder (Rinderfelder) Bede gehören, haben zur Zeit des Pfalzgrafen Otto II. von Pfalz-Mosbach 30 Gulden in Münzen entrichtet. Da viele reiche Bauern gestorben und die nun lebenden Leibeigenen arm sind, kommen nicht mehr als zwölf Gulden zusammen. Eine verheiratete Frau muss jährlich ein Leibhuhn entrichten. Im Todesfall wird vom Besitz der Männern das beste Hemd und von den Frauen das beste Kleid als Abgabe verlangt.
Das Dorf Riedenheim (Rieden) gehört zum Amt Röttingen (Rötingen). Jährlich geben die Bewohner 25 Gulden in Gold als Abgabe (Leibbede). Zwei Drittel dieser Summe zahlen die Leibeigenen, von denen jeder nach seinen Verhältnissen seine Abgaben entrichtet. Ein Drittel des Betrags geben die Bauern (Hubner) im Dorf Riedenheim. Die Leibeignen müssen dem Keller zusätzlich im Jahr ein Leibhuhn oder sechs Pfennige geben. Über die Abgaben der Leibeigenen führt der Keller eine Liste. Der Schulheiß und der Dorfmeister von Riedenheim entlassen Michael Rimel (Rimel) für fünf Gulden und Hans Kamprecht (Kamprecht) aus Hopferstadt (Hopferstat) für zehn Gulden aus ihrer Leibeigenschaft. Für die Zukunft wird dem Schultheißen und dem Bürgermeister dies jedoch verboten, da dem Hochstift Würzburg dadurch die Abgabe beim Tod der Leibeigenen entgeht. Daher sollen der Schultheiß und der Dorfmeister diejenigen Leibeigenen, die sich aus ihrer Leibeigenschaft lösen wollen, an den Landesfürsten (Landsfursten) verweisen. Der Leibherr entscheidet zudem selber, ob er das Geld, das für die Freilassung aus der Leibeigenschaft gezahlt wird, behält, oder ob er es für die Minderung der gesamten Leibbede verwendet. Von einem späteren Schreiber wurde die Bemerkungen unter das Regest gesetzt, dass es keine Leibeigenen in Riedenheim mehr gäbe und stattdessen die Hübner die Leibbede in Höhe von 25 Gulden in Gold alleine entrichten müssen.