In der Hohe Registratur sollen noch Schulden und Dienste verzeichnet werden, die in den Libri diversarum formarum sowie in den Bestallungs- und Anlagebüchern zu finden sind.
Lorenz Fries definiert Angaria, Perangaria bzw. Angariare als unbillige und beschwerliche Fronen, Arbeiten und Dienste, welche die Vogtherren in geistlichen Herrschaften erzwingen.
Die Dienste, welche die Leibeigenen leisten müssen, bestehen aus Fronarbeit und anderen Verpflichtungen gegenüber ihren Leibherren. Die Form und der Umfang der Dienste ist jedoch von Ort zu Ort verschieden: Oftmals müssen die Leibeigenen Arbeiten verrichten wie bauen, backen und schneiden. An anderen Orten geben die Männer jährlich eine bestimmte Abgabe (leibbet) und die Frauen ein Huhn (leibhuen). Von diesen zuletzt beschriebenen leibeigenen Männern müssen die Erben nach deren Tod das beste Kleidungsstück oder das beste Stück Vieh dem Leibherren überlassen. Von den Frauen erhählt die Obrigkeit im Todesfall das beste Kleidungsstück oder, wie auch bei den Männern üblich, Geld in derselben Höhe.
Die Herren von Lisberg (Liebsperg) verpflichten sich als Dienstmänner Bischof Gerhard von Schwarzburgs und öffnen ihm ihr Schloss.
Bischof Johann von Egloffstein befreit einen Hof in Dietersdorf (Dietersdorf, sunst Dietrichsdorf), der dem Kloster Langheim (Closter Lanckhaim) gehört, bis auf Widerruf vom Frondienst (frone), der Verköstigung (atzung) und der Dienstpflicht (Dienste). Ein Nachtragsschreiber verweist auf das Amt Seßlach (Seslach ampt).
Die Untertanen des Hochstifts in Eßleben bekennen, dass sie nur den Würzburger Bischof als Herren anerkennen, diesem Bede zahlen, jährlich ein Fuder selbst angebauten Wein abführen, ihm Dienst leisten und ihn bei Aufenthalten beherbergen (läger) und verpflegen (atzung).
Bischof Johann von Brunn nimmt sechs Jahre nacheinander, beginnend 1412, von den Bauern, die zum Kloster Langheim gehören und in den Ämtern Seßlach (Sesslach) und Ebern (Ebern) leben, 130 Gulden; dafür befreit er sie von den sonstigen Abgaben. Dasselbe Verfahren praktiziert er mit den Einwohnern von Neuses an der Eichen (Neuseß), Watzendorf (Watzendorf) und Gossenberg (Goessenburg), die von den Pflichten des Frondienstes (Frone), der Verköstigung (Atzung) und den Diensten (Diensten) freigestellt werden.
Den Männern, die zum Kloster Langheim gehören (Lanckhaimische Mennere) und die, die in den Ämtern Seßlach (Sesslach) und Ebern (Ebern) wohnen, bewilligt Bischof Johann von Brunn die nächsten fünf Jahre jeweils 100 Gulden zu zahlen. Dafür befreit er sie und die Männer in Neuses (Newses), Watzendorf (Watzendorf) und Gossenberg (Gestenberg) für diese Zeit vom Frondienst (Frone), der Verköstigung (Atzung) und der Dienstpflicht (dienst).
Götz Schenk von Lichtenstein, der einen Teil der Burg Lichtenstein (Liechtenstain) besitzt, wird von Erasmus von Rotenhan (Rotenhan) gefangen genommen, und dieser nimmt ihm den Anteil an der Burg ab. Bischof Rudolf von Scherenberg nimmt jedoch Erasmus von Rotenhan in Haft und erwirkt, dass er Götz Schenk auf Urfehde freilässt und ihm seinen Teil an der Burg wieder überlässt. Erasmus von Rotenhan muss sich zudem für fünf Jahre in den Dienst des Hochstifts stellen.
Bezüglich der zum Kloster Amorbach gehörenden Frondienst, Dienste, Atzungen und läger, die der Bischof von Würzburg und der Erzbischof von Mainz beanspruchen, schlägt Kanzler Kilian Münch (Munch) eine Lösung vor.