Gregor Heimburg (Haimburg) leiht Bischof Johann von Grumbach 1400 Gulden, damit dieser seine päpstliche Bestätigung finanzieren kann.
Markgraf Albrecht von Brandenburg erneuert als Kanzler und Vertreter des Kaiser für Bischof Johann von Brunn die Bestätigung des Kaisers, dass alle Untertanen des Stifts, egal ob Adelsstand, Würdenträger oder anderer Art dem Bischof Gehorsam zu leisten haben. Der Bischof ist der rechtmäßige und natürliche Herr des Stifts und hat die Regalien und Weltlichkeiten inne.
Bischof Johann von Grumbach verschreibt seinem Kanzler Friedrich Schultheiß (Schultais) ein jährliches Leibgeding von 50 Gulden in Dettelbach (Detelbach).
Bischof Rudolf von Scherenberg verpfändet die ihm von Wilhelm von Crailsheim und Jakob Heimburg verkauften Zehnten in Markt Einersheim (Ainershaim) und Iphofen (Iphoven) an die Domherren Johann von Allendorf (Allendorf), Propst zu St. Burkhard und Kanzler des Bischofs, sowie an Georg von Guttenberg (Gutenberg).
Bezüglich der zum Kloster Amorbach gehörenden Frondienst, Dienste, Atzungen und läger, die der Bischof von Würzburg und der Erzbischof von Mainz beanspruchen, schlägt Kanzler Kilian Münch (Munch) eine Lösung vor.
Am Rittertag zu Schweinfurt lässt Bischof Konrad von Thüngen durch seinen Kanzler Johann von Lichtenstein (Hansen von lichtenstein) eine Werbung an die dem Hochstift Würzburg zugehörigen Grafen, Herren und der Ritterschaft zu Schweinfurt (Schweinfurt) ausgehen. Die Werbung hat folgenden Inhalt: Sollte einer Person bei den Verhandlungen an diesem Tag ein Nachteil entstehen, kann diese sich an den Bischof wenden und mit ihm verhandeln. Wird jedoch etwas beschlossen, das gegen das Althergekommene spricht, möchte der Bischof die Versammelten an die Vereinbarungen erinnern, die diese mit seinen Vorgängern geschlossen haben. Er möchte die Ritterschaft auch darauf hinweisen, dass sie dem selben Hochstift angehören und nichts beschließen sollen, was diesem schaden würde. Bei Zweifeln an seinen Aussagen verweist er sie an Althergekommenes und alte Verträge.
Die Kanzleiordnung von Bischof Melchior Zobel von Giebelstadt findet sich in liber 2 diversarum formarum Conradi. Sie beinhaltet eine Appellation an die Kanzlei, ein Urteil der Kanzlei über die Verfassung der Kanzlei des Kammergerichts, die Schreiber, einen Brief der Räte, das Kanzleramt, Schriften welche die Registratur regeln, Gerichtsgefälle und Bestallungen.
Bischof Melchior Zobel von Giebelstadt verträgt die Ritter Valentin von Münster (Munster) und Johann Zobel von Giebelstadt (Gibelstatt) mit seinem Kanzler Johann Brief (Brieff). Brief soll den Rittern sein Drittel an den Milzschen Lehen (diese waren nach Ortholf von Milz' Tod als letztem seines Geschlechts an das Hochstift heimgefallen) erblich zustellen. Die beiden Ritter sollen Brief und seinen Erben im Jahr 1552 zunächst 1200 Gulden in grober Münze geben, und dann jährlich 25 Gulden von insgesamt 500 Gulden, bis der Rechtsstreit wegen des Spielhofs (spilhoffs) zwischen Martin von Rosenau (Rosenaw) und Valentin Schott aus Karbach (Schott von Carbach) einerseits und dem Hochstift andererseits gelöst wird. Falls das Hochstift Würzburg verliert, sind die beiden Ritter zu keinen weiteren Zahlungen mehr verpflichtet; falls das Hochstift Recht bekommt, sollen sie mit den Zahlungen fortfahren. Falls sich aber die beiden Ritter mit Rosenau und Schott vertragen, soll Brief das Drittel den Rittern und diese dafür Brief's Ehefrau Anna Rüd (Rudin) eine Goldkette im Wert von 50 Gulden geben. Brief und seine Erben sollen dann an den Milzschen Schulden schadlos gehalten werden.
Dr. Johann Brief (Brieff) verpfändet die Bede zu Volkach für 1000 Gulden an Bischof Konrad von Bibra, von welcher der Bischof jährlich 50 Gulden Zinsen zahlt.
Nachdem sich Andreas Gessner (Endressen Gessners) am zweiten Markgrafenkrieg beteiligt hat, werden seine Güter dem Vizekanzler Johannes Balbus (Johanni Balbo