Bezüglich der Eide und Pflichten der Untertanen, Räte, Amtmänner, Lehensmänner und Kanzleibediensteten des Hochstifts Würzburg verweist Lorenz Fries auf ein gesondertes Buch, welches in der Kanzlei verwahrt wird.
Fries weist darauf hin, dass sich in der Kanzlei unter dem Wort schutz und schirm pflicht Camberg ein Bündel mit einem Briefwechsel zwischen Limpurg und Comburg befindet.
Fries verweist für die Bedingungen, unter denen eine Supplik in der Kanzlei angenommen werden soll, auf das Wort landschafft.
Das Brückengericht in Würzburg wird auch als Stadt- oder Saalgericht bezeichnet, weil die Richter und neun Schöffen in bürgerlichen Sachen über alle Bürger der Stadt Würzburg und aller Vorstädte im bischöflichen Saal richten. Dieses Gericht findet an drei Tagen der Woche statt: dienstags, donnerstags und freitags. Über die Urteile, die an dem Gericht gefällt werden, herrscht Schweigepflicht. Es hat sich allerdings eingebürgert, dass die richtenden Schöffen bei einer zweifelhaften Sachlage die bischöfliche Kanzlei und die Räte des Würzburger Bischofs einweiht und um deren Unterstützung bei dem Fall bittet. Weitere Bezeichnungen für das Gericht sind Landrecht und Oberste Zent. Die Stadtgerichtsordnung wird von Bischof Konrad von Bibra aufgesetzt.
Bischof Lorenz von Bibra erlässt eine Kanzleiordnung, die die Entlohnung von Prokuratoren, Gerichtsschreibern, Supplikationsschreibern usw. regelt.
Unter Bischof Lorenz von Bibra ist ein Bayer namens Wolfgang Rosenbusch (Wolff N Rosenbusch) als Schreiber in der Kanzlei beschäftigt. Dabei kopiert er etliche Urkunden über die vier Schlösser und Städte Gemünden am Main, Rothenfels, Lauda und Jagstberg (die vier schloß und stete Gemünde, Rotenfels, Lauden und Jagsperg). In diesem Zug sorgt der Schreiber dafür, dass die vier Städte und Schlösser Herzog Wilhelm IV. von Bayern anheimfallen. Daraufhin richtet Wilhelm IV. an Bischof Lorenz von Bibra und nach dessen Tod an seinen Nachfolger Bischof Konrad von Thüngen die Forderung, den daraufstehenden Pfandschilling an ihn abzugeben. Bischof Konrad von Thüngen weigert sich, das Pfand zu bezahlen, und sagt, dass die vier Städte und Schlösser nicht Pfand des Herzogtums Bayern seien, sondern Eigentum des Würzburger Stifts. Deshalb reicht Herzog Wilhelm IV. von Bayern vor dem Gericht des Schwäbischen Bundes Klage gegen den Würzburger Bischof ein. Der Bischof reagiert darauf zunächst nicht, um dann schließlich unter Kaspar von Kaltenthal, Doktor und Domherr (Bundsrichter Doctor Caspar von Kaltental Domher), als Richter vor dem Reichskammergericht eine Verhandlung zu erhalten. Da die bayerische Seite jedoch nicht vor Gericht erscheint, bleibt der Streit zunächst unentschieden. Bezüglich des Rechtsstreits weist Fries auf zahlreiche Verhandlungen, die er nicht in dem Eintrag nennt, da sie zu viel Platz einnehmen würden. Er verweist deshalb auf den Aktenschrank, in dem alle Urkunden diesbezüglich liegen (zu hofe ins schranck privilegiorum in der triten laden der rechten zeil unter dem titel Vier stete oder Beirische Handlung).
Johann von Lichtenstein (Hanns von Liechtenstain) beginnt den Turm zu Geiersberg abzureißen, woraufhin Bischof Konrad von Thüngen ihm schreibt, dass der Turm Eigentum des Stifts sei und er deshalb den Turm nicht abreißen dürfe. Die Antwort Johanns auf den Brief des Bischofs befindet sich laut Fries im Liber Capitularis. Zwei Jahre später muss Johann von Lichtenstein in der Kanzlei des Bischofs erscheinen und sich vor dem bischöflichen Rat dazu bekennen, dass das die Burg Geiersberg mit Grund und Boden und allen Zugehörungen das Eigentum des Stifts ist und dass es sein und seines Bruders Lehen ist.
Bischof Melchior Zobel von Giebelstadt erlässt eine Kanzleiordnung.
Bischof Melchior Zobel von Giebelstadt verleiht seinem Kanzleischreiber Johann Helfer (Helffer) die oberste Bude unter der ##Greden## auf Lebenszeit.
Der Ratsschreiber Lienhard Brodsorg (Brodsorg) scheidet aus dem Dienst aus.