Bezüglich der Eide und Pflichten der Untertanen, Räte, Amtmänner, Lehensmänner und Kanzleibediensteten des Hochstifts Würzburg verweist Lorenz Fries auf ein gesondertes Buch, welches in der Kanzlei verwahrt wird.
Bricht ein Lehnsmann seinen dem Lehnsherren geschworenen Eid, vermannen seine Lehen und auch die Lehen, die seine Töchter tragen.
In einem anderen Lehenbuch von Bischof Rudolf von Scherenberg steht auf dem ersten Blatt, dass der Sohn von Graf Wilhelm III. von Henneberg-Schleusingen (Graue Wilhelmen), Wilhelm IV. von Henneberg-Schleusingen (auch Graue Wilhelm genant), Lehen empfängt und daher einen Lehenseid schwört. Zu diesen Lehen gehören das Marschallamt des Hochstifts Würzburg, welches sein verstorbener Vater an sich brachte und anderes, was er deshalb auch zu Lehen erhält (wes si des halben fürter von der hand zuuerleihen haben). Daneben wird noch Weiteres angegeben, dass er zu Lehen empfängt. Doch das gehört nicht zum Marschallamt und wird daher hier nicht angegeben.
Bischof Melchior Zobel von Giebelstadt leistet einen Lehenseid.