Zu den Bestimmungen des Landrechts und der Gewohnheitsrechte bezüglich der Übergabe von Besitz (gewere) verweist Fries auf das Stichwort hand und halm.
Im Landgerichtsbuch finden sich Eintragungen, wie den Verurteilten und Geächteten ihr Landrecht genommen wird und wie man sie ausweist und verbannt, außerdem wie sie sich wieder aus Bann und Acht lösen und ihr Landrecht wieder erhalten.
Das Brückengericht wird so genannt, weil es neben der Alten Mainbrücke in Würzburg gehalten wird. Weitere Bezeichnungen sind Landrecht, Oberste Zent und Stadt- oder Saalgericht.
Das Brückengericht in Würzburg wird auch als Oberste Zent bezeichnet, weil das Gericht in allen Zentangelegenheiten entscheidet. Wenn jemandem im ganzen Bistum von weltlichen Richtern etwas versagt wird oder wenn jemand einer Vorladung eines anderen Gerichts nicht nachkommt, muss das Zentgericht entscheiden. Diesem Gericht sitzen ein Schultheiß als Richter und neun Bürger der Stadt Würzburg als Urteilssprecher vor. Diese richten über Schulden, Zinsen und Gülten, bei denen Untertanen des Stifts beteiligt sind. Bei peinlichen Angelegenheiten, d.h. bei Angelegenheiten, die eine Leibes- oder Lebensstrafe nach sich ziehen, werden dem Gericht zusätzlich fünf Schöffen vorgesetzt, davon zwei aus Zell am Main (Celle), zwei aus Gaubüttelbrunn (Butelbrun) und einer aus Höchberg (Huchburg). Die Nachtragshand merkt an, dass zu diesen ursprünglich fünf Schöffen ab dem Jahr 1617 noch zwei weitere dazukommen: einer aus Randersacker (Randersacker) und einer aus Gerbrunn (Gerbronn). Weitere Bezeichnungen für das Gericht sind Landrecht und Stadt- oder Saalgericht.
Das Brückengericht in Würzburg wird auch als Stadt- oder Saalgericht bezeichnet, weil die Richter und neun Schöffen in bürgerlichen Sachen über alle Bürger der Stadt Würzburg und aller Vorstädte im bischöflichen Saal richten. Dieses Gericht findet an drei Tagen der Woche statt: dienstags, donnerstags und freitags. Über die Urteile, die an dem Gericht gefällt werden, herrscht Schweigepflicht. Es hat sich allerdings eingebürgert, dass die richtenden Schöffen bei einer zweifelhaften Sachlage die bischöfliche Kanzlei und die Räte des Würzburger Bischofs einweiht und um deren Unterstützung bei dem Fall bittet. Weitere Bezeichnungen für das Gericht sind Landrecht und Oberste Zent. Die Stadtgerichtsordnung wird von Bischof Konrad von Bibra aufgesetzt.
Es gibt zwei Gerichte, die außerhalb der Stadt Würzburg, aber innerhalb des Gebiets des Hochstifts beziehungsweise des Herzogtums gehalten werden: Erstens das Zent- oder Halsgericht. Für genauere Informationen über die Geschichte und Herkunft des Gerichts, über dessen Rechte, Ordnungen, Zugehörungen, Schöffen etc. verweist Fries auf sein Zentbuch. Wenn jemand gegen das Urteil des Hals- oder Zentgerichts klagen möchte, muss er dies am Brückengericht bzw. das Landrecht bzw. die Oberste Zent tun. Zweitens haben die Städte, Märkte und Dörfer, die in den Ämtern des Stifts liegen, teilweise ihre eigenen Gerichte, die über Fälle entscheiden, die nicht vor das Land-, Zent- oder Halsgericht gehören. Dies betrifft vor allem Fälle, wo es um Besitz und Persönliches geht. Das Stadt- oder Marktgericht kann sich bei Fällen, bei denen es um mehr als zwölf Gulden geht, an das Landgericht oder an den Bischöflichen Rat wenden. Fälle, bei denen es um zwölf Gulden oder weniger geht, müssen am Stadt- oder Marktgericht entschieden werden. Wenn sich hingegen jemand gegen ein Urteil eines Dorfgerichts Berufung einlegen will, dann muss er sich an den Amtmann des jeweiligen Dorfes wenden. Wenn es um mehr als zehn Gulden geht, darf Beschwerde am Landgericht oder bei der Bischöflichen Kanzlei eingelegt werden. Wenn es um weniger geht, verbleibt der Fall beim Dorfgericht.
Die Nachkommen des Ritters Heinrich Hund von Falkenberg (Hainrichen von Falckenbergs erben) dienten nach seinem Mord und seiner Verbannung anderen Herren, werden später aber auch zu bischöflichen Münzern, weswegen sie die Münzmeister genannt werden. Bischof Johann von Brunn verleiht ihnen ihren Stammsitz erneut zusammen mit dem Adelstitel, dem Namen des Geschlechts nach der Stammburg sowie das Landrecht.