Das Dorf Knetzgau (Gnetzgau) gehört zusammen mit Rügegericht und Frevelgericht zur Zent Haßfurt (Hassfurt). Die Nachtragshand erwähnt zustätzlich den Ort Sand am Main (Sand).
Es gibt zwei Gerichte, die außerhalb der Stadt Würzburg, aber innerhalb des Gebiets des Hochstifts beziehungsweise des Herzogtums gehalten werden: Erstens das Zent- oder Halsgericht. Für genauere Informationen über die Geschichte und Herkunft des Gerichts, über dessen Rechte, Ordnungen, Zugehörungen, Schöffen etc. verweist Fries auf sein Zentbuch. Wenn jemand gegen das Urteil des Hals- oder Zentgerichts klagen möchte, muss er dies am Brückengericht bzw. das Landrecht bzw. die Oberste Zent tun. Zweitens haben die Städte, Märkte und Dörfer, die in den Ämtern des Stifts liegen, teilweise ihre eigenen Gerichte, die über Fälle entscheiden, die nicht vor das Land-, Zent- oder Halsgericht gehören. Dies betrifft vor allem Fälle, wo es um Besitz und Persönliches geht. Das Stadt- oder Marktgericht kann sich bei Fällen, bei denen es um mehr als zwölf Gulden geht, an das Landgericht oder an den Bischöflichen Rat wenden. Fälle, bei denen es um zwölf Gulden oder weniger geht, müssen am Stadt- oder Marktgericht entschieden werden. Wenn sich hingegen jemand gegen ein Urteil eines Dorfgerichts Berufung einlegen will, dann muss er sich an den Amtmann des jeweiligen Dorfes wenden. Wenn es um mehr als zehn Gulden geht, darf Beschwerde am Landgericht oder bei der Bischöflichen Kanzlei eingelegt werden. Wenn es um weniger geht, verbleibt der Fall beim Dorfgericht.
Die Bürger von Schweinfurt bringen durch eine falsche Darstellung der Tatsachen König Albrecht I. dazu, ihnen ein eigenes Halsgericht zu verleihen, so dass sie nicht mehr dem bischöfliche Landgericht unterstehen. Zudem geraten sie mit Bischof Manegold von Neuenburg über Schifffahrtsrechte auf dem Main in Konflikt. Deshalb verhängt dieser Acht und Bann über die Schweinfurter, erobert im Frühjahr 1303 die Stadt und unterstellt sie wieder seiner Gerichtsbarkeit. Unter Bischof Johann von Brunn gelingt es ihnen jedoch, diese Gerichtsrechte zu kaufen.
Bischof Otto von Wolfskeel kauft das Halsgericht zu Albertshausen (Albertshausen) von Kraft von Hohenlohe.
Monumenta Boica 41, hg. v. Academia Scientiarum Boica, München 1872.
Wendehorst, Alfred: Das Bistum Würzburg. Teil 2: Die Bischofsreihe von 1254 bis 1455 (Germania Sacra, Neue Folge 4: Die Bistümer der Kirchenprovinz Mainz), Berlin 1969.
Bischof Otto von Wolfskeel erwirbt das Dorf Aufstetten (Aufsteten) im Amt Röttingen (Rotingen) von Kraft III. von Hohenlohe. Von diesem Kaufgeschäft betroffen sind außerdem Rechte in Rieden (Rieden), Schöntal (Schönstain), Eisingen (Eisingen), Sonderhofen (Sundernhoffen), Oberhofen (Obernhoven), Bolzhausen (Boltzhausen), Sächsenheim (Sechsenhaim), Ingolstadt (Ingelstatt), Sulzdorf (Sultzdorff), Allersheim (Allershaim), Albertshausen (Albrechtshausen), Winterhausen (Winterehausen), Reichenberg (Reichenberg), Hattenhausen (Hattenhausen; Wüstung), Geroldshausen (Geroltshausen) und Heidingsfeld (Haidingsfeldt) sowie das Halsgericht.
Monumenta Boica 41, hg. v. Academia Scientiarum Boica, München 1872.
Wendehorst, Alfred: Das Bistum Würzburg. Teil 2: Die Bischofsreihe von 1254 bis 1455 (Germania Sacra, Neue Folge 4: Die Bistümer der Kirchenprovinz Mainz), Berlin 1969.
Es wird verkündet, dass das Stift Würzburg die Hoch- und Niedergerichtsbarkeit über das Dorf Erlabrbrunn und seine Einwohner ausübt. Laut der Nachtragshand betrifft dies auch einen Hof in Birkenfeld (Birkenfeld hoffen hoff.) und Karlburg (Carlburg).
Das Privileg des Wochenmarkts bestätigt Bischof Gerhard von Schwarzburg der Stadt Eltmann. Der Wochenmarkt wird dabei mit denselben Rechten versehen, über die auch die Wochenmärkte von Ebern und Seßlach verfügen. Daneben gewährt der Bischof der Stadt ein eigenes Stadtgericht, das dem von Ebern entspricht, wobei sie vom Zentgericht befreit werden. Dennoch sollen sie das Halsgericht mit einem Schöffen beschicken, weil sie weiterhin dem Halsgericht in alllen Dingen unterstehen, wie es in anderen Zenten üblich ist.
Das Halsgericht zu Gleußen (Gleuchshaim), das dem Abt und dem Konvent zu Banz (Bantz) gehört, ist ihnen von Kurfürst Friedrich III. von Sachsen und dessen Bruder Herzog Johann von Sachsen genommen worden, sie erhalten es jedoch zurück.
Im Ort Gleußen (Gleuchseim oder Gleuchshaim), der der Herrschaft des Klosters Banz (closter Bantz) unterliegt, gibt es ein Halsgericht. Die Herzöge von Sachsen entziehen dem Kloster den Ort und fassen es unter ihren Herrschaftsbereich. Der Stiftspfleger zu Coburg schaltet sich ein, schlichtet den Streit und sorgt dafür, dass das Kloster die Rechte und die Herrschaft über den Ort wieder erhält.
Bei Enzlar (Entzlerbruck bei Marckbibert) lässt Karl Schenk von Limpurg zu Speckfeld (Schenck Carl von Limpurg zu Speckveld) auf seinen Gütern einen See anlegen. Dadurch werden verschiedene Wiesen, auf denen das Hochstift Würzburg Lehensrechte, Handlohn, Zinsen, Bede, Reis- und Halsgerichtsrechte besitzt, durch die Stauung des Sees überflutet. Dafür übergibt Karl Schenk von Limpurg dem Stift andere Wiesen, was mit Bewilligung von Bischof Konrad geschieht.