Die ältesten Privilegien, Verträge, Kaufbriefe, Übergabeverträge, Wechselverträge und weitere Briefe und Verschreibungen, welche die Obrigkeitsrechte, Gerichte, Wildbänne, Zentgerichte, Geleitrechte und Zollrechte betreffen, hat Lorenz Fries beim Domkapitel gefunden. Diese sind im Kopialbuch Liber 5 contractuum Rudolfi ab f. 224 verzeichnet
König Heinrich II. schenkt Bischof Heinrich I. von Würzburg die Grafschaft Bessungen (Bezzungen), die zum ehem. Königshof Groß-Gerau (Gerach) gehört, einschließlich der Zentgerichtsbarkeit und anderen Rechten. Die Grafschaft kommt später an die Grafen von Katzenelnbogen.
Monumenta Boica 28, hg. v. Academia Scientiarum Boica, München 1829.
Regesta Imperii II. Sächsisches Haus 919-1024. 4: Die Regesten des Kaiserreiches unter Heinrich II. 1002-1024, bearb. von Theodor Graff, Wien u.a. 1971.
Fries, Lorenz: Chronik der Bischöfe von Würzburg, Bd. 1: Von den Anfängen bis Rugger 1125 (Fontes Herbipolenses 1), hg. v. Walter Ziegler, Würzburg 1992.
Gundlach von Windheim (Windhaim) und dessen Neffe tragen den Zoll, das Gericht und das Geleitsrecht von Burgebrach (Burckebrach) als Lehen von Bischof Gottfried von Hohenlohe. Für weitere Informationen zur Zent verweist Fries auf sein Zentbuch.
Die von Windeck (Windeck) lassen ihre Zentobrigkeit über die Eigenleute des Klosters Ebrach (Ebrach) in Burgebrach (Burckebrach) für zehn Jahre ruhen.
Im Jahr 1436 (derselben zeit) verpfändet Bischof Johann von Brunn Burg und Amt Prosselsheim (Brassoldshaim) sowie die zugehörigen Dörfer und die Zent an Apel von Stein zum Altenstein (vom Stain) für 10000 Gulden. Lorenz Fries glaubt jedoch, dass diese Vereinbarung nie in Kraft getreten ist, da Prosselsheim in den Händen der Familie Rosenberg (Rosenberg) geblieben sei.
Bischof Johann von Grumbach schließt mit den Grafen, Herren und Rittern des Hochstifts Würzburg für drei Jahre ein Landfriedensbündnis. Dabei werden Regelungen getroffen bezüglich Fehde, Verfolgung flüchtiger Verbrecher (Nacheil), Kriegszüge (Rais), militärische Unterstützung (Zutzug), Prozessrecht (Austrag), Lehen für Adelige und Geistliche, Hofgericht, Mannlehen, Landgericht, Brückengericht, Zenten, Lehensauftragungen, Beziehungen zu anderen Landfriedensbündnissen und Rechtsverfahren (Rechtvertigungen).
Bischof Johann von Grumbach schließt ein Bündnis mit den Grafen, Herren und Rittern des Hochstifts Würzburg. Dabei werden Regelungen getroffen bezüglich Prozessrecht (Austrag) gegen Bischof, Ritterschaft und Geistliche, kirchliche Reformen, Landgericht, Brückengericht, Zentgericht, Lehensbestätigung (Bekhentnis uff Lehen), Verpfändungen, westfälisches Gericht, Raub und Stiftsadel.
Fries, Lorenz: Chronik der Bischöfe von Würzburg, Bd. 4: Von Sigmund von Sachsen bis Rudolf II. von Scherenberg (Fontes Herbipolenses 4), hg. v. Walter Ziegler, Würzburg 2002.
Bischof Rudolf verbündet sich mit Herzog Ernst von Sachsen gegen etliche straiffende und raubende Buben die sich die Bruder nenneten. Dabei werden Regelungen getroffen über Schweinfurt (Schweinfurth), Rothenburg (Rottenburgk), Windsheim (Windsheim), das Landgericht Rothenburg, die Zent zu Rothenburg, den Blutbann, die Lehen der Küchenmeister, die Mainstraße, die St. Kilianskirche vor Schweinfurt, Pfahlbürger, das geistliches Gericht, den Zoll, das Geleit und die Lehenmänner.
Zeißner, Sebastian: Rudolf II. von Scherenberg. Fürstbischof von Würzburg 1466-1495, Würzburg 21952.
Bischof Lorenz von Bibra kauft für 2700 Gulden Gaubüttelbrunn (Butelbrun uf dem Gai) mit allen dazugehörigen Eigenleuten, Gütern, Rechten, obrigkeitlichen Rechten usw. von Richard von Wolfskeel (Wolfskel). Davon ebenfalls betroffen sind die Zent Bütthard (Buttharter zent) und die Kirche von Ochsenfurt (Ochsenfurter kirch). Fries verweist außerdem auf ein Register über die Gefälle im Dorf Gaubüttelbrunn.
Bischof Friedrich von Wirsberg verträgt Graf Ludwig von Stolberg mit den Brüdern Konrad, Heinrich und Georg von Castell. Graf Ludwig soll sich nicht am Zwölftel der Grafen von Castell an Schloss und Herrschaft Breuberg (Breuberg), am Erbachischen Teil und am Sechstel am Dorf Remlingen (Remblingen), weswegen sich auch Herzog Christoph von Württemberg mit den Grafen von Erbach verglichen hat, vergreifen. Außerdem soll Graf Ludwig den drei Grafen von Castell ihre Herrengült von 800 Gulden, die sie als Sechstel an den Gesamteinnahmen der Grafschaft Wertheim (Werthaim) geerbt haben, bis zum 13. November zustellen, ebenso die Dörfer Billungshausen (Billingshausen), Ober- und Unteraltertheim (Ober und Nider Alterthaim) sowie ein Achtel an Goßmannsdorf (Gossmansdorff) mit allen dazugehörigen Gütern und Gefällen, auch das Jagdrecht außerhalb des hohen Wildbanns, wie es die Grafschaft Wertheim innegehabt hat. Jedes Dorf soll jedoch weiterhin zu seiner bisherigen Zent gehören und Graf Ludwig soll den Brüdern von Castell 500 Gulden von den Nutzrechten dieser Dörfer gewähren. Falls aber Bischof Friedrich dem Anspruch derer von Castell auf 600 bis 800 Gulden nachkommt, soll Graf Ludwig von Königstein den Grafen von Castell zwei Holzmühlen bei Remlingen und deren Nutzrechte sowie die Einnahmen aus den jährlichen Nutzrechten der genannten Dörfer, die über 500 Gulden hinausgehen, ohne Abzug der 200 Gulden zustellen. Falls etwas zu der verkündeten Summe von 200 Gulden fehlen sollte, soll Graf Ludwig dies bis Neujahr in Würzburg mit einem Gulden Zins auf 30 Gulden nachbezahlen oder den Grafen von Castell die Orte Bettingen (Bettingen) und Lindelbach (Lindelbach) verpfänden. Falls die Ablösung nicht innerhalb von zehn Jahren geschieht, verfällt das Recht darauf. Über 200 Gulden hinausgehende Einnahmen aus den Nutzrechten dieser beiden Dörfer sollen die Grafen von Castell Graf Ludwig aus anderen eigenen Einnahmen erstatten. Falls Graf Ludwig die Ablösung ankündigt, aber nicht rechtzeitig vollzieht, soll er den Grafen von Castell Strafzinsen zahlen und trotzdem die Ablösung noch vornehmen dürfen. Er soll außerdem die Dörfer Ober- und Unteraltertheim innerhalb eines Jahres von den Geiern ablösen, ohne dabei die Grafen von Castell mit dieser noch von Wertheim vorgenommenen Verpfändung finanziell zu belasten. Die Grafen von Castell sollen im Gegenzug auf ihre Ansprüche an einem Zwölftel der Herrschaft Breuberg (Brewberg), dem Königsteiner Teil (Konigstainischen oder Epstainischen thail), der Pfandsumme, alle Forderungen gegenüber Wertheim, 2000 Gulden aus dem Limpurgischen vertrag, Forderungen gegenüber den Dörfern Uettingen (Utingen) und Helmstadt (Helmstatt), die mit Lehen und Eigenleuten zu der Grafschaft Wertheim gehören, auch alle vorigen Forderungen urkundlich verzichten. In der Folge werden die Grafen von Castell mit Bewilligung des Domkapitels mit den Dörfern Billingshausen, Ober- und Unteraltertheim belehnt, dagegen leistet Graf Ludwig dem Hochstift nach Annahme der wertheimischen Lehen an anderer Stelle Ersatz.