Der Zent von Rothenburg ob der Tauber (Rottenburg) wird lange Zeit Landgericht genannt und lädt die Geistlichen und Weltlichen des Bischofs vor. Von nun an sollen jedoch nur noch die Leute und Dörfer vorgeladen werden, die dem Zent tatsächlich angehören. Wer dem Zent nicht angehört soll weder vorgeladen noch bei dem Landgericht eingetragen werden.
Um den Blutbann des Zents zu verleihen benötigt Bischof Gerhard von Schwarzburg die Erlaubnis des Reichs.
Die Geistlichen und Weltlichen des Bischofs Gerhard von Schwarburg sowie die Personen aus Bad Windsheim (windsheim), welche ebenfalls zum Bischof gehören, sind von der Vorladung vor das Landgericht des Zents von Rothenburg ob der Tauber (die von Rotenburg) durch die Grafen von Rothenburg freigesprochen. Rothenburg verspricht alle Zugehörigen des Hochstift Würzburgs, deren Pfahlbürger und eigene Leute freizusprechen und nicht mehr einzunhemen.
Bischof Gerhard von Schwarzburg und Rudolf II. von Wertheim (Rudolf von wertheim), welcher Stadthalter und Domdechanat des Domkapitels ist, geben den Brüdern Johann und Peter Seibot (hansen vnd pettern Sybaten) ein Gut mit seinen Zugehörungen, welches bei Rambach (Rombach) liegt. Bisher gingen davon ein Pfund Heller und ein Huhn an das Amt Thüngfeld. Stattdessen sollen die Brüder und deren Erben ein Tagwerk bei Rambach (Rombach) gelegen und ein Tagwerk zu Sambach (Sandfach) gelegen vom Bischof zu Lehen bekommen. Auch bekommen die beiden das Gewässer zum Fischen bei Ebrach (Ebrach) über Rambach (Rombach) bis zum Sandbach (Sandbach). Der See an der Stadtmauer von Schlüsselfeld (Schlusselfelt) und Raibach (Rainbach), welche in ihrem Zent liegen, sollen frei und ledig bleiben.
Die Bürger von Rimpar (Rimpar) müssen alle zwei Wochen den Zent zu Estenfeld (Esfenueldt) besuchen. Dies ist vertraglich durch Wilhelm von Grumbach (Wilhelmen von Grumbach) und Otto von Estenfeld (Otten von Esfenueldt), welche die Einwilligung von Bischof Johann von Egloffstein haben, festgelegt.
Bischof Johann von Brunn schuldet Heinrich von Buchenau (Hainrichen von Buches) und seiner Ehefrau Margaretha von Buchenau (Metzen seiner ehelichen Hausfraw) Geld. Dieses übernehmen Peter Haberkorn, genannt der Ältere (petter haberkern der eltren), und seine Ehefrau Agnes Haberkorn (agnes sein hausfrawe), indem sie den Schuldnern 666 Goldgulden und drei Pfund Heller zahlen. Hierfür verschreibt Bischof Johann von Brunn ihnen ein Drittel des Dorfes Zellingen (zellingen), das zu dem Zent Retzbach (Retzbach) dazugehört, auf Widerlösung.
Bischof Johann von Brunn verkauft mit Einwilligung seines Domkapitels das Schloss und Amt Rottenstein mit Zentgrafen, Zentgerichten, Dorfgerichten, Leuten, Gütern, Dörfern, Kirchhöfen, Ungeldern, Äckern, Wiesen, Weingärten, Holz, Feldern, Wäldern, Seen, Seenstetten, Gewässern, Weiden, mit Gült, Zinsen, Renten, Gefällen, Beden, Steuern, Frauen, Diensten, Atzungen, Wildbann und allen Zugehörungen an Kaspar IV. von Bibra (Casperi von Bibra) für 9124 Rheinische Gulden. Hiervon wird nichts ausgenommen. Die Geistlichkeit, Mannlehen, der See zu Neuses (Neuses), der kleine See zu Brunn (Brundorff) und zwei weitere Seen zählen dazu. Auch Schloss und Amt Bramberg, das Dorf Gemeinfeld (Gemeinfelt), welches an Karl Truchsess von Wetzhausen (Carln Truchsessen zu wetzhausen) verschrieben ist, gehören dazu.
Landgraf Georg III. von Leuchtenberg (Landgrauen Georgen zue Leuchtenberg) erhält dreieinhalb Hufen von Bischof Melchior Zobel von Giebelstadt zu Lehen. Dies hat der Landgraf mit Peter Eib (Petter Eyb) und seinen Erben abgesprochen, da dieser Eigentümer der dreieinhalb Huben ist, welche an der Grenze zu Brunn (Brunners) liegen. Das Lehen wird von einem Bauern bewirtschaftet, der dafür einen Gulden Handlohn erhält. Dieser wird nach 14 Tagen aufgrund von Untüchtigkeit durch einen anderen Bauern aus Grünsfeld (Grusfeldte), der das selbe Handgeld bekommt, ausgetauscht. Darüber lässt sich der Landgraf vom Hochstift ein Revers ausstellen. Darin steht , dass das Lehen nicht anders als ein Bauernlehen zugebrauchen ist und keine Vogelweide, Wildbann und andere obrigkeitliche Rechte beinhaltet. Über alle heimgefallenen Wälder und Höfe sollen dem Hochstift gegenüber verzeichnet werden. Alle Erbangelegenheiten über einem Wert von 80 Gulden sollen nur vor dem Landgericht behandelt werden, welches von nun an auch Stadt und Amt Grünsfeld beinhaltet. Sowohl der Landgraf als auch der Bauer und deren Erben haben das Recht am Butharten Holtz kuebleins Creutz vnd Zagel großes und kleines Wild zu jagen. Uneinigkeiten zwischen den beiden Parteien bezüglich des Gewässers zwischen Gaubüttelbrunn (Geuebuttelbrunn) und Wittighausen (wittigshausen) sollen durch die Räte geklärt werden. Bei Verhandlungen in der Zent Bütthart (butharte) sollen beide Parteien vertreten sein. Im Falle einer Landscheidung zwischen denen von Großrinderfeld (greussen Rinderfeldt) und dem Landgrafen muss dies mit Bewilligung des Mainzer Bischofs und den beiden Räten erfolgen. Der Landgraf und der Abt des Klosters St. Stephan sollen sich gegenseitig in ihren Rechten nicht einschränken und dafür sorgen, dass ihre Untertanen nicht außerhalb der im Vertrag festgelegten Gebiete jagen.
Christoph von Berlichingen (hansen Chrisoffen von Berlichingen) und Joachim zu Mühlbach (Joachimen Schwaigerern zu Mülbach) vereinbaren, dass zwischen den beiden Dörfern Rohrbach (Rorbach) und Karlburg (Carlburg) die Rechte und Gerechtigkeiten nicht verletzt werden dürfen. Zudem wird dies durch Bischof Melchior Zobel von Giebelstadt bestätigt, welcher auch das Triebrecht nach neuer Vereinbarung zwischen den beiden Zenten für rechtens erklärt.
Bischof Friedrich von Wirsberg überstellt einen Gefangenen von Ursula Zollwein (Vrsula Zollwein), Witwe und geborene von Grumbach, als Gefallen an die Zent Gerolzhofen (Geroltzhouen). Die Markgrafschaft Brandenburg ist der Meinung, dass die Angelegenheit nicht in die Zent Hart sondern in den Bezirk Creglingen (Cregling) gehört.