Als Träger der unedlen Lehen werden Bürger und Bauern herangezogen. Sie dienen als Richter bei den Bürgerlehnsgerichten. Stirb der Lehnsmann ohne einen männliche Nachkommen, fällt das Lehen an den Lehnsherren zurück.
Die unedlen Bürgers- oder Bauerslehen werden nur an die männlichen Nachkommen des Lehnsmannes verliehen. Aus Gnade und durch Verträge können jedoch auch Vertreter einer Seitenlinie das Lehen erben.
Wenn verliehene Bürgerslehen und Bauerslehen an den Bischof zurückfallen, wird dieser in vielen Fällen von Adeligen ersucht, dass er diese Lehen an sie verleihen solle. In diesen Fällen ändert sich jedoch die Art des Lehens: Denn als Erbe der Lehensmänner kommen nun nicht mehr ausschließlich die Söhne in Betracht, sondern dieselbe Personengruppe wie bei den Ritterlehen. Deswegen beschließen Bischof Lorenz und sein Domkapitel, dass die Lehen in ihrer ursprünglichen Form belassen werden sollen. Von nun an dürfen keinem Bauer oder Bürger ein edles Lehen und keinem Adligen ein Bürgerlehen verliehen werden.
Während der Adel vor dem Hofgericht in Lehensangelegenheiten gerichtet wird, müssen Bürger und Bauern vor das sogenannte Lehengericht gehen. Dieses wird, ebenso wie das Hofgericht, in der bischöflichen Kanzlei abgehalten. Der Bischof stellt einen seiner weltlichen Räte als Richter, die Schöffen und Beisitzer des Gerichts setzen sich aber aus Würzburger Bürgern zusammen, die Lehensträger des Stifts sind. Von dem Lehengericht können Fälle an das Reichskammergericht weitergegeben werden.
An die Bewohner Aidhausens, die Würzburgische Güter als Lehen tragen, gibt Bischof Rudolf von Scherenberg das Gebot, dass sie dieselben Güter innerhalb eines Jahres beziehen und bebauen sollen, nachdem sie sie erhalten haben.
Bischof Rudolf erkundigt sich, welche Einwohner Aidhausens, welche Güter in würzburgischem Besitz als Lehen tragen. Sie teilen ihm die Güter und deren Ausdehnung mit.
Für Informationen über die Pflichten des Türmers auf dem Rathausturm Grafeneckart (Greue Eckart) verweist Fries auf den Liber Contractuum Laurentii. Die Kapelle zum Grafeneckart, die dem Heiligen Felix und Adauctus (S Eur und Gemerer) geweiht ist, ist ein Lehen der Bürgerschaft.
Ein Haus in Ebern trägt Martin Schweigerer (Martin Schwaigerer) Bischof Lorenz zum Lehen auf und empfängt es wieder in männlicher und weiblicher Erbfolge.
Eine Mühle, die dem Kloster Ebrach untersteht liegt in Kaltenhausen (Caltenhausen unter dem hof) unter dem Hof. Abt und Konvent des Klosters geben sie dem Dorf Untereisenheim für die jährliche Gült und Verzinsung als Lehen mit Wissen des Bischofs Lorenz.
Als die Bürger von Ebern erfahren, dass sie die Leibeigenen sein sollen, wollen sie dies nicht zulassen und behaupten, es sei ein Stadtlehen. Daher sollen alle Abgaben und Dienste bis dahin geleistet werden. Für mehr Informationen sind die Akten zum Amt Ebern zu untersuchen.