Bezüglich der Lieferung von Tierfellen bzw. Tierhäuten (Balckspeis) an den Adel verweist Lorenz Fries auf den Liber 1 Contractuum Rudolfi.
Alle adligen Grafen und Herren sowie ihre Diener und Gesinde, die im Bistum Würzburg und dem Herzogtum Franken leben, sind keiner Archidekanei mit der dazugehörigen Gerichtsbarkeit unterworfen. Sie unterstehen direkt dem Bischof oder seim Vertreter, dem Offizial (Officiales Curie). Für genauere Informationen über die Personen, die vom Gerichtszwang der Erzpriester befreit sind, verweist Fries auf das Liber privilegiorum.
Während der Adel vor dem Hofgericht in Lehensangelegenheiten gerichtet wird, müssen Bürger und Bauern vor das sogenannte Lehengericht gehen. Dieses wird, ebenso wie das Hofgericht, in der bischöflichen Kanzlei abgehalten. Der Bischof stellt einen seiner weltlichen Räte als Richter, die Schöffen und Beisitzer des Gerichts setzen sich aber aus Würzburger Bürgern zusammen, die Lehensträger des Stifts sind. Von dem Lehengericht können Fälle an das Reichskammergericht weitergegeben werden.
Wenn ein geistlicher Richter ein rechtmäßiges Urteil fällt, aber er das Urteil nicht vollstrecken kann, weil sich der Verurteilte dem entzieht, darf er den weltlichen Adel um Hilfe bei der Vollstreckung des Urteils bitten. Dieses Vorgehen wird als brachium seculare ("der weltliche Arm") oder auch als Invocare brachium ("den Arm anrufen") bezeichnet.
Bischof Berthold von Sternberg erhebt mit Bewilligung der geistlichen und weltlichen Grafen, Herren, Ritter, Knechte und landschafft des Hochstifts eine Steuer von einem Schilling Würzburger Währung auf jedem Morgen Weingarten.
Wendehorst, Alfred: Das Bistum Würzburg. Teil 2: Die Bischofsreihe von 1254 bis 1455 (Germania Sacra, Neue Folge 4: Die Bistümer der Kirchenprovinz Mainz), Berlin 1969.
Schubert, Ernst: Die Landstände des Hochstifts Würzburg (Veröffentlichungen der Gesellschaft für Fränkische Geschichte 23), Neustadt an der Aisch 1967. eröffentlichungen der Gesellschaft für Fränkische Geschichte 23), Neustadt an der Aisch 1967.
Bischof Gerhard von Schwarzburg erhebt mit Bewilligung der Prälaten, Geistlichkeit, Grafen, Herren und Ritter eine fünfjährige Datz.
Innozenz VII. erlässt ein Conservatorium an den Bischof von Bamberg, den Abt des Klosters St. Jakob in Würzburg und den Abt des Marienklosters Erfurt, dass die Lehnsmänner, Fürsten, Grafen, Herren und Niederadlige des Hochstifts Würzburg ihre Lehen von einem Würzburger Bischof empfangen und deshalb die entsprechenden Pflichten und althergebrachten Lehendienste leisten sollen.
Bischof Gottfried Schenk von Limpurg erhebt mit Bewilligung der Geistlichkeit, Grafen, Herren, Ritter und Knechte des Hochstifts die sogenannte Klauensteuer (auf Pferde, Kühe, Ziegen, Schweine und Schafe), um das Land zu befrieden und zu verteidigen.
Amrhein, August: Gotfrid IV. Schenk von Limpurg. Bischof von Würzburg und Herzog zu Franken 1442-1455, in: Archiv des Historischen Vereins für Unterfranken und Aschaffenburg 51 (1909), S. 1-198.
Schubert, Ernst: Die Landstände des Hochstifts Würzburg (Veröffentlichungen der Gesellschaft für Fränkische Geschichte 23), Neustadt an der Aisch 1967. eröffentlichungen der Gesellschaft für Fränkische Geschichte 23), Neustadt an der Aisch 1967.
Im Würzburger Bistum gibt es ein Gericht, das sich speziell mit Angelegenheiten des Ritterstands beschäftigt, das sogenannte Gericht des Gnadenvertrags. Dieses Gericht entsteht unter Bischof Johann von Grumbach, der auf Ansuchen der Ritterschaft, Grafen und anderer Adeliger des Stifts ein Privileg für diese ausstellt. In dem Gnadenbrie wird folgendes festgehalten: bei einem Rechtsstreit zwischen einem Würzburger Bischof und einem oder mehreren Adeligen soll dies vor den weltlichen Räten des Bischofs verhandelt werden, wobei diese aber keinerlei Partei ergreifen sollen. Außerdem soll im Falle eines Rechtsstreits zwischen einem oder mehreren Adeligen und einem Dechanten oder einem Angehörigen des Domkapitels oder andere Angehörige des geistlichen Standes der Würzburger Bischof oder dessen geistliche und weltliche Räte darüber verhandeln. Allerdings sind geistliche Rechtsfälle hiervon ausgenommen. Wenn der Angeklagte dem geistlichen Stand angehört, muss im Richtergremium ein Geistlicher mehr sitzen als Weltliche. Stammt der Angeklagte wiederum aus dem weltlichen Stand, muss im Richtergremium ein Weltlicher mehr sitzen als Geistliche.
Der Fränkische Adel wird im Zusammenhang mit dem Landshuter Erbfolgekrieg wegen seiner Unterstützung für Ruprecht, Kurfürst von der Pfalz und Herzog von Bayern-Landshut, zunächst durch den König geächtet, später jedoch wieder aus der Acht gelöst.