Geistliche Lehen mit Seelsorge werden an Propsteien, Dekaneien, Archidiakonate, Pfarreien und dergleichen verliehen. Zu ihrer Aufgabe gehört das Predigen, die Abnahme der Beichte und das Spenden der heiligen Sakramente sowie alle übrigen Tätigkeiten, die dem geistlichen Wesen ihrer Pfarrkinder dienlich sind.
Fries verzichtet auf genauere Angaben über die Anzahl und genaue Benennung der Pfarreien, Dörfer, Weiler und Höfe, die zu den einzelnen Archidekaneien gehören, und auf Angaben über die Art, Höhe und Zeit der Abgaben und Steuern aus den Archidekaneien und Pfarreien, die zur Finanzierung des Sendgerichts und für den Unterhalt des Officials dienen. Er verweist diesbezüglich auf das Fiskalatamt.
Alle adligen Grafen und Herren sowie ihre Diener und Gesinde, die im Bistum Würzburg und dem Herzogtum Franken leben, sind keiner Archidekanei mit der dazugehörigen Gerichtsbarkeit unterworfen. Sie unterstehen direkt dem Bischof oder seim Vertreter, dem Offizial (Officiales Curie). Für genauere Informationen über die Personen, die vom Gerichtszwang der Erzpriester befreit sind, verweist Fries auf das Liber privilegiorum.
Paul II. erlässt ein Conservatorium an den Abt von St. Jakob über die päpstlichen Statuen und Archidiakone.