Die geistlichen Lehen, aus denen keine seelsorgerischen Aufgaben resultieren, werden an die Domherren, Chorherren, Kaplane, Vikare und dergleichen verliehen.
Fries verzichtet auf genauere Angaben über die Anzahl und genaue Benennung der Pfarreien, Dörfer, Weiler und Höfe, die zu den einzelnen Archidekaneien gehören, und auf Angaben über die Art, Höhe und Zeit der Abgaben und Steuern aus den Archidekaneien und Pfarreien, die zur Finanzierung des Sendgerichts und für den Unterhalt des Officials dienen. Er verweist diesbezüglich auf das Fiskalatamt.
Fries gibt an, wo das Testament Johann Nutlings, des Vikars zu Schweinfurt (Johannsen Nutlings vicarien zu Schweinfurt), zu finden ist.
Pflicht der geistlichen Richter und Diener: Vikare, Richter, Offizial, Notare, Prokuratoren und Büttel sollen so richten, dass der Runde Vertrag eingehalten wird. Wenn sie nicht eingehalten wird, haben die genannten Personen das Recht, dafür Strafen aufzuerlegen.
Dem Spital zu Bad Königshofen im Grabfeld (Konigshouen) wird eine Vikarie (Vacarei) gestiftet. Deren Besitzer soll seit je her den Gottesdienst halten und das Spital verwalten. Da jedoch nicht jeder für eine solche Administration geeignet ist, verordnet Bischof Rudolf von Scherenberg die Administration, indem er dem Vikar (Vicari) und dessen Nachfolger Einkünfte aus dem geistlichen Amt (competentz) zusichert und ordnet an, dass die Verwaltung des Spitals und dessen Güter einem geschickten Laien übertragen wird.
Bischof Lorenz von Bibra verschreibt den Vikaren zu Ebersbach (Eberspach) einen jährlichen Zins von zehn Gulden von der Bede in Arnshausen (Arnshausen).