Der erste und oberste Richter des geistlichen Gerichts in Würzburg ist der Vikar (Vicarius in Spiritualibus). Er vertritt den Bischof in geistlichen Angelegenheiten, sofern diese in seinen Gerichtsbezirk fallen. Darunter fallen die Einsetzung und der Entzug geistlicher Lehen, das Aussprechen eines Banns und Verboten und deren Aufhebung sowie alle Angelegenheiten, die geistliche Personen oder Güter im gesamten Bistum betreffen. Dieses Gericht wird im Gerichtshaus zu der Rotenthur dienstags, donnerstags und samstags jeweils immer vor dem Mittag um ungefähr 9 Uhr abgehalten.
Alle adligen Grafen und Herren sowie ihre Diener und Gesinde, die im Bistum Würzburg und dem Herzogtum Franken leben, sind keiner Archidekanei mit der dazugehörigen Gerichtsbarkeit unterworfen. Sie unterstehen direkt dem Bischof oder seim Vertreter, dem Offizial (Officiales Curie). Für genauere Informationen über die Personen, die vom Gerichtszwang der Erzpriester befreit sind, verweist Fries auf das Liber privilegiorum.
Ebenso wie das Landgericht des Bistums Würzburg und Herzogtums Franken besitzt auch das Brückengericht in Würzburg kaiserliche beziehungsweise königliche Freiheiten. Dieses Gericht hat insgesamt vier verschiedene Namen: Landrecht, Brückengericht, Oberste Zent und Stadt- oder Saalgericht. Nicht zu verwechseln mit dem Landgericht ist die erste andere Bezeichnung für das Brückengericht: das Landrecht. Diese Bezeichnung kommt laut Fries daher, dass sich der Gerichtszwang über alle Gebiete des Bistums Würzburg und des Herzogtums Franken, also über das ganze Land, erstreckt.
Wenn ein geistlicher Richter ein rechtmäßiges Urteil fällt, aber er das Urteil nicht vollstrecken kann, weil sich der Verurteilte dem entzieht, darf er den weltlichen Adel um Hilfe bei der Vollstreckung des Urteils bitten. Dieses Vorgehen wird als brachium seculare ("der weltliche Arm") oder auch als Invocare brachium ("den Arm anrufen") bezeichnet.
Ein weltlicher Richter darf den geistlichen Stand um Hilfe bitten, wenn ein vom weltlichen Gericht Verurteilter sich der Vollstreckung entzieht, indem er beispielsweise in einen anderen Jurisdiktionsbereich flieht.
Die zehn der insgesamt zwölf Erzpriester, die in Würzburg wohnen, oder ihre jeweiligen Offizialen halten ihr Gericht am Bruderhof in Würzburg in einem eigenen Gerichtshaus, das Consistorium causarium genannt wird, ab. Dies geschieht immer dienstags, donnerstags und samstags nach der Mittagszeit. Außerdem soll jeder Erzpriester, der in Würzburg wohnt, einen eigenen Offizial haben, der bestimmte Vorgaben erfüllt (der from, geschickt, erfaren und gelert sei). Die Erzpriester beziehungsweise ihre Offizialen sollen in ihren Gerichtsbezirken jährlich Visitationen machen und ein Sendgericht halten.
Der Schultheiß und die Amtleute von Kaiser Friedrich II. und seinem Sohn, König Heinrich VII., verstoßen gegen die gerichtliche Oberhoheit Bischofs Hermann von Lobdeburg in Gochsheim (Gochshaim) und behindern diesen bei der Ausübung seiner Rechte. Der Bischof wendet sich daraufhin an König Heinrich VII. und erhält von diesem eine besiegelte Urkunde über die Beseitigung dieser Zustände. Die Nachtragshand merkt zusätzlich die Orte Unter- oder Obereuerheim (Urhaim oder Eurhaim), Mainbernheim (Bernhaim), Hüttenheim (Huettenhaim), die Gemarkung um Gutenstetten (Tuttenstetten), die Schweinfurter Münzstraße (Schweinfurter muntz stras), den Ort Burgwindheim (Windshaim) und die Schlagworte Zenten Verhinderung, Landgericht, Lehen, Gaistliche Gerichtzwang an.
Konrad Zingel (Conrat Zingel) kauft das Hofschultheißenamt des Gerichts zu Pleichach von Marquard Zull (Markart Zull), der es zuvor von Bischof Albrecht von Hohenlohe verliehen bekommen hatte. Konrad Zingel erhält das Amt nun auch von Bischof Albrecht von Hohenlohe als Lehen. Das Amt wird Hofschultaisenambt zu Blaichach unter dem Baume genannt und zu ihm gehören 24 Schilling Pfennigzins und 52 Fastnachtshühner, die von den Häusern und Gärten in der Pleichach erhoben werden. Die Bewohner und Eigentümer dieser Häuser und Gärten fallen in den Bezirk des Gerichts zu Pleichach, welches mit dem Hofschultheißenamt verbunden ist. In den Gerichtsbezirk fallen zusätzlich noch die Leute, die den Pfennigzins an das Neumünster geben. Diese Übergabe findet immer am 8. September (Mariä Geburt) in der Pleichach unter einem Baum hinter dem oberen Eckhaus am Judenfriedhof statt.
Alle Leute und Güter, die innerhalb des Viertels um das Kloster St. Stephan, die St. Peter Kirche und das Kloster St. Agnes leben, fallen in den Gerichtsbezirk des sogenannten Steffansgerichts zu Sande (der Name leitet sich vom Namen des Vorstadtviertels, genannt Sand, ab). Dem Gericht steht stets der Abt von St. Stefan vor. Der Abt richtet ausschließlich in zivilrechtlichen Angelegenheiten, wovon ausdrücklich Verbrechen wie Totschlag, Diebstahl und Körperverletzungen ausgenommen sind. Bischof Gottfried Schenk von Limpurg bestätigt dem Kloster St. Stephan den Gerichtszwang. Die Nachtragshand fügt noch folgendes hinzu: der Abt des Klosters St. Stephan erhält irgendwann das Recht, das Gericht und die Nutzung dessen zu verkaufen. Zu einem Zeitpunkt verkauft ein Abt des Klosters das Gericht an den Stift zu Würzburg.
Das Dorf Füttersee (Futersehe) gehört dem Kloster Ebrach (closter Ebrach) und untersteht der Gerichtsbarkeit der Zent Burghaslach (zent Haslach). Auch die Herren von Vestenberg (die von Vestenberg) besitzen Gerichtsrechte über dieses Dorf, worüber sie mit Bischof Lorenz von Bibra einen Vertrag abschliesen.