Der Schultheiß und die Amtleute von Kaiser Friedrich II. und seinem Sohn, König Heinrich VII., verstoßen gegen die gerichtliche Oberhoheit Bischofs Hermann von Lobdeburg in Gochsheim (Gochshaim) und behindern diesen bei der Ausübung seiner Rechte. Der Bischof wendet sich daraufhin an König Heinrich VII. und erhält von diesem eine besiegelte Urkunde über die Beseitigung dieser Zustände. Die Nachtragshand merkt zusätzlich die Orte Unter- oder Obereuerheim (Urhaim oder Eurhaim), Mainbernheim (Bernhaim), Hüttenheim (Huettenhaim), die Gemarkung um Gutenstetten (Tuttenstetten), die Schweinfurter Münzstraße (Schweinfurter muntz stras), den Ort Burgwindheim (Windshaim) und die Schlagworte Zenten Verhinderung, Landgericht, Lehen, Gaistliche Gerichtzwang an.
Der Ort Hüttenheim wurde durch den Reichsschultheiß Konrad Bigenot (Reichs schultaissen) vereinigt, aber durch König Heinrich VII. wieder gefreit.
Die Reichsschultheißen nehmen die Einwohner von Untereuerheim und - wie die Nachtragshand anmerkt - auch der Orte Donnersdorf (Dampdorff), Gochsheim (Gochshaim), Obereurheim (Urhaim), Mainbernheim (Bernhaim), Hüttenheim in Bayern (Huttenhaim), Gutenstetten (Tuttenstetten), Bad Windsheim (Windshaim) unter ihren Gerichtszwang und entziehen sie durch andere Neuerungen der Oberhoheit des Hochstifts Würzburg. Die Nachtragshand spricht hier von Geleitrecht auf den Straßen (strass), das Recht zur bezeichnung von Märkten (Markzaichen) und dem Münzrecht (Muntz). Bischof Hermann klagt dies König Heinrich [VII.], der zugunsten des Stifts entscheidet und die berührten Rechte dem Stift in einger besiegelten Urkunde zustellt.
Als Bischof Manegold von Neuenburg dem Domkapitel die Stadt Ochsenfurt (Ochsenfurt) verkauft, überträgt das Domkapitel ihm die Pfarrei Gochsheim (pfarh zu Gochshaim) mit allen Zugehörungen als Leibgeding.
Das Drittel des Zehnten in Forst, ein Dorf, das im Amt Mainberg liegt (Forst ain dorf im Ambt Mainberg), nimmt der Ritter Konrad von Heldritt (Conrat von Heldrit riter) von Bischof Gottfried von Hohenlohe zum Lehen.
Bischof Otto von Wolfskeel verpfändet den Hof des Stifts in Gochsheim (Gochshaim) zusammen mit der Hälfte des Getreide- und Weinzehnten und dem Drittel am Ober- und Untereuerheim (Euerhaim) an Johann von Wenkheim (her Johan v Wenckhaim) und an Ritter Heinrich von Sternberg (her Heinrich von Sternberg riter). Die Verpfändung soll in 20 Jahren wieder ausgelöst werden.
Der Ritter Heinrich Kötner und sein Sohn Weiprecht (Hainrich Kötner, ritter vnd Weiprecht, sein sun) tragen Bischof Gerhard und dem Stift Würzburg ihr Haus in Obereuerheim und ihre Besitzungen in Untereuerheim zum Lehen auf und erhalten sie. Dabei gestehen sie dem Stift das ewige Öffnungsrecht ihrer Befestigung und des [anscheinend befestigten] Kirchhofs, das ihm die militärische Nutzung im Kriegsfall garantiert. Laut der Nachtragshand betrifft dies auch den Wald von Abersfeld (Abersfeld holtz), den Zoll von Haßfurt (Hassfurther Zoll), Bergrheinfeld (Rainfeld), Grettstadt (Grestatt), Gramschatz (Crassultz(), Durfeldt (Dürrfeld) und den Zehnten von Gochsheim (Gockhshaimer Zehende).
Es gibt ein Urteil für die Reichsbauern zu Gochsheim (Gochshaim), zu dem Fries keine weitern Informationen gibt. Die Nachtragshand merkt zusätzlich den Ort Karlburg (Carlspurg) an.
Bischof Lorenz von Bibra verpfändet zwei Dörfer Gochsheim (Goseshaim) und Werrnfeld (Wernfeld) im Amt Homburg an der Werrn an Dietrich von Gemünden (Dietich v Gemunden) für eine Hauptsumme von 1000 Gulden jährlich mit 50 Gulden Zinsen.
Graf Wilhelm IV. von Henneberg-Schleusingen (Wilhelm von Hennenberg) übergibt Bischof Konrad von Bibra in Würzburg ein besiegeltes Register, welches die Herrlichkeit, das Nutzungsrecht und das Gefälle des Amtes Mainberg bestätigt. Ebenso übergibt Bischof Konrad von Bibra dem Grafen Wilhelm IV. von Henneberg-Schleusingen ein besiegeltes Register über das Amt Meiningen (Mainingen).