Fries greift den vorherigen Eintrag auf und berichtet von seiner Recherche über König Konrad I. König Konrad I., ein geborener Herzog zu Franken und Lothringen, wird 912 König und stirbt 919. König Konrad II., Herzog in Franken, wird 1025 König und stirbt 1039. Seine Frau soll Sibelde (Sibelde) sein. König Konrad III., Herzog von Schwaben, wird 1137 König und stirbt 1152. Seine Frau soll Flora (Flora) oder Gertrud (Gertraud) heißen. König Konrad IV., Sohn des Kaisers Friedrich II., tritt nach dem Tod seines Vaters 1251 die Regentschaft an. Fries schreibt ebenfalls, dass Konrad IV. 1252 von seinem leiblichen Bruder vergiftet wird. Deshalb lebt zu Zeiten Kaiser Friedrichs I., und besonders nicht im bereits genannten Jahr, kein König Konrad, geschweige denn einen König Konrad I. Fries stellt jedoch die These auf, dass der im vorigen Eintrag genannte Hof von Herzog Konrad II. von Burgund und Schwaben, Sohn Kaiser Friedrichs I., auf Forderung des Hildesheimer Bischofs Konrad von Querfurt (Kanzler des Kaisers, später Bischof von Würzburg) an das Kloster gegeben wird. Herzog Konrad II. stirbt zu Durlach in der Markgrafschaft Baden. Danach verleiht sein Bruder Philipp, ebenfalls ein Sohn von Kaiser Friedrich I., dem Kloster Freiheiten zu diesen Gütern. Diese werden in einem Brief bestätigt. In dem Brief verkündet Philipp, dass er in die Fußstapfen seines Vaters und Bruders treten will, was für Fries ein Hinweis darauf ist, dass der gesuchte Konrad tatsächlich Herzog Konrad II. von Burgund und Schwaben ist.
Bezüglich der Zugehörigkeit von Untertanen des Hochstifts Würzburg und Bamberg, die miteinander heiraten, sowie um die Zugehörigkeit ihrer Kinder ereignet sich zwischen beiden Stiften ein Streit. König Friedrich II. beschließt daher, dass diese Personen zwischen beiden Stiften verteilt werden können.
Vor etlichen Jahren ist es Rechtsbrauch gewesen, dass ein König/Kaiser nach dem Tod eines deutschen Bischofs oder Abts, der seine Regalien als Lehen vom König/Kaiser empfangen hat, nicht nur dessen bares Geldvermögen, Silbergeschirr und andere Besitztümer einzog, sondern auch sämtliche anderen Gefälle und Nutzrechte des Bistums oder der Abtei für ein Jahr einzog und für persönliche Zwecke verwendete Dies gilt auch für die Bischöfe von Würzburg, aber Bischof Otto von Lobdeburg erhält von König Freidrich II. für sich und seine Nachfolger ein Privileg gegen diese Rechtspraxis.
Monumenta Boica 37, hg. v. Academia Scientiarum Boica, München 1864.
Wendehorst, Alfred: Das Bistum Würzburg. Teil 1: Die Bischofsreihe bis 1254 (Germania Sacra, Neue Folge 1: Die Bistümer der Kirchenprovinz Mainz), Berlin 1962.
König Heinrich [VII.] ordnet an, dass Personen, welche geächtet oder wegen Landfriedensbruch verurteilt sind, in den Reichstädten keine Aufnahme finden sollen. Kaiser Friedrich II. bestätigt diese Urkunde ein Jahr später.
Wendehorst, Alfred: Das Bistum Würzburg. Teil 1: Die Bischofsreihe bis 1254 (Germania Sacra, Neue Folge 1: Die Bistümer der Kirchenprovinz Mainz), Berlin 1962.
König Heinrich [VII.] erlässt ein Privileg (gemeint ist das Statutum in favorem principum). Er sichert darin den Fürsten zu, keine neuen Burgen oder neue Städte zu bauen, welche den Fürsten zum Nachteil gereichen würden. Dieses Privileg bestätigt sein Vater Kaiser Friedrich II. ein Jahr später. Auch in den Gebieten der geistlichen Herren soll keine neue Burg oder neue Stadt durch den König errichtet werden.
Dieselbe Freiheit wie Kaiser Friedrich II., nämlich die Marktfreiheit der weltlichen und geistlichen Fürsten, gibt sein Sohn König Heinrich [VII.] 1231, ein Jahr vor ihm.
Als Bischof Hermann sich im Dienst Kaiser Friedrichs II. außerhalb des Hochstifts befindet, nimmt Herr Albrecht von Endsee (her Albrecht von Entsehe) die Burg Endsee (schloß Entsehe) gewaltsam ein, die dem Hochstift durch Kauf und Titel gehörte. Bischof Hermann klagt gegen Albrecht von Endsee beim Kaiser, der sich in Pordenone (zu Portenaw) nach einem Urteilsspruch der Fürsten entschließt, Albrecht von Endsee zu verbannen.
Kurze Zeit, nachdem Bischof Hermann und das Stift die Hälfte von Burg Endsee gekauft hatten, muss Bischof Hermann im Dienst des Kaisers auf einem Kriegszug das Land verlassen. Albrecht von Endsee (her albrecht) glaubt anscheinend, Bischof Hermann werde nicht lebend zurückkommen, jagd den bischöflichen Keller aus der Burg und entzieht dem Hochstift sämtliche verkauften Güter. Aufgrund dieser Taten klagt Bischof Hermann Albrecht von Endsee beim Kaiser an und da er seine Klage gut führt und beweist, wird Albrecht von Endsee durch das Urteil der Fürsten, die sich in Pordenone ( zu Portennaw) befinden, vom Kaiser verbannt.
Der Schultheiß und die Amtleute von Kaiser Friedrich II. und seinem Sohn, König Heinrich VII., verstoßen gegen die gerichtliche Oberhoheit Bischofs Hermann von Lobdeburg in Gochsheim (Gochshaim) und behindern diesen bei der Ausübung seiner Rechte. Der Bischof wendet sich daraufhin an König Heinrich VII. und erhält von diesem eine besiegelte Urkunde über die Beseitigung dieser Zustände. Die Nachtragshand merkt zusätzlich die Orte Unter- oder Obereuerheim (Urhaim oder Eurhaim), Mainbernheim (Bernhaim), Hüttenheim (Huettenhaim), die Gemarkung um Gutenstetten (Tuttenstetten), die Schweinfurter Münzstraße (Schweinfurter muntz stras), den Ort Burgwindheim (Windshaim) und die Schlagworte Zenten Verhinderung, Landgericht, Lehen, Gaistliche Gerichtzwang an.
Auf Befehl von Papst Innozenz IV. wird mit Heinrich Raspe, dem Landgrafen von Thüringen, ein Gegenkönig zu Kaiser Friedrich II. gewählt. Der neue König gibt dem Hochstift Würzburg am Tag nach seiner Wahl die Freiheit, dass Bischof Hermann von Lobdeburg und seine Nachfolger für immer von neuen Gebäuden und Befestigungen sowie Konflikten (irrungen oder verhinderungen) unbeschwert sein sollen.
Fries, Lorenz: Chronik der Bischöfe von Würzburg, Bd. 2: Von Embricho bis Albrecht III von Heßberg (Fontes Herbipolenses 2), hg. v. Walter Ziegler, Würzburg 1994.