Der Schultheiß und die Amtleute von Kaiser Friedrich II. und seinem Sohn, König Heinrich VII., verstoßen gegen die gerichtliche Oberhoheit Bischofs Hermann von Lobdeburg in Gochsheim (Gochshaim) und behindern diesen bei der Ausübung seiner Rechte. Der Bischof wendet sich daraufhin an König Heinrich VII. und erhält von diesem eine besiegelte Urkunde über die Beseitigung dieser Zustände. Die Nachtragshand merkt zusätzlich die Orte Unter- oder Obereuerheim (Urhaim oder Eurhaim), Mainbernheim (Bernhaim), Hüttenheim (Huettenhaim), die Gemarkung um Gutenstetten (Tuttenstetten), die Schweinfurter Münzstraße (Schweinfurter muntz stras), den Ort Burgwindheim (Windshaim) und die Schlagworte Zenten Verhinderung, Landgericht, Lehen, Gaistliche Gerichtzwang an.