König Heinrich [VII.] empfängt das Dorf Böckingen (Böckingen bey Hailbrun) als Lehen von Bischof Hermann von Lobdeburg und dem Hochstift Würzburg. Davon ebenfalls betroffen sind Heilbronn (Hailigpron), Marktsteft (Stepff), Sickershausen (Sikershausen), Frickenhausen (Frickenhausen) und Gaukönigshofen (Konigshoffen).
Monumenta Boica 37, hg. v. Academia Scientiarum Boica, München 1864.
Fries, Lorenz: Chronik der Bischöfe von Würzburg, Bd. 2: Von Embricho bis Albrecht III von Heßberg (Fontes Herbipolenses 2), hg. v. Walter Ziegler, Würzburg 1994.
König Heinrich [VII.] ordnet an, dass Personen, welche geächtet oder wegen Landfriedensbruch verurteilt sind, in den Reichstädten keine Aufnahme finden sollen. Kaiser Friedrich II. bestätigt diese Urkunde ein Jahr später.
Fries, Lorenz: Chronik der Bischöfe von Würzburg, Bd. 2: Von Embricho bis Albrecht III von Heßberg (Fontes Herbipolenses 2), hg. v. Walter Ziegler, Würzburg 1994.
König Heinrich [VII.] erlässt ein Privileg, in dem angeordnet wird, dass kein Landesherr oder Fürst eine neue Satzung ohne Bewilligung der furnemesten und ansehenlichsten im lande erlassen dürfe.
König Heinrich [VII.] erlässt ein Privileg (gemeint ist das Statutum in favorem principum). Er sichert darin den Fürsten zu, keine neuen Burgen oder neue Städte zu bauen, welche den Fürsten zum Nachteil gereichen würden. Dieses Privileg bestätigt sein Vater Kaiser Friedrich II. ein Jahr später. Auch in den Gebieten der geistlichen Herren soll keine neue Burg oder neue Stadt durch den König errichtet werden.
König Heinrich [VII.] veröffentlicht auf dem Reichstag in Worms eine Satzung, laut der es keinem Fürsten, Landesherren oder anderen Herrschaftsträgern gestattet ist, neue Gesetze, Ordnungen oder Satzungen ohne Bewilligung des Königs aufzustellen.
Der Reichsschultheiß erhebt in Donnersdorf (Danerstorf) im Amt Zabelstein Abgaben, aber Heinrich (VII.) gibt das Dorf wieder frei.
Viele Jahre nach dem Erwerb von Burgbernheim (Bernhaim) erheben die Reichsschultheiße und Amtleute unbilliche Dienste und andere neue Abgaben von den Unfreien (arme leute) zu Bernheim und anderswo, die Bischof Hermann von Lobdeburg unterstanden. König Heinrich [VII] hebt diese Abgaben aber wieder auf.
Anm.: arme leute verwendet Fries gewöhnlich als Synonym zu Leibeigene. Im Eintrag NR. 1479 ist im selben Zusammenhang aber von Einwohner zu Burgbernheim die Rede.
Der Schultheiß und die Amtleute von Kaiser Friedrich II. und seinem Sohn, König Heinrich VII., verstoßen gegen die gerichtliche Oberhoheit Bischofs Hermann von Lobdeburg in Gochsheim (Gochshaim) und behindern diesen bei der Ausübung seiner Rechte. Der Bischof wendet sich daraufhin an König Heinrich VII. und erhält von diesem eine besiegelte Urkunde über die Beseitigung dieser Zustände. Die Nachtragshand merkt zusätzlich die Orte Unter- oder Obereuerheim (Urhaim oder Eurhaim), Mainbernheim (Bernhaim), Hüttenheim (Huettenhaim), die Gemarkung um Gutenstetten (Tuttenstetten), die Schweinfurter Münzstraße (Schweinfurter muntz stras), den Ort Burgwindheim (Windshaim) und die Schlagworte Zenten Verhinderung, Landgericht, Lehen, Gaistliche Gerichtzwang an.
Die Reichsschultheißen nehmen die Einwohner von Untereuerheim und - wie die Nachtragshand anmerkt - auch der Orte Donnersdorf (Dampdorff), Gochsheim (Gochshaim), Obereurheim (Urhaim), Mainbernheim (Bernhaim), Hüttenheim in Bayern (Huttenhaim), Gutenstetten (Tuttenstetten), Bad Windsheim (Windshaim) unter ihren Gerichtszwang und entziehen sie durch andere Neuerungen der Oberhoheit des Hochstifts Würzburg. Die Nachtragshand spricht hier von Geleitrecht auf den Straßen (strass), das Recht zur bezeichnung von Märkten (Markzaichen) und dem Münzrecht (Muntz). Bischof Hermann klagt dies König Heinrich [VII.], der zugunsten des Stifts entscheidet und die berührten Rechte dem Stift in einger besiegelten Urkunde zustellt.
König Heinrich (VII.) verzichtet in Speyer (Speir) auf jegliche Ansprüche auf Callenberg (Calwenberg) und überträgt seine dortigen Rechte an das Hochstift Würzburg.