Ursprünglich gab es in Würzburg einen Eiermarkt, auf dem auch ein Gericht abgehalten wurde. Dieser Markt fand bei der behausung zu der Auln genant statt, dort wo zu Fries Lebzeiten der Fischmarkt stattfindet.
Als die Häuser der Juden am Platz vor der Marienkapelle geräumt werden, wird der Eiermarkt verlegt.
Es gibt zwei Gerichte, die außerhalb der Stadt Würzburg, aber innerhalb des Gebiets des Hochstifts beziehungsweise des Herzogtums gehalten werden: Erstens das Zent- oder Halsgericht. Für genauere Informationen über die Geschichte und Herkunft des Gerichts, über dessen Rechte, Ordnungen, Zugehörungen, Schöffen etc. verweist Fries auf sein Zentbuch. Wenn jemand gegen das Urteil des Hals- oder Zentgerichts klagen möchte, muss er dies am Brückengericht bzw. das Landrecht bzw. die Oberste Zent tun. Zweitens haben die Städte, Märkte und Dörfer, die in den Ämtern des Stifts liegen, teilweise ihre eigenen Gerichte, die über Fälle entscheiden, die nicht vor das Land-, Zent- oder Halsgericht gehören. Dies betrifft vor allem Fälle, wo es um Besitz und Persönliches geht. Das Stadt- oder Marktgericht kann sich bei Fällen, bei denen es um mehr als zwölf Gulden geht, an das Landgericht oder an den Bischöflichen Rat wenden. Fälle, bei denen es um zwölf Gulden oder weniger geht, müssen am Stadt- oder Marktgericht entschieden werden. Wenn sich hingegen jemand gegen ein Urteil eines Dorfgerichts Berufung einlegen will, dann muss er sich an den Amtmann des jeweiligen Dorfes wenden. Wenn es um mehr als zehn Gulden geht, darf Beschwerde am Landgericht oder bei der Bischöflichen Kanzlei eingelegt werden. Wenn es um weniger geht, verbleibt der Fall beim Dorfgericht.
Während der Amtszeit von Bischof Albrecht von Hohenlohe hat das Geschlecht von Rebstock das Gericht über die Leute, die am Eiermarkt leben, inne. Kuno von Rebstock (Kun vom Rebstock) erhält das Gericht als Lehen. Die Nachtragshand fügt folgendes hinzu: das Schloss Rottenbauer (Rottenbaur schlos) und Frickenhausen (Frikenhausen).
Ursprünglich wurde ein Jahrmarkt in Dingolshausen (Dingoldshausen) am 10. August (am tag Laurentii) abgehalten. Bischof Otto von Wolfskeel verlegt diesen Jahrmarkt nach Gerolzhofen (Geroldshofen). Die Nachtragshand vermerkt die Stollburg (Stolberg) sowie den Ort Steinbach (Stainbach) und Zabelstein (Zabelstain).
In Gerolzhofen (Geroldshofen) gibt es sechs Jahrmärkte: am sechsten Sonntag nach Ostern (vf Sontag nach Vocem Jocunditatis), am achten Tag nach Trinitas (Sonntag nach Pfingsten) (Octava Trinitatis), am 16. Juli (Octava Kiliani), am 10. August (Laurentii), am 29. September (Michaelis) und am 14. Oktober (Burchardi).
Bischof Albrecht gestattet der Stadt Gerolzhofen, einen wöchentlichen Getreidemarkt (Korenmarkt) abzuhalten, der stets an einem Donnerstag stattfindet.
Heinrich von Rebstock (Haintz vom Rebstock) erhält das Gericht auf dem Eiermarkt zur Hälfte als Lehen von Bischof Gerhard von Schwarzburg.
Bischof Johann von Brunn verleiht Gemünden am Main das Recht, drei Jahrmärkte, jeweils am dritten Sonntag nach Ostern, am Sonntag nach Laurentii und am Sonntag nach Michaelis, und einen Wochenmarkt, immer donnerstags, abzuhalten.
Bischof Lorenz von Bibra verbündet sich mit Pfalzgraf Ludwig V. und Herzog Ulrich von Württemberg auf Lebenszeit. Dabei werden Regelungen getroffen bezüglich Landfrieden, Fehde, Umgang mit Untertanen und Feinden, gegenseitige Zulassung von Kaufleuten, Behandlung von Amtssachen, Prozessrecht, Obleuten, Geistlichen Angelegenheiten, Lehen, Erbe, militärischer Unterstützung und Aufteilung von Kriegsbeute.