Bezüglich der Eigenleute des Hochstifts Würzburg verweist Lorenz Fries auf das Stichwort Leibeigenschaft; eine spätere Hand verweist zudem auf das Kopialbuch Wirtzburgische Gerechtigkaiten in der bischöflichen Kanzlei.
Die Leibeigenschaft ist ein Dienst (dinstbarkait), die ein Mann oder eine Frau aus Gewohnheit oder Recht seinem Leibherren zu leisten schuldig ist. Den Begriff der Leibeigenen führt Fries auf das Wort leib zurück, da diese Personen mit ihrem leip zu ihrem Herren kamen.
Wegen der zwischen dem Hochstift Würzburg und der Grafschaft Rieneck (Rienek) geschlossenen Abmachung, dass acht Personen gegen die Leibeigenen in Hettstadt (Hettenstat) getauscht werden sollen, ist später ein Missverständnis erwachsen. Deswegen wird diese Abmachung wieder richtig gemacht.
Das Recht gegenüber den Leibeigenen ist vor vielen hundert Jahren bei den alten Fursten aufgekommen und von König Philipp bestätigt worden. Demnach soll jeder Bischof von Würzburg in seinem Bistum und Herzogtum ohne Widerspruch von den alten Gewohnheiten Gebrauch machen.
Schultes, Johann von: Diplomatische Geschichte des gräflichen Hauses Henneberg, Band 1, Leipzig u. Hildburghausen 1788.
Die Leibeigenen des Hochstifts zu Urspringen (Urspringen) werden camerleute genannt. Bischof Johann von Egloffstein verleiht diese Leibeigenen als Mannlehen an Reinhard Voit von Rieneck (Vogt von Rienek). Dafür erlässt Reinhard dem Hochstift dessen Schulden in Höhe von 500 Gulden und alle übrigen Forderungen.
Bischof Johann von Brunn übergibt die Leibeigenen (cameraigenleute), wie sie vormals an Eberhard von Dottenheim (Dotenheim) verpfändet gewesen waren, an Anna von Thüngen (Thüngen), die Witwe des Heinz Rüdt von Collenberg (Rüd).
Zwischen Bischof Rudolf von Scherenberg und Graf Philipp dem Jüngeren von Rieneck wird ein Streit (Irrung) bezüglich der Leibeigenen in den Ämtern Gemünden (Gemünde), Rieneck (Rienek) und Lohr (Lore) beigelegt. Diejenigen Leibeigenen, die aus dem rieneckschen Ämtern Lohr und Rieneck in das Amt Gemünden gezogen waren, sollen dem Hochstift Würzburg unterstehen. Dagegen gehören, die Leibeigenen, die aus Gemünden in die rieneckschen Ämter Rieneck und Lohr gezogen waren, nun zu Rieneck. Für die Zukunft wird folgendes vereinbart: Diejenigen Leibeigenen, welche aus dem Würzburger Gebiet in das rienecksche umsiedeln und die Leibeigenen, die aus dem Rienecker Gebiet in die Würzburger Dörfer ziehen, sollen, wenn sie innerhalb eines Jahrs und Tags nicht von ihrem Leibherren gefordert werden, dem neuen Herren, also entweder dem Hochstift Würzburg oder dem Grafen von Rieneck, unterstehen. Fordert der Leibherr den Leibeigenen innerhalb dieser Frist, muss der Leibeigene innerhalb von 40 Tagen zurückkehren.
Wieland, Michael: Beiträge zur Geschichte der Grafen, Grafschaft, Burg und Stadt Rieneck, in: Archiv des Historischen Vereins für Unterfranken und Aschaffenburg 20,1 (1870), S. 61-638.
Richter, Karl: Gemünden (Historischer Atlas von Bayern, Teil Franken, Reihe 1, Heft 11), München 1963.
Zwischen Bischof Lorenz von Bibra und Graf Reinhard von Rieneck ereignet sich erneut ein Streit (irrung) bezüglich der Leibeigenen, den Johann von Schwarzenberg (Schwartzenberg) schlichtet: 1) Graf Reinhard gibt alle Rechte an den Leibeigenen, die in Würzburger Orten leben auf. Dasselbe gilt auch für das Hochstift, deren Leibeigenen in den Flecken der Rienecker leben. 2) In den Orten, die auch anderen Herrschaften gehören, müssen Rieneck und Würzburg ihre Leibeigenen nicht dem jeweils anderen unterstellen. 3) Dieser Vertrag solle allen Leibeigenen verkündet werden. Die Leibeigenen, die nicht an die neue Herrschaft übergeben werden wollen, müssen innerhalb eines Jahres in einen Ort ihres Leibherren ziehen. Anderenfalls steht der Leibeigene dem Herren zu, auf dessen Gebiet er sich befindet. 4) Ein Leibeigener soll ohne das Wissen und das Einverständnis seines Leibherren bei keinem anderen Herren angenommen werden. Ohne die Einwilligung seines Leibherren muss er abgewiesen werden. Wird der Leibeigene innerhalb eines Jahrs nicht von seinem Leibherren zurückgefordert, untersteht er dem Herren, in dessen Gebiet er sich befindet.
Bischof Lorenz von Bibra und Graf Michael II. von Wertheim schließen einen Vertrag bezüglich der Leibeigenen des Domkapitels, der Stifte, der Klöster und der Spitäler, die sich im Gebiet des Grafen von Wertheim befinden. Auch betrifft dieser Vertrag die Leibeigenen des Wertheimers, die sich in den Orten der oben genannten Herren befinden. Die Leibeigenen sollen zu der Obrigkeit gehören, in dessen Gebiet sie sich befinden. Ausgenommen sind die Leibeigenen in Michelrieth (Michelriet) und Oberwittbach (Obern Widtbach) sowie die Leibeigenen des Kloster Triefensteins (cloester Trieffenstain). Weder Würzburg noch Wertheim sollen in dem Gebiet des anderen Leibeigene besitzen. Ferner wird eine Summe festgesetzt, für welche die Leibeigenen des jeweils anderen abgekauft werden müssen, wenn einer der Parteien einen neuen Ort erwirbt, in dem solche Leibeigene wohnen. Von späterer Hand sind Zent Remlingen (Remlingen Zent), Rothenfels (Rottenvels) und Homburg (Hoenburgk) nachgetragen.
Bezüglich der Leibeigenen in Erlabrunn (Erlbrun), Sendelbach (Sendelbach), Massenbuch (Massenbuech) und Hettstadt (Hettenstat) kommt es zwischen dem Hochstift Würzburg und der Grafschaft Rieneck erneut zu einem Streitfall (irrung). Folgender Vertrag wird daraufhin geschlossen: Wie nach alter Herkommen sollen die Parteien nun ihre Rechte an den Leibeigenen zu Erlabrunn und Massenbuch ausüben. Die Kern (Kern) in Sendelbach sind von ihrer Leibeigenschaft zu befreien, wenn sie dem Hochstift Würzburg ihre Pflicht bezahlen. Ferner sollen die Leibeigenen der Rienecker in Hettstadt dem Hochstift Würzburg zustehen. Dafür verpflichtet sich das Stift 13 leibeigene Frauen und Männer, die in das Rienecker Gebiet ziehen wollen, gehen zu lassen und sie nicht zu fordern. Zwischen dem Stift und der Grafschaft wird außerdem beschlossen, dass man die Leibeigenen des Vertragspartners nach dessen Forderung zurückschicken soll.