Fries verweist für Informationen über die Stifte, Klöster, Abteien, Propsteien, Orden, Pfarreien, Kirchen, Klausen, Kapellen und andere geistliche Lehen des Bistums Würzburg auf das Liber Privilegiorum und auf einen ausführlichen Bericht im Fiskalatsamt.
Fries verweist zu den Kollegiatsstiften im Hochstift Würzburg auf das Wort stifft.
Ein neu gewählter Bischof von Würzburg besitzt auf allen Stiften, Klöstern und andern Stätten des Bistums das Recht der ersten Bitte preces primaria.
Auf Bitten der Burggrafen Johann III. und Friedrich VI. macht Bischof Johann von Egloffstein aus der Pfarrei Langenzenn (Langenzenn) ein Augustiner-Chorherrenstift.
Wendehorst, Alfred: Das Bistum Würzburg. Teil 2: Die Bischofsreihe von 1254 bis 1455 (Germania Sacra, Neue Folge 4: Die Bistümer der Kirchenprovinz Mainz), Berlin 1969.
Bischof Johann von Brunn verpfändet Stadt, Schloss und Amt Seßlach und Geiersberg (Stat, schloß und ambt Sesslach und Geiersberg) an Apel, Matthias und Andreas Ritter von Lichtenstein (her Apel, Riter, Mathis und Endres von Liechtenstain) für 1700 Gulden und setzt sie als Amtmänner ein. Dafür stehen ihnen jährlich 83 1/2 Gulden und sonstige Rechte eines Amtmanns zu, alle anderen Rechte verbleiben beim Stift. Die Nachtragshand nennt im Zuge dessen noch das Kloster Langheim (Langkhaim Closter).
Stifte und Klöster zu Würzburg schließen sich zusammen zu einer Vereinigung (Bruderschaft oder Confraternitas).
Bischof Johann von Grumbach verlangt von Otto Ritter von Lichtenstein (her Ot von Liechtenstain riter) den Turm und das Tor von Geiersberg, weil es Eigentum des Stifts sei und nur für 600 Pfund Haller an die von Lichtenstein verpfändet gewesen sei und er es nun auslösen möchte. Allerdings kam es laut Fries zu keinerlei Verhandlungen diesbezüglich. Außerdem erhalten die von Lichtenstein von Bischof Rudolf von Scherenberg drei Burggüter zu Geiersberg.
Schutz und Schirm über Abt, Prior und Konvent von Comburg (Camberg) samt den dazugehörigen Personen und Gütern ist einst im Besitz der benachbarten Stadt Schwäbisch Hall (Halle) gewesen. Die Mönche wollen allerdings, dass ihr Kloster wie das nahe gelegene Ellwangen (Elwangen) in ein Chorherrenstift umgewandelt wird (fing an, das laidig claid die kutte si ubel zutrucken). Da sie dies aber ohne die tatkräftige Unterstützung ihres Ordinarius Bischof Rudolf von Scherenberg nicht hätten erreichen können, bitten sie ihn aufgrund ihrer guten Beziehungen um seine Hilfe. Bischof Rudolf verspricht seine Hilfe unter der Bedingung, dass das Kloster die Kosten für die Umwandlung trägt und nunmehr nur noch den Würzburger Bischof oder eine von diesem eingesetzte Person als Vogt-, Schutz- und Schirmherrn anerkennt. Das Kloster Comburg samt den dazugehörigen Personen und Gütern akzeptiert sämtliche Bedingungen und erklärt, dass es unmittelbar im Herzogtum Franken liegt und der geistlichen und weltlichen Obrigkeit des Hochstifts Würzburg untersteht, und bestätigt dies schriftlich.
Bischof Rudolf von Scherenberg erreicht, dass Papst Innozenz VIII. das Kloster Comburg (Camberg) in ein weltliches Stift, die Abtei in eine Propstei und die Mönche in Kanoniker umwandelt. Künftig sollen unter den zwölf Kanonikern zehn Adlige sowie zwei Gelehrte (doctores oder licentiaten) und unter diesen je ein Propst, Dekan, Schulmeister, Kantor und Küster sein, inklusive der ewigen Vikarien und Kapellaneien.
Wendehorst, Alfred: Das Bistum Würzburg. Teil 3: Die Bischofsreihe von 1455 bis 1617 (Germania Sacra, Neue Folge 13: Die Bistümer der Kirchenprovinz Mainz), Berlin 1978.
Jooß, Rainer: Kloster Komburg im Mittelalter. Studien zur Verfassungs-, Besitz- und Sozialgeschichte einer fränkischen Benediktinerabtei (Forschungen aus Württembergisch Franken 4), Sigmaringen 1986.
Bischof Lorenz von Bibra und Graf Michael II. von Wertheim schließen einen Vertrag bezüglich der Leibeigenen des Domkapitels, der Stifte, der Klöster und der Spitäler, die sich im Gebiet des Grafen von Wertheim befinden. Auch betrifft dieser Vertrag die Leibeigenen des Wertheimers, die sich in den Orten der oben genannten Herren befinden. Die Leibeigenen sollen zu der Obrigkeit gehören, in dessen Gebiet sie sich befinden. Ausgenommen sind die Leibeigenen in Michelrieth (Michelriet) und Oberwittbach (Obern Widtbach) sowie die Leibeigenen des Kloster Triefensteins (cloester Trieffenstain). Weder Würzburg noch Wertheim sollen in dem Gebiet des anderen Leibeigene besitzen. Ferner wird eine Summe festgesetzt, für welche die Leibeigenen des jeweils anderen abgekauft werden müssen, wenn einer der Parteien einen neuen Ort erwirbt, in dem solche Leibeigene wohnen. Von späterer Hand sind Zent Remlingen (Remlingen Zent), Rothenfels (Rottenvels) und Homburg (Hoenburgk) nachgetragen.