Auch im Amt Rothenfels (Rotenvels) sitzen camerleute des Stifts. Für die diesbezüglichen Regesten verweist Fries jedoch auf das Stichwort Rotenvels.
Seit altem Herkommen ist es in Stadt und Amt Rothenfels (Rotenvels) üblich, dass fremde Leibeigene zum Amt Rothenfels gehören, wenn sie sich dort niederlassen und nach Jahr und Tag nicht von ihren Leibherren zurückgefordert werden. Von dieser Regelung sind die Leibeigenen der Grafen von Wertheim ausgenommen.
Wenn Leibeigene aus dem Haus Rothenfels ins Wertheimer Gebiet ziehen und umgekehrt, gilt folgende Regelung: Für eine Frau, welche die Herrschaft wechselt, muss eine weitere Frau in das jeweils andere Gebiet ziehen. Bezüglich der Männer verhält es sich genauso. Falls kein Wechsel zustande kommt, gibt ein Mann etwa vier Gulden, oder so viel sein bestes Hemd wert ist. Eine Frau entrichtet entsprechend ihres Vermögens, ihrer Kinder und ihres Alters ein oder zwei Gulden mehr als ein Mann. Die Abgabe im Todesfall eines Leibeigenen, der zum Haus Rothenfels gehört, beträgt bei einem Mann das beste Hemd und bei einer Frau das beste Kleid. Jeder Leibeigne, der aus der Herrschaft zieht, muss zudem die Nachsteuer entrichten. Diese beträgt zehn Prozent von dem Wert seiner Güter, die er mitnimmt. In der Herrschaft Wertheim wird derselbe Prozentsatz verlangt.
Graf Johann von Wertheim verkauft Bischof Gerhard von Schwarzburg für 4000 Pfund Heller seine Leibeigenen in den folgenden Würzburger Orten: Karbach (Carbach), Hafenlohr (Hefferer Lor), Marienbrunn (Mergebronn), Birkenfeld (Birkenfeld), Urspringen (Urspringen), Duttenbrunn (Dutenbrun), Oberleinach (Oberleinach), Unterleinach (Niderleinach), Veitshöchheim (Veitshochaim), Margetshöchheim (Margarethochaim), Thüngersheim (Thungershaim), Retzbach (Retzbach), Zellingen (Zellingen), Thüngen (Thungen) und Greußenheim (Greussen). Ferner wurden auch die Leibeigenen in den Zenten Karlstadt (Karlstat), Rothenfels (Rotenfels), Retzbach (Retzbach) und Arnstein (Arnstain) verkauft. Ausgenommen blieben die Wertheimer Leibeigenen in Laudenbach (Lauttenbach), Esselbach (Esselbach) und Michelrieth (Michelrith).
Die Brüder Konrad und Dietrich von Bickenbach (Bickenbach) verkaufen ihre Leibeigenen in den Ämtern und Gerichten zu Karlstadt (Carlstat), Arnstein (Arnstain), Rothenfels (Rotenfels), Gemünden (Gemunden), Werneck (Wernek), Klingenberg (Clingenberg), Ebenhausen (Ebenhausen), Homburg an der Wern (Hohenburg), Estenfeld (Espenfeld), Höchberg (Huchbur) und Hettstadt (Hettenstadt) für 5000 Pfund Heller an den Würzburger Bischof Gerhard von Schwarzburg [in der Hohen Registratur fälschlich Rudolf von Scherenberg]. Ausgenommen sind die Leibeigenen in den Dörfern Bühler (Bühler), Karsbach (Karlsbach), Sachsenheim (Sachsen), Groß- und Kleinwernfeld (Wernveld: Clain, Gros), Heßdorf (Hesdorff), Höllrich (Höldrich), Münster (Münster), Gössenheim (Gössenhaim), Adelsberg (Adelberg) und Meteldorf (Meteldorf).
Riedenauer, Erwin: Karlstadt (Historischer Atlas von Bayern, Teil Franken, Reihe 1, Heft 9) München 1963.
Die Frau von Hans Sehberg (Sehberg), eine Leibeigene der Grafen von Wertheim, wird an das Haus Rothenfels (Rotenvels) gegeben.
Etliche Leibeigene des Hochstifts Würzburg, die ihre Abgaben an das Amt Rothenfels (Rotenvels) und Homburg (Hohenburg) leisten müssen, sitzen in der Grafschaft Wertheim. Diese sind einst an Graf Johann von Wertheim verpfändet gewesen. Als nun die Pfandsumme vom Stift bezahlt wird, beansprucht Graf Johann jedoch weiterhin die Abgaben der Leibeigenen und sie selbst als seine Untertanen. Zwischen dem Stift und dem Grafen werden in dieser Angelegenheit folgende Vereinbarungen geschlossen: Die Leibeigenen, die ihm als Pfandherren unterstanden haben, sollen ihre Abgabe (leibbede) an das Hochstift Würzburg leisten. Ferner gibt es zahlreiche Leibeigenen des Grafen und des Stifts, die jeweils im Gebiet des anderen sitzen und noch keine Abgaben leisten. Diesbezüglich wird beschlossen, dass jeder der beiden Parteien die Leibeigenen des anderen in seinem Gebiet als seine eigenen Leibeigenen betrachten dürfe. Die leibbede solle nicht mehr betragen, als das Hochstift Würzburg für angemessen ansieht. Nach zwei Jahren dürfen die Leibeigenen zu ihrem ursprünglichen Herren ziehen oder verkauft werden. Ein späterer Schreiber nenn als betroffene Orte Greußenheim (Greussen) und Birkenfeld (Birckenfelt) sowie das Kloster Zell (Zell Closter).
Bischof Lorenz von Bibra und Graf Michael II. von Wertheim schließen einen Vertrag bezüglich der Leibeigenen des Domkapitels, der Stifte, der Klöster und der Spitäler, die sich im Gebiet des Grafen von Wertheim befinden. Auch betrifft dieser Vertrag die Leibeigenen des Wertheimers, die sich in den Orten der oben genannten Herren befinden. Die Leibeigenen sollen zu der Obrigkeit gehören, in dessen Gebiet sie sich befinden. Ausgenommen sind die Leibeigenen in Michelrieth (Michelriet) und Oberwittbach (Obern Widtbach) sowie die Leibeigenen des Kloster Triefensteins (cloester Trieffenstain). Weder Würzburg noch Wertheim sollen in dem Gebiet des anderen Leibeigene besitzen. Ferner wird eine Summe festgesetzt, für welche die Leibeigenen des jeweils anderen abgekauft werden müssen, wenn einer der Parteien einen neuen Ort erwirbt, in dem solche Leibeigene wohnen. Von späterer Hand sind Zent Remlingen (Remlingen Zent), Rothenfels (Rottenvels) und Homburg (Hoenburgk) nachgetragen.
Martin Hain (Hain), der zum Amt Rothenfels (Rotenvels) gehört, wird aus der Leibeigenschaft entlassen.
Hans Kern (Kern), der zum Amt Rothenfels (Rottenvels) gehört, wird aus der Leibeigenschaft entlassen.