Mit Wissen und Erlaubnis von Bischof Rudolf von Scherenberg verpfändet Graf Johann III. von Wertheim für 5000 Gulden eine jährliche Einnahme von 225 Gulden von Schultheiß, Dorfmeister und der Gemeinde von Unterleinach (Niderleinach) an Eitel Voit von Rieneck (Voit von Rienek).Zudem wird festgeschrieben, dass das Hochstift Würzburg die Pfandsumme wieder ablösen kann. Von dieser Vereinbarung sind auch Besitzungen in Burg, Stadt und Amt Homburg (Hoenburgk) betroffen.
Konrad Fuchsstadt (Contz Fuchstat) befindet sich in Fehde mit Bischof Rudolf von Scherenberg. Unter der Vermittlung von Graf Johann von Wertheim und Philipp Schenk von Limpurg (Grave Johanns von Werthaim vnd Schenk Philip von Limpurg) wird diese Fehde beigelegt.
Nach einem Urteilsspruch über das Ungeld von Karlstadt (Carlstat) zahlt das Domkapitel 1000 Gulden an den Grafen Johann III. von Wertheim, so dass sich die Pfandsumme über Schloss, Stadt und Amt auf 41950 Gulden erhöht.
Jährlich 50 Gulden auf dem Ungeld von Karlstadt (Carlstat) sind an Johann III. von Wertheim verpfändet.
Bischof Rudolf von Scherenberg löst das Amt Homburg am Main (Amt Hohenburg) einschließlich der beiden Dörfer Ober- und Unterleinach (Ober und Niderleinach) aus ihrer Verpfändung an Graf Johann III. von Wertheim. Bezüglich der Frage, ob Oberleinach dem Grafen von Wertheim unterstellt gewesen wäre, ereignet sich zwischen dem Bischof und dem Grafen ein Streit: Rudolf von Scherenberg fordert, dass Graf Johann Oberleinach dem Stift überantworteten solle. Da der Graf keine Rechte an dem Ort besitzt, kann er ihm diese Forderung jedoch nicht erfüllen. Stattdessen verlangt der Graf die Nutzungsrechte, die ihm in Oberlauringen (Oberlauring) zustehen würden. Schließlich vertragen sich Bischof und Graf folgendermaßen: Johann muss Oberleinach nicht dem Stift unterstellten und verzichtet auf Außenstände in Oberlauringen.
Bischof Rudolf von Scherenberg leiht Graf Johann III. von Wertheim 4000 Gulden, die mit jährlich 200 Gulden zu verzinsen sind. Dafür erhält der Bischof als Pfandschaft die Dörfer Bettingen (Bettingen) und Helmstadt (Helbingstat). Das Domkapitel übernimmt für zwei Jahre anstelle von Graf Johann die Zinsen.
Graf Johann von Wertheim (Hanns von Werthaim) empfängt 4000 Gulden Kaufgeld von Bischof Rudolf von Scherenberg und verschreibt ihm im Gegenzug jährliche 200 Gulden auf den Dörfern Helmstadt (Helbingstadt) und Bettingen (Bettingen).
Etliche Leibeigene des Hochstifts Würzburg, die ihre Abgaben an das Amt Rothenfels (Rotenvels) und Homburg (Hohenburg) leisten müssen, sitzen in der Grafschaft Wertheim. Diese sind einst an Graf Johann von Wertheim verpfändet gewesen. Als nun die Pfandsumme vom Stift bezahlt wird, beansprucht Graf Johann jedoch weiterhin die Abgaben der Leibeigenen und sie selbst als seine Untertanen. Zwischen dem Stift und dem Grafen werden in dieser Angelegenheit folgende Vereinbarungen geschlossen: Die Leibeigenen, die ihm als Pfandherren unterstanden haben, sollen ihre Abgabe (leibbede) an das Hochstift Würzburg leisten. Ferner gibt es zahlreiche Leibeigenen des Grafen und des Stifts, die jeweils im Gebiet des anderen sitzen und noch keine Abgaben leisten. Diesbezüglich wird beschlossen, dass jeder der beiden Parteien die Leibeigenen des anderen in seinem Gebiet als seine eigenen Leibeigenen betrachten dürfe. Die leibbede solle nicht mehr betragen, als das Hochstift Würzburg für angemessen ansieht. Nach zwei Jahren dürfen die Leibeigenen zu ihrem ursprünglichen Herren ziehen oder verkauft werden. Ein späterer Schreiber nenn als betroffene Orte Greußenheim (Greussen) und Birkenfeld (Birckenfelt) sowie das Kloster Zell (Zell Closter).
In einem Vertrag wird festgelegt, wie sich die zu den Klöstern Ober- und Unterzell gehörigen Untertanen bezüglich der Jagd auf den Gütern der Klöster verhalten sollen, die in der von Johann III. regierten Grafschaft Wertheim liegen.
Graf Johann III. von Wertheim erhält bezüglich der jährlichchen Zinsen von 200 Gulden für die geliehenen 4000 Gulden eine Quittung von Bischof Lorenz von Bibra.