In Homburg am Main (Hohenburg am Main) gilt das Recht, dass sich Männer und Frauen, die einem fremden Leibherren verpflichtet sind, wenn sie sich dort niederlassen und nach Jahr und Tag nicht von ihm zurückgefordert werden, durch die Annahme des Bürgerrechtes der Leibeigenschaft ledig machen können.
Im Amt und der Stadt Homburg am Main (Hohenburg) ist es üblich, dass ein Leibeigener, dem die Erlaubnis erteilt wird, durch Kauf oder Wechsel unter eine andere Herrschaft zu ziehen, dem Hochstift Würzburg eine nachsteuer auf all seine Güter, die er mitnimmt, und auf den Wechsel oder das Kaufgeld entrichten muss. Diese Abgabe beträgt zehn Prozent der jeweiligen Summe.
Nach dem Bericht von Karl Schmid (Schmid), Keller zu Homburg am Main, werden zwischen dem Hochstift Würzburg und den Grafen von Wertheim jeweils nur leibeigene Männer gegen leibeigene Männer und leibeigene Frauen gegen leibeigene Frauen getauscht. Kann ein Leibeigener nicht getauscht werden, müssen die Männer drei Gulden und die Frauen vier Gulden bezahlen, um sich aus ihrer Würzburger Leibeigenschaft zu lösen. Die geborenen Kinder bleiben weiterhin Leibeigene des Hochstifts Würzburg. Diese Praxis ist jedoch kein verbindliches Recht.
Das Benediktinerkloster Amorbach (Amerbach) im Odenwald wird dem ersten Würzburger Bischof Burkhard und seinem Bistum von Pippin und Karl dem Großen übergeben, ebenso wie die Klöster Neustadt am Main (Newenstatt), Homburg am Main (Hoehenburg), Schlüchtern (Schlüchtern) und Murrhardt (Murhart).
Monumenta Boica 31, hg. v. Academia Scientiarum Boica, München 1836.
Wendehorst, Alfred: Das Bistum Würzburg. Teil 1: Die Bischofsreihe bis 1254 (Germania Sacra, Neue Folge 1: Die Bistümer der Kirchenprovinz Mainz), Berlin 1962.
Die (gefälschte) Urkunde zur Übergabe der Klöster Amorbach, Neustadt am Main, Homburg am Main, Schlüchtern und Murrhardt an das Hochstift Würzburg durch Karl den Großen und Pippin wird bestätigt von Otto I. (gefälscht), Otto III. (993 Dezember 12, 999 April 14), Heinrich II. (1003 Februar 9) und Konrad II. (1025 Mai 20). Otto III. bestätigt 999 außerdem die Übergabe des Klosters Münsterschwarzach (Schwartzach).
Monumenta Boica 28, hg. v. Academia Scientiarum Boica, München 1829.
Monumenta Germaniae Historica, Diplomata regum et imperatorum Germaniae 3 (Heinrici II. et Arduini Diplomata), hg. v. Harry Bresslau u.a., Hannover 1900-1903.
Monumenta Germaniae Historica, Diplomata regum et imperatorum Germaniae 2,2 (Ottonis III. Diplomata), hg.v. Theodor Sickel, Hannover 1893.
Monumenta Boica 37, hg. v. Academia Scientiarum Boica, München 1864.
Regesta Imperii III. Salisches Haus 1024-1125. Tl. 1: 1024-1039. 1. Abt.: Die Regesten des Kaiserreichs unter Konrad II. 1024-1039, bearb. von Heinrich Appelt, Köln u.a. 1951.
Regesta Imperii II. Sächsisches Haus 919-1024. 3: Die Regesten des Kaiserreiches unter Otto III., bearb. von Mathilde Uhlirz, Wien u.a. 1956.
Fries, Lorenz: Chronik der Bischöfe von Würzburg, Bd. 2: Von Embricho bis Albrecht III von Heßberg (Fontes Herbipolenses 2), hg. v. Walter Ziegler, Würzburg 1994.
Wendehorst, Alfred: Das Bistum Würzburg. Teil 1: Die Bischofsreihe bis 1254 (Germania Sacra, Neue Folge 1: Die Bistümer der Kirchenprovinz Mainz), Berlin 1962.
Störmer, Wilhelm: Miltenberg. Die Ämter Amorbach und Miltenberg des Mainzer Oberstifts als Modelle geistlicher Territorialität und Herrschaftsintensivierung (Historischer Atlas von Bayern. Teil Franken, Heft 25), München 1979.
Bischof Johann von Egloffstein verpfändet Graf Johann von Wertheim Schloss, Stadt und Amt Homburg am Main (Hohenburg). Zudem erhält der Graf im selben Brief die Bestätigung, dass der Bischof ihm den Zoll zu Kitzingen (Kitzingen), der zum Schloss Hohenlandsberg (Landsburg) gehört, schon zuvor verpfändet hätte.
Graf Johann II. von Wertheim trägt etliche Gülte vom wertheimischen Hof in Altertheim (Alterthaim) dem Hochstift Würzburg als Lehen auf, zudem das Burggut Homburg (Hohenberg) sowie Abgaben (gult, zinß) in Dertingen (Terdingen), Urphar (Urfahr), Lindelbach (Lind) und Eichel (Aichal).
Etliche Leibeigene des Hochstifts Würzburg, die ihre Abgaben an das Amt Rothenfels (Rotenvels) und Homburg (Hohenburg) leisten müssen, sitzen in der Grafschaft Wertheim. Diese sind einst an Graf Johann von Wertheim verpfändet gewesen. Als nun die Pfandsumme vom Stift bezahlt wird, beansprucht Graf Johann jedoch weiterhin die Abgaben der Leibeigenen und sie selbst als seine Untertanen. Zwischen dem Stift und dem Grafen werden in dieser Angelegenheit folgende Vereinbarungen geschlossen: Die Leibeigenen, die ihm als Pfandherren unterstanden haben, sollen ihre Abgabe (leibbede) an das Hochstift Würzburg leisten. Ferner gibt es zahlreiche Leibeigenen des Grafen und des Stifts, die jeweils im Gebiet des anderen sitzen und noch keine Abgaben leisten. Diesbezüglich wird beschlossen, dass jeder der beiden Parteien die Leibeigenen des anderen in seinem Gebiet als seine eigenen Leibeigenen betrachten dürfe. Die leibbede solle nicht mehr betragen, als das Hochstift Würzburg für angemessen ansieht. Nach zwei Jahren dürfen die Leibeigenen zu ihrem ursprünglichen Herren ziehen oder verkauft werden. Ein späterer Schreiber nenn als betroffene Orte Greußenheim (Greussen) und Birkenfeld (Birckenfelt) sowie das Kloster Zell (Zell Closter).
Bischof Lorenz von Bibra und Graf Michael II. von Wertheim schließen einen Vertrag bezüglich der Leibeigenen des Domkapitels, der Stifte, der Klöster und der Spitäler, die sich im Gebiet des Grafen von Wertheim befinden. Auch betrifft dieser Vertrag die Leibeigenen des Wertheimers, die sich in den Orten der oben genannten Herren befinden. Die Leibeigenen sollen zu der Obrigkeit gehören, in dessen Gebiet sie sich befinden. Ausgenommen sind die Leibeigenen in Michelrieth (Michelriet) und Oberwittbach (Obern Widtbach) sowie die Leibeigenen des Kloster Triefensteins (cloester Trieffenstain). Weder Würzburg noch Wertheim sollen in dem Gebiet des anderen Leibeigene besitzen. Ferner wird eine Summe festgesetzt, für welche die Leibeigenen des jeweils anderen abgekauft werden müssen, wenn einer der Parteien einen neuen Ort erwirbt, in dem solche Leibeigene wohnen. Von späterer Hand sind Zent Remlingen (Remlingen Zent), Rothenfels (Rottenvels) und Homburg (Hoenburgk) nachgetragen.
Joachim von Stettenberg (Stetenberg) teilt Konrad von Thüngen mit, dass drei seiner leibeigenen Frauen in Homburg am Main (Hohenburg) sitzen. Diese sollen ihm die Leibbede entrichten oder an ihn zurückgewiesen werden. Da sich die Bürger in Homburg am Bauernkrieg beteiligt hätten, bringt er vor, dass sie ihre Bürgerfreiheit verwirkt hätten. Er fordert, dass sie erneut Leibeigene sein sollen. Bischof Konrad von Thüngen antwortet ihm, dass diese Freiheit nicht den Bürgern sondern der Stadt Homburg gegeben wurde. Auch wenn sich die Bürger während des Bauernkrieges ungebührlich verhalten hätten, soll diese Freiheit nur dann verändert werden, wenn sich die Bürger auch in der Zukunft gegen ihre Obrigkeit stellen würden.