Werthaim
27.11.1488
Etliche Leibeigene des Hochstifts Würzburg, die ihre Abgaben an das Amt Rothenfels (Rotenvels) und Homburg (Hohenburg) leisten müssen, sitzen in der Grafschaft Wertheim. Diese sind einst an Graf Johann von Wertheim verpfändet gewesen. Als nun die Pfandsumme vom Stift bezahlt wird, beansprucht Graf Johann jedoch weiterhin die Abgaben der Leibeigenen und sie selbst als seine Untertanen.
Zwischen dem Stift und dem Grafen werden in dieser Angelegenheit folgende Vereinbarungen geschlossen:
Die Leibeigenen, die ihm als Pfandherren unterstanden haben, sollen ihre Abgabe (leibbede) an das Hochstift Würzburg leisten.
Ferner gibt es zahlreiche Leibeigenen des Grafen und des Stifts, die jeweils im Gebiet des anderen sitzen und noch keine Abgaben leisten. Diesbezüglich wird beschlossen, dass jeder der beiden Parteien die Leibeigenen des anderen in seinem Gebiet als seine eigenen Leibeigenen betrachten dürfe. Die leibbede solle nicht mehr betragen, als das Hochstift Würzburg für angemessen ansieht. Nach zwei Jahren dürfen die Leibeigenen zu ihrem ursprünglichen Herren ziehen oder verkauft werden. Ein späterer Schreiber nenn als betroffene Orte Greußenheim (Greussen) und Birkenfeld (Birckenfelt) sowie das Kloster Zell (Zell Closter).
Exzerpt:
Der Stifft W hete etliche aigene leute in der Graveschafft Werthaim sitzen mit dem leib und leibbete an die heusere Rotenvels und Hohenburg, [gestrichen: gehorig] so datzumal Grave Hannsen verpfendet waren, gehorig, als aber solche pfandschafft wider abgelöst, wolt er Grave Hans, Wirtzburg die aigen leute und bete nit mer volgen lassen, Also wurde Anno 1488 am Donerstag nach Catharine die sach vertragdas gemelter Grave Hanns B Rudolf die berurten leibbete uff den gedachten aigen leuten allermassen volgen lassen sollte, wie er die selbs als ain pfandsher von des Stiffts wegen eingenomen hete, doch ime und seiner herschafft sunst an iren rechten on schaden, und nachdem, Daneben, W. etliche leibaigene unter Werthaim und Werthaim etliche unter W sitzen heten, die noch mit kainer bet belegt worden, solt ain ieder die so unter ime gesessen mit bete besetzen doch nit höher dan W fur guet ansehe, Und wa dieselben des beschwerdt sein wollten, sollten Inen bevor stehn in zwaien Jaren zuverkauffen und hinter Iren ersten heren wider zuziehen R(ecep)ta in 1 Contractuum Rudolf fo. 101 d.
[Nachtragshand am Rand: In Ampt Rottenfels, Hohenburg; Greussem, Birckenfelt, Zell Closter]
Kommentar:
Or.: StA Wertheim, R-US US 1488 November 27.
Der Verweis auf den Liber 1 contractuum Rudolfi führte zu keiner Übereinstimmung.
Fundort in der Hohen Registratur:
Standbuch 1012, Folio: 32r/32v, Schreiber: Lorenz Fries
Quellenverweis in der Hohen Registratur: Die angegebenen Quellen und Signaturen beziehen sich auf die archivalische Systematisierung des 16. Jahrhunderts. Diese entsprechen nicht den modernen Signaturen.
Liber 1 contractuum Rudolfi f. 101
Digitalisat: