Bischof Otto von Wolfskeel (Wolfskel) verbündet sich für sechs Jahre mit Graf Rudolf IV. von Wertheim.
Graf Johann von Wertheim verkauft Bischof Gerhard von Schwarzburg für 4000 Pfund Heller seine Leibeigenen in den folgenden Würzburger Orten: Karbach (Carbach), Hafenlohr (Hefferer Lor), Marienbrunn (Mergebronn), Birkenfeld (Birkenfeld), Urspringen (Urspringen), Duttenbrunn (Dutenbrun), Oberleinach (Oberleinach), Unterleinach (Niderleinach), Veitshöchheim (Veitshochaim), Margetshöchheim (Margarethochaim), Thüngersheim (Thungershaim), Retzbach (Retzbach), Zellingen (Zellingen), Thüngen (Thungen) und Greußenheim (Greussen). Ferner wurden auch die Leibeigenen in den Zenten Karlstadt (Karlstat), Rothenfels (Rotenfels), Retzbach (Retzbach) und Arnstein (Arnstain) verkauft. Ausgenommen blieben die Wertheimer Leibeigenen in Laudenbach (Lauttenbach), Esselbach (Esselbach) und Michelrieth (Michelrith).
Bischof Johann von Egloffstein verbündet sich in Wertheim für drei Jahre mit dem Mainzer Erzbischof Johann II. von Nassau zum friedlichen Austrag ihrer Streitigkeiten.
Bischof Johann von Egloffstein verbündet sich in Wertheim (Werthaim) für drei Jahre mit dem Mainzer Erzbischof Johann II. von Nassau.
Bischof Johann von Brunn verleiht zwei Lehen, das sogenannte horandsche Lehen und das sogenannte irmutische Lehen, an Graf Johann von Wertheim (Johannsen v. Werthaim(). Diese Lehen empfängt er jedoch nicht als Graf, sondern als Edelmann.
Bischof Johann von Brunn verbündet sich mit den Grafen von Henneberg und Wertheim auf Lebenszeit.
Fries, Lorenz: Chronik der Bischöfe von Würzburg, Bd. 3: Von Gerhard von Schwarzburg bis Johann II. von Brunn (Fontes Herbipolenses 3), hg. v. Walter Ziegler, Würzburg 1999.
Bischof Johann von Brunn verbündet sich mit den Grafen von Henneberg und Wertheim auf Lebenszeit.
Guttenberg, Erich Freiherr von: Das Bistum Bamberg, Teil 1 (Germania Sacra, Alte Folge 1: Die Bistümer der Kirchenprovinz Mainz), Berlin 1937.
Wendehorst, Alfred: Das Bistum Würzburg. Teil 2: Die Bischofsreihe von 1254 bis 1455 (Germania Sacra, Neue Folge 4: Die Bistümer der Kirchenprovinz Mainz), Berlin 1969.
Etliche Leibeigene des Hochstifts Würzburg, die ihre Abgaben an das Amt Rothenfels (Rotenvels) und Homburg (Hohenburg) leisten müssen, sitzen in der Grafschaft Wertheim. Diese sind einst an Graf Johann von Wertheim verpfändet gewesen. Als nun die Pfandsumme vom Stift bezahlt wird, beansprucht Graf Johann jedoch weiterhin die Abgaben der Leibeigenen und sie selbst als seine Untertanen. Zwischen dem Stift und dem Grafen werden in dieser Angelegenheit folgende Vereinbarungen geschlossen: Die Leibeigenen, die ihm als Pfandherren unterstanden haben, sollen ihre Abgabe (leibbede) an das Hochstift Würzburg leisten. Ferner gibt es zahlreiche Leibeigenen des Grafen und des Stifts, die jeweils im Gebiet des anderen sitzen und noch keine Abgaben leisten. Diesbezüglich wird beschlossen, dass jeder der beiden Parteien die Leibeigenen des anderen in seinem Gebiet als seine eigenen Leibeigenen betrachten dürfe. Die leibbede solle nicht mehr betragen, als das Hochstift Würzburg für angemessen ansieht. Nach zwei Jahren dürfen die Leibeigenen zu ihrem ursprünglichen Herren ziehen oder verkauft werden. Ein späterer Schreiber nenn als betroffene Orte Greußenheim (Greussen) und Birkenfeld (Birckenfelt) sowie das Kloster Zell (Zell Closter).
Bischof Lorenz von Bibra und Graf Michael II. von Wertheim schließen einen Vertrag bezüglich der Leibeigenen des Domkapitels, der Stifte, der Klöster und der Spitäler, die sich im Gebiet des Grafen von Wertheim befinden. Auch betrifft dieser Vertrag die Leibeigenen des Wertheimers, die sich in den Orten der oben genannten Herren befinden. Die Leibeigenen sollen zu der Obrigkeit gehören, in dessen Gebiet sie sich befinden. Ausgenommen sind die Leibeigenen in Michelrieth (Michelriet) und Oberwittbach (Obern Widtbach) sowie die Leibeigenen des Kloster Triefensteins (cloester Trieffenstain). Weder Würzburg noch Wertheim sollen in dem Gebiet des anderen Leibeigene besitzen. Ferner wird eine Summe festgesetzt, für welche die Leibeigenen des jeweils anderen abgekauft werden müssen, wenn einer der Parteien einen neuen Ort erwirbt, in dem solche Leibeigene wohnen. Von späterer Hand sind Zent Remlingen (Remlingen Zent), Rothenfels (Rottenvels) und Homburg (Hoenburgk) nachgetragen.
Ein von Bischof Konrad von Thüngen angelegtes Verzeichnis (Anlag) nennt folgende Dörfer, die noch Abgaben an ihre Ämter zu bezahlen haben: Unterpleichfeld (Nidern Plaichveld) wegen elf Widemleuten; Hilders (Hilters), Lahrbach (Larbach), Simmershausen (Simertshausen), Nordheim (Northaim), Ginolfs (Ginolffs), Weisbach (Weißbach), Oberwaldbehrungen (Ober Waldberingen), Leubach (Leippach), Unterweißenbrunn (Nidern Weissenbron), Frankenheim (Frankenheim), Haselbach (Hasselbach), Sondernau (Sondern Aw), Burglauer (Burgklaur), Heugrumbach (Haygrumbach), Obersfeld (Obersfeld), Sulzwiesen (Sultzwisen), Erbshausen (Erbshausen), Mechenried (Mechrieth), Eßfeld (Aysfeldt), Althausen (Althausen), Bokshausen, Herbstadt (Herbstatt), Hardheim (Hartheim), Königheim (Konnigkhaim), Jagstberg (Jagstberg), Windshausen (Windshausen), Strahlungen (Stralingen), Hollstadt (Holstatt), Wülfershausen (Wulfershausen), Wechterswinkel (Wechterswinkel), Billingshausen (Billungshausen), Heidenfeld (Haydenveldt), Ellenbach (Eilenbach), Hafenlohr (Hafenlohr), Birkenfeld (Burkenveldt), Roth (Rodt), Rodenbach (Rodenbach), Esselbach (Esselbach), Oberndorf (Oberndorf), Wertheim (Werthaim), Großeibstadt (grossen Eybstatt), Saal a. d. Saale (Sale), Aubstadt (Awstatt) und Mullstatt wegen des gemeinen Pfennigs.