Wie weit der Rothenfelser (Rottenfelser) Wildbann geht, wird anhand der Gemeinde Wiesenfeld (Wisenueld) erklärt: Rechts vom Haus zu Rothenfels geht der Wildbann bis Hofenlaur zur Mitte des Mains und bis Munchfelle zu den Gassen. Zudem von der Staig bis an die Albach und von dort wieder bis Hofenlaur zur Mitte des Mains. Außerdem wird bestimmt, dass niemand im selben Wildbann jagen soll, wie die Amtleute zu Rothenfels (Rotenfels), denn sie haben das Lehen vom Bischof von Würzburg erhalten.
Die Rothenfelser-Lehen (Rottenuelser lehen) sollen nicht mehr Rothenfelsische-Lehen (Rottenuelsiche lehen) genannt werden.
Rothenfels (Rottenfels) hat vier Jahrmärkte: der erste am Sonntag vor Fasnacht, der zweite am vierten Donnerstag nach Ostern, der dritte am Sonntag vor Bartholomäus und der vierte am St. Niklastag.
Bischof Albrecht von Hohenlohe verpfändet Lamprecht von Bibra (Lamprechten von Bibra) Schloss und Amt Rothenfels (Rottenfels) für 400 Pfund. Die Ablösesumme beträgt 4000 Pfund.
Bischof Gottfried Schenk von Limpurg verpfändet Bartholomäus von Bibra (Bonhalmesten von Bibra ) Rothenfels (Rottenfels) für 250 Gulden, die Ablösesumme beträgt 2000 Gulden.
Das Hochstift erwirbt eine Behausung in Rothenfels am Mainpfortlein von Johann Gausen ( hansen Gausen).
Sebastian Sehr zu Rottenfels (Bastian sehr zue Rottenuels) und die Rottenfelser Bürger werden durch die würzburgischen Räte vertragen. Die Bürger zu Rothenfels bezahlen für ihre Güter über dem Main jährlich zwei Pfennig und sollen dazu künftig noch einen Pfennig bezahlen. Für jeden fremden Arbeiter, der den Tag über kommt muss ein Heller bezahlt werden. Zudem darf jeder Bürger ein eigenes Schiff haben, um seine Güter zu transportieren. Die Bürger sollen sich zum Essen bei ihrer Arbeit morgens um sieben, mittags um elf und nachts um drei am Hafen versammeln.
Kaspar Kippain (Caspar Kippain), Hofdiener im würzburgischen Forst zu Rothenfels, verträgt sich nach Schmach und Zorn mit den Rothenfelsern (Rottenfelss). Die ihn erwartende Strafe wird ihm erlassen, er soll jedoch vor dem Marschall geloben, seine Tat nicht zu wiederholen und diese nicht rechtlich anzufechten.