Graf Ludwig von Rieneck (Grave Ludwig von Rineck) hat von den Würzburger Bischöfen das Schloss und die Stadt Gemünden am Main und Rothenfels zu Lehen. Als er aber stirbt, lässt er nur eine Tochter namens Udahild (dochter Udalhilt) als Erbin zurück. Nachdem Bischof Hermann Hummel von Lichtenberg stirbt und Otto von Wolfskeel Bischof wird, handelt er mit Udahild über die Lehen ihres Vaters: der Bischof fordert, dass Udahild alle Ansprüche und Rechte an Schloss und Stadt Gemünden sowie Rothenfels an den Bischof abtrete. Dafür muss er allerdings einen Vertrag mit Kaiser Ludwig IV. dem Bayern und seinen Söhnen eingehen. Da sich Bischof Otto von Wolfskeel aber eine zeitlang weigert, die Stiftsregalien von Kaiser Ludwig IV. dem Bayer zu empfangen, da dieser vom Papst exkommuniziert wurde, fällt der Bischof beim Kaiser in Ungnade. Der Bischof besteht darauf, dass einer der kaiserlichen Söhne die Hälfte und der Stift ein Drittel der Schlösser und Städte Gemünden und Rothenfels erhalten sollen und dass die Hälfte von den Bischöfen zu Würzburg den Kaisersöhnen zu Lehen gehen soll. Über beide Teile soll ein anderer verfügen. Außerdem soll im Fall einer Verpfändung, die eine Partei die andere auslösen und die Kaisersöhne den Zweiten Pfennig, der Bischof den Drittem Pfennig abgeben. Weiterhin wird ein gemeinsamer Burgfrieden festgelegt. Für den Fall, dass eine der Parteien ihren Teil verkaufen will, steht der anderen Partei das Vorkaufsrecht zu. Es wird zusätzlich festgelegt, dass im Kriegsfall, sofern die Städte und Einwohner keinerlei Partei ergreifen, und bei fälligen Bauarbeiten, die Kaisersöhne weiterhin den Zweiten Pfennig und der Stift den Dritten Pfennig entrichten sollen. Herzog Stefan II. Pfalzgraf bei Rhein bestätigt dem Bischof von Würzburg diese Verhandlung.
Zu einem Vertragsschluss zwischen Bischof Otto von Wolfskeel und Kaiser Ludwig IV. dem Bayer über Schloss und Stadt Gemünden am Main sowie Rothenfels gibt Kaiser Ludwig seinen Revers.
Zu einem Vertragsschluss zwischen Bischof Otto von Wolfskeel und Kaiser Ludwig IV. dem Bayer über Schloss und Stadt Gemünden am Main sowie Rothenfels gibt Ludwig V. Markgraf von Brandenburg, der Sohn des Kaisers, seinen Revers.
Nach einem Vertragsschluss zwischen Bischof Otto von Wolfskeel und Kaiser Ludwig IV. dem Bayer über Schloss und Stadt Gemünden am Main sowie Rothenfels stellt Kaiser Ludwig IV. dem Bischof eine Urkunde aus, in der er bestätigt, dass dem Würzburger Bischof und seinen Nachfolger sowie dem Stift ein Drittel an Schloss und Stadt Gemünden am Main und Rothenfels zustehen.
Im Rahmen eines Vertragsschlusses zwischen Bischof Otto von Wolfskeel und Kaiser Ludwig IV. dem Bayer über Schloss und Stadt Gemünden am Main sowie Rothenfels verzichten Ulrich II. von Hanau und sein Sohn Ulrich III. von Hanau auf alle Rechte und Ansprüche, die sie in Gemünden und Rothenfels hatten.
Bischof Otto von Wolfskeel leiht Kaiser Ludwig IV. und seinen Söhnen für ihren Anteil an Schloss und Stadt Gemünden am Main sowie Rothenfels eine Geldsumme. Dadurch sind auch die Ansprüche Udahilds von Rieneck und der Herren von Hanau daran zufriedengestellt. Als Berthold von Henneberg-Schleusingen (Grave Berthold von Hennenberg) als Sekretär für Kaiser Ludwig IV. arbeitet, handelt er für seinen Bruder Graf Heinrich von Henneberg-Schleusingen (Grave Hainrich von Hennenberg) aus, dass dieser den nach Bezahlung des Pfandschillings die Rechte an den Schlössern Gemünden und Rothenfels erhält. Er informiert Bischof Albrecht von Hohenlohe über das Vorhaben, weil Bischof Otto von Wolfskeel zu dem Zeitpunkt bereits verstorben ist: innerhalb von 14 Tagen soll der Pfandschilling für Gemünden am Main entrichtet werden und daraufhin soll der Anteil an denjenigen übergehen, der die Zahlung getätigt hat.
Berthold von Henneberg-Schleusingen handelt als Sekretär Kaiser Ludwigs IV. für seinen Bruder Graf Heinrich von Henneberg-Schleusingen (Grave Hainrich von Hennenberg) aus, dass dieser nach Bezahlung des Pfandschillings die Rechte an den Schlössern Gemünden und Rothenfels erhält, welche eigentlich dem Kaiser zustehen. Fries schreibt, dass dieses Geschäft nicht zustande gekommen sei. Einen genauen Grund kann er hierfür nicht nennen. Kaiser Ludwig IV. schreibt dennoch erneut einen Brief an Bischof Albrecht von Hohenlohe, in dem er sein Einverständnis gibt, dass Graf Heinrich von Henneberg den kaiserlichen Anteil an Schloss und Stadt Gemünden und Rothenfels bei Bezhalung des Pfandschillings erhalten darf. Zusätzlich schickt der Kaiser noch einen Unterhändler namens Arnold Gailing (Arnold Gailing). Stefan II., Herzog von Bayern und Pfalzgraf zu Rhein, Sohn Kaiser Ludwigs IV. schreibt dem Bischof ebenfalls einen Brief mit gleichem Inhalt.
Kaiser Ludwig IV. der Bayer hatte bereits im März eine Nachricht an Bischof Albrecht von Hohenlohe und den Unterhändler Arnold Gailing (Arnold Gailing) geschickt, mit dem Inhalt, dass der Bischof ihm gestatte, dass Graf Heinrich von Henneberg-Schleusingen das vom Bischof gesetzte Pfand auf die kaiserlichen Anteile an Schloss und Stadt Gemünden am Main sowie Rothenfels auslösen darf. Bischof Albrecht von Hohenlohe versichert in diesem Zug, dem Kaiser eine Antwort zukommen zu lassen, was allerdings nicht innerhalb der gesetzten Monatsfrist geschieht. Deshalb schickt Kaiser Ludwig IV. nun erneut Arnold Gailing mit einer Botschaft an den Bischof nach Würzburg. Aber die Pfandablösung kommt erneut nicht zustande.
Nach dem Tod Kaiser Ludwigs IV. dem Bayern fallen die Anteile, die der Kaiser an Schloss und Stadt Gemünden am Main und Rothenfels hatte, an seine Söhne Markgraf Ludwig V. von Brandenburg (Margrgave Ludwig von Brandenburg) und Herzog Stefan II. von Bayern und Pfalzgraf zu Rhein (Pfalzgrave Steffan). Dabei verzichtet Herzog Stefan II. von Bayern auf seine Ansprüche.
Markgraf Ludwig V. von Brandenburg (Marggrav Ludwig) verpfändet Bischof Albrecht von Hohenlohe zusätzlich zu dem bisherigen Pfandschilling eine Summe von 7400 Pfund Haller auf seine Anteile an Schloss und Stadt Gemünden am Main und Rothenfels (Gemunden und Rotenvels). Er behält sich allerdings das Öffnungsrecht vor.