Bezüglich der Einigungen der Würzburger Fürstbischöfe mit Ihren Grafen, Herren und der Ritterschaft verweist Lorenz Fries auf die ersten Einträge unter dem Stichwort (Ainigung) sowie auf das Stichwort (Riterschafft).
Zu einem Vertragsschluss zwischen Bischof Otto von Wolfskeel und Kaiser Ludwig IV. dem Bayer über Schloss und Stadt Gemünden am Main sowie Rothenfels gibt Kaiser Ludwig seinen Revers.
Zu einem Vertragsschluss zwischen Bischof Otto von Wolfskeel und Kaiser Ludwig IV. dem Bayer über Schloss und Stadt Gemünden am Main sowie Rothenfels gibt Ludwig V. Markgraf von Brandenburg, der Sohn des Kaisers, seinen Revers.
Nach einem Vertragsschluss zwischen Bischof Otto von Wolfskeel und Kaiser Ludwig IV. dem Bayer über Schloss und Stadt Gemünden am Main sowie Rothenfels stellt Kaiser Ludwig IV. dem Bischof eine Urkunde aus, in der er bestätigt, dass dem Würzburger Bischof und seinen Nachfolger sowie dem Stift ein Drittel an Schloss und Stadt Gemünden am Main und Rothenfels zustehen.
Graf Ludwig von Rieneck (Grave Ludwig von Rineck) hat von den Würzburger Bischöfen das Schloss und die Stadt Gemünden am Main und Rothenfels zu Lehen. Als er aber stirbt, lässt er nur eine Tochter namens Udahild (dochter Udalhilt) als Erbin zurück. Nachdem Bischof Hermann Hummel von Lichtenberg stirbt und Otto von Wolfskeel Bischof wird, handelt er mit Udahild über die Lehen ihres Vaters: der Bischof fordert, dass Udahild alle Ansprüche und Rechte an Schloss und Stadt Gemünden sowie Rothenfels an den Bischof abtrete. Dafür muss er allerdings einen Vertrag mit Kaiser Ludwig IV. dem Bayern und seinen Söhnen eingehen. Da sich Bischof Otto von Wolfskeel aber eine zeitlang weigert, die Stiftsregalien von Kaiser Ludwig IV. dem Bayer zu empfangen, da dieser vom Papst exkommuniziert wurde, fällt der Bischof beim Kaiser in Ungnade. Der Bischof besteht darauf, dass einer der kaiserlichen Söhne die Hälfte und der Stift ein Drittel der Schlösser und Städte Gemünden und Rothenfels erhalten sollen und dass die Hälfte von den Bischöfen zu Würzburg den Kaisersöhnen zu Lehen gehen soll. Über beide Teile soll ein anderer verfügen. Außerdem soll im Fall einer Verpfändung, die eine Partei die andere auslösen und die Kaisersöhne den Zweiten Pfennig, der Bischof den Drittem Pfennig abgeben. Weiterhin wird ein gemeinsamer Burgfrieden festgelegt. Für den Fall, dass eine der Parteien ihren Teil verkaufen will, steht der anderen Partei das Vorkaufsrecht zu. Es wird zusätzlich festgelegt, dass im Kriegsfall, sofern die Städte und Einwohner keinerlei Partei ergreifen, und bei fälligen Bauarbeiten, die Kaisersöhne weiterhin den Zweiten Pfennig und der Stift den Dritten Pfennig entrichten sollen. Herzog Stefan II. Pfalzgraf bei Rhein bestätigt dem Bischof von Würzburg diese Verhandlung.
Im Rahmen eines Vertragsschlusses zwischen Bischof Otto von Wolfskeel und Kaiser Ludwig IV. dem Bayer über Schloss und Stadt Gemünden am Main sowie Rothenfels verzichten Ulrich II. von Hanau und sein Sohn Ulrich III. von Hanau auf alle Rechte und Ansprüche, die sie in Gemünden und Rothenfels hatten.
Nach dem fränkischen Städtekrieg und der Schlacht bei Bergtheim (Berchthaim) kommt es zu einem Einungsvertrag zwischen dem Bürgermeister und Rat der Stadt Gerolzhofen (Geroldshofen) und dem Würzburger Bischof Gerhard von Schwarzburg. Hierfür verweist Fries auf seine eigene Bischofs-Chronik.
Ein Rechtsstreit zwischen Johann Geupel, genannt Reuscher, (Hanns Geupel Reuscher genant) und dem Kloster Wechterswinkel ( closter Weberswinkel) wird durch Bischof Rudolf von Scherenberg beigelegt. Johann Geupel erhält 55 Gulden.
Johann Geupel, genannt Geupelheuchlein, (Hanns Geupel Geupelheuchlein genant) gerät in eine Fehde mit Bischof Rudolf von Scherenberg wegen Philipp von Seldeneck (Philips von Seldeneck). Die beiden Parteien werden durch Pfalzgraf Philipp (Pfalzgraue Philips) vertragen.
Werner, Johann und Konrad von Gnodstadt (Wernher, Hanns vnd Contz von Gnotstat) einigen sich mit Bischof Lorenz von Bibra, nachdem die von Gnodstadt einige Forderungen an den Bischof gestellt hatten, auf die Fries nicht eingeht. Der Bischof zahlt ihnen 450 Gulden zum Ausgleich.