Vertrag mit der Graveschafft Rienek. Der Aigenleut halben
12.01.1504
Zwischen Bischof Lorenz von Bibra und Graf Reinhard von Rieneck ereignet sich erneut ein Streit (irrung) bezüglich der Leibeigenen, den Johann von Schwarzenberg (Schwartzenberg) schlichtet:
1) Graf Reinhard gibt alle Rechte an den Leibeigenen, die in Würzburger Orten leben auf. Dasselbe gilt auch für das Hochstift, deren Leibeigenen in den Flecken der Rienecker leben.
2) In den Orten, die auch anderen Herrschaften gehören, müssen Rieneck und Würzburg ihre Leibeigenen nicht dem jeweils anderen unterstellen.
3) Dieser Vertrag solle allen Leibeigenen verkündet werden. Die Leibeigenen, die nicht an die neue Herrschaft übergeben werden wollen, müssen innerhalb eines Jahres in einen Ort ihres Leibherren ziehen. Anderenfalls steht der Leibeigene dem Herren zu, auf dessen Gebiet er sich befindet.
4) Ein Leibeigener soll ohne das Wissen und das Einverständnis seines Leibherren bei keinem anderen Herren angenommen werden. Ohne die Einwilligung seines Leibherren muss er abgewiesen werden. Wird der Leibeigene innerhalb eines Jahrs nicht von seinem Leibherren zurückgefordert, untersteht er dem Herren, in dessen Gebiet er sich befindet.
Exzerpt:
Bei Zeiten B. Lorentzen haben sich zwischen ime und Grave Rainharten von Rienek, von wegen der aigenleute abermals irrung zugetragen, die sind aber durch heren Hannsen von Schwartzenberg Hoffmaister am Freitag nach Obersten des 1504 Jars gütlich hingelegt worden, der gestalt, Erstlich, das Grave Rainhart aller seiner aigenleute, die in Wirtzburgischen flecken wonen, sambt der gerechtkait uf Jnen, abtreten und die dem Stifft W ubergeben und volgen lassen, dergleichen W. hinwider auch thun, und aines mit dem anderen zugehen, und obgleich W. oder Rienek solche leibaigene in flecken heten, daran andere herschafften auch tail und gemaine heten, sollen doch dieselben aigenleute dem mit inhabere [Einfügung am Rand: aus Inen eiden] volgen und bleiben wie obstet,
Zum anderen wa W und Rieneck flecken [gestrichen:heten] besessen, die mit Inen beden aber auch anderen gemengt weren, und aigen leute darin wonen heten, solle ain ieder dieselben sein aigene leute darin fur sich selbs behalten und darin kain vortail gesucht werden.
Zum tritten, Solle ain ieder her seinen aigenleuten unter den anderen gesessen [gestrichen: verkundern] disen vertrag, Bruerhogenlich verkunden, welcher leibaigener als dan nit mit ubergeben sein wolte, der solte in Jarsfriste unter seinen ersten rechten leibheren widerziehen, thete er aber des in Jarsfrist nit, sollte er der herschafft unter der er sesse, bleiben und zustehen, und in solchen die Freien leute nit gemaint noch beschwert werden,
Zum vierten, wa ain Leibaigener aus seiner herschaft in die andern ziehen, soll der nit angenomen werden, dan mit vorwissen und bewilligung der herschafft daraus er zeugt, beschehe es aber on wissen und bewilligung etc solle er seinem heren uf ervorderung wider haim gewisen werden, Wurde er dan von dem heren in Jarsfrist nit gevordert, so bleibt er furter des heren aigen unter den er gezogen ist,
Recepta in 1 Contractuum Laurentii fo.186d. 192.
Kommentar:
StA Würzburg, Saalbuch 2, f. 241v.
Fundort in der Hohen Registratur:
Standbuch 1012, Folio: 31r/31v, Schreiber: Lorenz Fries
Quellenverweis in der Hohen Registratur: Die angegebenen Quellen und Signaturen beziehen sich auf die archivalische Systematisierung des 16. Jahrhunderts. Diese entsprechen nicht den modernen Signaturen.
Liber 1 contractuum Laurentii f. 186
Liber 1 contractuum Laurentii f. 192
Moderne Signatur des Quellenverweises:
StA Würzburg, ldf 21, S. 404-406, 425f.
Digitalisat: