Bischof Lorenz von Bibra gewährt auf Bitte Erkingers von Seinsheim (Erckinger), Sigmunds von Schwarzenberg und Johanns von Schwarzenberg (Sigmund des elter vnd Johanns sein gau hern zu Schwartzenberg), in Absprache mit seinem Domkapitel, dem Kloster Astheim unwiderruflich seinen Schutz und Schirm. Die Handhabung geht fogllich an das Hochstift Würzburg über. Zudem sollen die Kartäuser zu Astheim mit ihren Untergebenen weder mit einer geistlichen Steuer, noch mit Diensten, noch mit Atzung über die Land- und Reichssteuer hinaus belastet werden.
Hofmeister Johann von Schwarzenberg (hans von schwartzenberg hofmaister) und Ritter Ludwig von Hutten (ludwig von hutten ritter) gehen einen Vertrag mit Bischof Lorenz von Bibra, dem Kloster Schönau und Graf Reinhard von Rieneck (Graf Reinharten von Rineck) ein. Dieser Vertrag beinhaltet die Hälfte des Schutz und Schirms vom Kloster Schönrain am Main und dessen Leute und Güter von Seifriedsburg (Seyfridburg) und Aschenroth (Eschenrod), den halben Zehnt, die Hälfte des Zentgerichts, Dienst und Bede, Bannwein, 36 Morgen Ackerfläche bei Neutzenbrunn (Nentzenbron), das Besthaupt, die Hälfte der Leibeigenen und freien Leute von Seifriedsburg (Seyfridburg) und Aschenroth (Eschenrod), Schaftrieb, Atzung, Jagd, die Hälfte vom Hof Erlbach (Erlbach) und Rettersheim (Rettersheim). Zudem sind die 40 Gulden Zinsen, die Bischof Lorenz von Bibra dem Graf Reinhard von Rieneck mit 80 Gulden verschrieben hat, abgelöst.
Hofmeister Johann von Schwarzenberg (Johans her zu Schwartzenbach hofmeister) hat einen Vertrag mit Bischof Lorenz von Bibra, Graf Reinhard von Rieneck (graf Reinharten von Rineck) und dem Kloster Schönrain am Main geschlossen. Dieser Vertrag beinhaltet Einigungen über die Leibeigenen, würzburgische und rieneckische Flecken, die Hälfte der freien Leute, Umzüge der Leibeigenen, fahrende Leute und die Hälfte des Hofes Erlbach (Erlbach).
Zwischen Bischof Lorenz von Bibra und Graf Reinhard von Rieneck ereignet sich erneut ein Streit (irrung) bezüglich der Leibeigenen, den Johann von Schwarzenberg (Schwartzenberg) schlichtet: 1) Graf Reinhard gibt alle Rechte an den Leibeigenen, die in Würzburger Orten leben auf. Dasselbe gilt auch für das Hochstift, deren Leibeigenen in den Flecken der Rienecker leben. 2) In den Orten, die auch anderen Herrschaften gehören, müssen Rieneck und Würzburg ihre Leibeigenen nicht dem jeweils anderen unterstellen. 3) Dieser Vertrag solle allen Leibeigenen verkündet werden. Die Leibeigenen, die nicht an die neue Herrschaft übergeben werden wollen, müssen innerhalb eines Jahres in einen Ort ihres Leibherren ziehen. Anderenfalls steht der Leibeigene dem Herren zu, auf dessen Gebiet er sich befindet. 4) Ein Leibeigener soll ohne das Wissen und das Einverständnis seines Leibherren bei keinem anderen Herren angenommen werden. Ohne die Einwilligung seines Leibherren muss er abgewiesen werden. Wird der Leibeigene innerhalb eines Jahrs nicht von seinem Leibherren zurückgefordert, untersteht er dem Herren, in dessen Gebiet er sich befindet.
Bischof Lorenz von Bibra und die Äbtissin zu Schönau (Abbtissin zu Schonau) streiten sich mit Graf Reinhard von Rieneck (Graue Reinhart von Rienck) über den Schutz und Schirm der Leute und Güter von Aschenroth. Dieser Streit wird von Herrn Johann von Schwarzenberg (hern Hanns von Schwartzenberg) und Herrn Ludwig von Hutten (her Ludwig von Hiten) geschlichtet. Für Informationen über die Rechte und die Gerichtsbarkeit des Stiftes Würzburg in Aschenroth verweist Fries auf Liber 2 contractuum Laurentii.
Johann von Schwarzenberg der Starke (Hansen von Schwartzenberg) und Dr. Sebastian von Rotenhan (Sebastian von Rottenhan) lassen sich einen Auszug über die Vereinbarung zwischen den drei fränkischen Fürsten von Bamberg (Bamberg), Würzburg (Wutzburg) und der Markgrafschaft Brandenburg und allen Fürsten, Grafen, Herren und Ritterschaften, welche zu Franken gehören, ausstellen.
Der Vertrag zwischen Bischof Lorenz von Bibra und Graf Reinhard von Rieneck (graf Reinhart von Rineck) beinhaltet Vereinbarungen über die Hälfte der Leibeigenen von Erlabrunn (Erlenbrunn) und das halbe Einzugsgebiet, die Güter zu Sendelbach (Sendelbach), die Angehörigen der Leibeigenen und ihren Gütern. Johann von Schwarzenberg (Johansen von Schwartzenberg) und Ritter Ludwig von Hutten (Ludwigen von Hutten Ritter) halten Vereinbarungen über die Leibeignen von Massenbuch (Massenbuch), die halbe Pflicht der Leibeigenschaft zu Würzburg (wurtzburg), die Hälfte der Leibeigenen, welche der Familie Rieneck unterstehen, von Hettstadt (Hettenstat), die Hälfte der freien Leute und deren Anteil der Bede in einem Vertrag fest.
Über das Vorkaufsrecht an Hohenlandsberg (Landsburg) übergibt Bischof Lorenz von Bibra Johann von Schwarzenberg (Schwartzenberg) eine Kopie. Nach dem Bauernkrieg von 1525 kommt es zwischen dem Würzburger Dompropst Friedrich von Brandenburg und Johann von Schwarzenberg zu einer Fehde. Johann von Schwarzenberg vermutet, dass Bischof Konrad von Thüngen seinen Dompropst unterstützt habe. Da seiner Ansicht nach das Original über den Verkauf von Hohenlandsberg nicht mehr vorhanden ist, stellt er auch das diesbezügliche Vorkaufsrecht des Bischofs in Frage. Auf einem Tag zu Windsheim soll ihm der Bischof innerhalb eines Monats das Original vorzeigen.
Bischof Konrad von Thüngen schlägt Johann von Schwarzenberg (Schwartzenberg) einen Tag zu Ochsenfurt (Ochsenfurt), Iphofen (Iphoven) oder Kitzingen (Kitzingen) vor, um sich mit ihm bezüglich seines Vorkaufsrechtes über das Schloss Hohenlandsberg (Landsburg) zu vergleichen. Nachdem Johann von Schwarzenberg auf die bischöflichen Briefe jedoch nicht antwortet und die zweimonatige Frist über den Vorkauf auszulaufen droht, sucht der Bischof das kaiserliche Regiment um Hilfe an. Dieses bestimmt Bischof Gabriel von Eichstätt als Kommissar. Nach dem Tod Johann von Schwarzenbergs 1528 (Fries irrtümlich 1529) führen seine Söhne Christof, Friedrich und Paul den Prozess weiter.