Wegen der zwischen dem Hochstift Würzburg und der Grafschaft Rieneck (Rienek) geschlossenen Abmachung, dass acht Personen gegen die Leibeigenen in Hettstadt (Hettenstat) getauscht werden sollen, ist später ein Missverständnis erwachsen. Deswegen wird diese Abmachung wieder richtig gemacht.
Der Rienische Zoll erstreckt sich auf der Straße durch Gemünden am Main (Gemunden), welche bei Rieneck (Rineck) liegt, bis Schraudenbach (Schritbach) auf dem Berg oder ins Dorf Schraudenbach (Schreitbach). Graf Gottfried von Rieneck (Gotfrid Graff zu Rieneck) bekommt die Freiheit für die Eintreibung des Zolls von Kaiser Karl IV. (Kaiser Carl der viert). Es wird von jedem Pferd oder Ochsen, die Last tragen oder einen Wagen ziehen, drei Weispfennig verlangt werden. was aber pferde wollen oder gewand ziehen zwölf Weispfennig. Jedes Rind das verkauft werden soll, kostet drei Weispfennig. Für jedes Pferd das verkauft werden soll ein Th[unleserlich], für jedes Schwein einen Weispfennig und für hundert Schafe 30 Weispfennig. Dieser Zoll besteht bis der Rheinische Kaiser oder König diesen widerruft. Die Urkunde wird in Heidingsfeld ausgestellt.
Die Grafen Gerhard und Gottfried von Rieneck (Gerhart vnd Gotfrid gebrudere Grauen zu Rineck) verkaufen dem Bischof Gerhard von Schwarzenburg und seinem Stift alle Bürger der Dörfer, welche ihnen durch ihre Grafschaft inne sind, samt den Rechten für 4000 Pfund Heller, welche innnerhalb eines Jahres abzubezahlen sind. Diese Dörfer sind: Wiesenfeld (Wisenfelt), Steinfeld (Steinfelt), Rohrbach (Rorbach), Wernfeld (Grossen= Werenfelt), Gemünden (Clein gemunden), Mühlbach (Mülbach), Sommerberg (Sumerberg), Ulsenheim (Vlsenheim), Eßleben (Eisleben), Urspringen (Vrspringen), Himmelstadt (himelstat), Harrbach (harpach), Schloss Kirchberg (Kirchburg), Hartbach (Hatenbach), Aschfeld (Aschfelt), Grumbach (Grumbach), Obersfeld (Obersfelt), Hundsbach (Hundsbach), Bühler (Buler), Langendorf (Langendorff), Karlsbach (Carelsbach), Zellingen (Zellingen), Veitshöchheim (veitshocheim), Zelle, Waldbüttelbrunn (Waltbuttelbrünn), Heckenstat (evtl. Heckfeld), Oberwerrn (Obernwern), Kutzelxfur, Obbach (oppach), Greßthal (Grestel), Beulsdorf, Ranfelt, Burghausen (Burghausen), Egenhausen (Egenhausen), Brebersdorf (Brewesldorf), Pflaxbach Steinbach (Steinbach), Sendelbach (Sendelsbach), Neustadt am Main (Newenstat), Retzbach (Retzbach), Retzstadt (Retzstat), Thüngersheim (Thungersheim), Margetshöchheim (Margechhocheim), Unterleinach (Nidern leinach) und Sulzfeld (Sultzfelt) für 4000 Pfund Heller würzburger Währung. Auch die auswertigen Bürger aus Massenbuch (Massenbuch), welche in die Dörfer des Hochstifts Würzburg gezogen sind, gehören zu diesem Verkauf dazu. Sollten die Grafen von Rieneck die Dörfer und Bürger ein Jahr lang nicht fordern, so sollen sie Würzburger bleiben und Steuern und Bede abgeben.
Graf Ludwig von Rieneck verkauft Bischof Gerhard von Schwarzburg und dem Hochstift Würzburg für 3000 Pfund Heller seine Leibeigenen in den folgenden Orten: Karbach (Carbach), Greußenheim (Greussen), Zellingen (Zellingen), Leinach (Leinach), Wiesenfeld (Wisenfeld), Rettersbach (Retersbach), Rohrbach (Rorbach), Himmelstadt (Himelstat), Höchheim (Höchaim; unklar, ob Margets- oder Veitshöchheim), Büchold (Buchelt), Steinfeld (Stainfeld), Zell (Zell), Kleinwernfeld (Clainwernfeld), Steinbach (Stainbach), Billingshausen (Billingshausen), Neustadt am Main (Newenstat), Grünsfeld (Grünfeld), Gambach (Gambach), Retzbach (Retzbach), Thüngersheim (Tungershaim), Erlabrunn (Erlabrun) und Massenbuch (Massenbuech). Ferner schließen Graf Ludwig und das Hochstift Würzburg eine Vereinbarung über ihre Rechte an den Leibeigenen, wenn diese aus der Grafschaft Rieneck in eines der abgabenpflichtigen Dörfer (bethafftig dörfere) des Stifts ziehen: Falls Rieneck den diese Leibeigenen nach ihrem Umzug nicht binnen Jahrs und Tags zurückfordern, untersteht er der Würzburger Obrigkeit. Dem Leibeigenen ist es erlaubt, zu jedem Zeitpunkt aus dem Würzburger Gebiet in die Grafschaft Rieneck zurückzukehren.
Graf Ludwig VI. von Rieneck und seine Frau Kunigunde von Sponheim (Graf Ludwig von Rineck vnd Kunigund sein eheliche Hausfrau) verkaufen dem Bischof Gerhard von Schwarzburg und seinem Stift alle Bürger der Dörfer, welche sie mit den Brüdern Gerhard und Gottfried von Rieneck (Gerharten vnd Gotfriden gebrudern grafen von Rineck) gemeinsam besitzen, samt den Rechten für 3000 Pfund Heller, welche innerhalb von zwei Jahren abzubezahlen sind. Die Dörfer sind: Lahrbach (Larbach), Greußen (Greussen), Zellingen (Zellingen), Lembach (Lembach), Wiesenfeld (Wisenfelt), Rettersbach (Rettersbach), Rohrbach (Rorbach), Himmelstadt (Himelstat), Höchheim am Main (Hocheim), Büchold (Buchelt), Steinfeld (Steinfelt), Zelle, Kleinwernfeld (clein wernfelt), Steinbach (Steinbach), Billingshausen (Bullingshausen), Neustadt am Main (Newenstat), Grünsfeld (Grünfelt), Retzbach (Retzbach) und Thüngersheim (Thungersheim). Ausgenommen sind die Bürger aus Erlabrunn (Erlebrun) und Massenbuch (Massenbuch). Wenn die Grafen etwas von der Abmachung nicht einhalten können, soll dies in einem passenden Verhältnis von der Kaufsumme abgezogen werden. Die Bürger sollen Würzburger bleiben und weiterhin die Bede abgeben.
Es liegt ein Vertrag zwischen den Grafen von Rieneck (Grauen von Rineck) und Herr Reicholf von Elm (Reuharden von Elma) vor.
Die Orte Rieneck (Rineck), Henneberg (Hennenberg), Wertheim (Wertheim), Castell (castel) und Bickenbach (Bickenbach) samt einer großen Zahl der Ritterschaft sind in einer Einigung von Bischof Johann von Brunn und den Grafen von Rieneck (Grauen von Rineck) besiegelt.
Zwischen Bischof Rudolf von Scherenberg und Graf Philipp dem Jüngeren von Rieneck wird ein Streit (Irrung) bezüglich der Leibeigenen in den Ämtern Gemünden (Gemünde), Rieneck (Rienek) und Lohr (Lore) beigelegt. Diejenigen Leibeigenen, die aus dem rieneckschen Ämtern Lohr und Rieneck in das Amt Gemünden gezogen waren, sollen dem Hochstift Würzburg unterstehen. Dagegen gehören, die Leibeigenen, die aus Gemünden in die rieneckschen Ämter Rieneck und Lohr gezogen waren, nun zu Rieneck. Für die Zukunft wird folgendes vereinbart: Diejenigen Leibeigenen, welche aus dem Würzburger Gebiet in das rienecksche umsiedeln und die Leibeigenen, die aus dem Rienecker Gebiet in die Würzburger Dörfer ziehen, sollen, wenn sie innerhalb eines Jahrs und Tags nicht von ihrem Leibherren gefordert werden, dem neuen Herren, also entweder dem Hochstift Würzburg oder dem Grafen von Rieneck, unterstehen. Fordert der Leibherr den Leibeigenen innerhalb dieser Frist, muss der Leibeigene innerhalb von 40 Tagen zurückkehren.
Wieland, Michael: Beiträge zur Geschichte der Grafen, Grafschaft, Burg und Stadt Rieneck, in: Archiv des Historischen Vereins für Unterfranken und Aschaffenburg 20,1 (1870), S. 61-638.
Richter, Karl: Gemünden (Historischer Atlas von Bayern, Teil Franken, Reihe 1, Heft 11), München 1963.
Bischof Rudolf von Scherenberg und Graf Philipp II. von Rieneck (graf philipsen von Rineck) treffen sich, um über die Leibeigenen und Armen der Städte und Dörfer aus dem Amt Gemünden (Gemunden), Lohr am Main (lare) und Rieneck (Rineck) zu sprechen. Die Angelegenheit wird geklärt.
Bezüglich der Leibeigenen in Erlabrunn (Erlbrun), Sendelbach (Sendelbach), Massenbuch (Massenbuech) und Hettstadt (Hettenstat) kommt es zwischen dem Hochstift Würzburg und der Grafschaft Rieneck erneut zu einem Streitfall (irrung). Folgender Vertrag wird daraufhin geschlossen: Wie nach alter Herkommen sollen die Parteien nun ihre Rechte an den Leibeigenen zu Erlabrunn und Massenbuch ausüben. Die Kern (Kern) in Sendelbach sind von ihrer Leibeigenschaft zu befreien, wenn sie dem Hochstift Würzburg ihre Pflicht bezahlen. Ferner sollen die Leibeigenen der Rienecker in Hettstadt dem Hochstift Würzburg zustehen. Dafür verpflichtet sich das Stift 13 leibeigene Frauen und Männer, die in das Rienecker Gebiet ziehen wollen, gehen zu lassen und sie nicht zu fordern. Zwischen dem Stift und der Grafschaft wird außerdem beschlossen, dass man die Leibeigenen des Vertragspartners nach dessen Forderung zurückschicken soll.