Rechtsstreitigkeiten zwischen den Dörfern Erlabrunn und Margetshöchheim [dorferen Erlbrun vnd Margarethechaim] findet man in den Gebrechenbüchern und gerichtlichen Handlungen unter den Stichwörtern Veit von Nichten und Andreas Stahl (Veit von Nichten vnd Endresen Stahel) verzeichnet.
Im Rieneckischen Gebrechenbuch sind Informationen darüber zu finden, wie sich die Einwohner von Margetshöchheim (Margarethochhaim) über die Grenze und andere Sachen mit ihren Nachbarn in Erlabrunn (Erlbrun) gestritten haben und was anschließend verhandelt worden ist.
Graf Gerhard von Rieneck (Grave Gerhart von Rineck) verpfändet dem Händler Gerhard von Hagenau (ainem Kramer, Gerharten von Hagenau) seine Güter und Rechte, die er in Erlabrunn besitzt.
Graf Ludwig von Rieneck verkauft Bischof Gerhard von Schwarzburg und dem Hochstift Würzburg für 3000 Pfund Heller seine Leibeigenen in den folgenden Orten: Karbach (Carbach), Greußenheim (Greussen), Zellingen (Zellingen), Leinach (Leinach), Wiesenfeld (Wisenfeld), Rettersbach (Retersbach), Rohrbach (Rorbach), Himmelstadt (Himelstat), Höchheim (Höchaim; unklar, ob Margets- oder Veitshöchheim), Büchold (Buchelt), Steinfeld (Stainfeld), Zell (Zell), Kleinwernfeld (Clainwernfeld), Steinbach (Stainbach), Billingshausen (Billingshausen), Neustadt am Main (Newenstat), Grünsfeld (Grünfeld), Gambach (Gambach), Retzbach (Retzbach), Thüngersheim (Tungershaim), Erlabrunn (Erlabrun) und Massenbuch (Massenbuech). Ferner schließen Graf Ludwig und das Hochstift Würzburg eine Vereinbarung über ihre Rechte an den Leibeigenen, wenn diese aus der Grafschaft Rieneck in eines der abgabenpflichtigen Dörfer (bethafftig dörfere) des Stifts ziehen: Falls Rieneck den diese Leibeigenen nach ihrem Umzug nicht binnen Jahrs und Tags zurückfordern, untersteht er der Würzburger Obrigkeit. Dem Leibeigenen ist es erlaubt, zu jedem Zeitpunkt aus dem Würzburger Gebiet in die Grafschaft Rieneck zurückzukehren.
Es wird verkündet, dass das Stift Würzburg die Hoch- und Niedergerichtsbarkeit über das Dorf Erlabrbrunn und seine Einwohner ausübt. Laut der Nachtragshand betrifft dies auch einen Hof in Birkenfeld (Birkenfeld hoffen hoff.) und Karlburg (Carlburg).
Bischof Johann von Eglosffstein verpfändet etliche Güter und Flecken, die zur Dompropstei gehören. Diese Besitzungen befinden sich laut Nachtragsschreiber im Banzgau (Bantzgaw), in Sondheim (Sunthaim; nicht spezifizierbar), Hettstadt (Hettenstatt), Erlabrunn (Erlepron), Veitshöchheim (Hochhaim(), Westheim (Westhaim), Retzstadt (Rottstatt), Binsfeld (Binsfelt), Halsheim (Hoelshaim), Müdesheim (Mutishaim), Aschfeld (Aschvelt), Retzbach (Retzbach), Stetten (Stetten), Thüngersheim (Tungershaim), Hinternah (Hinternach), Obersfeld (Obersfelt), Thüngen (Tungen), Biebelried (Bibelrieth), Reuchelheim (Reichelnhaim), Marbach (Marbach), Heßlar (Heslar) und Weigenheim (Weigenhaim) sowie der jährliche Legwein.
Bezüglich der Leibeigenen in Erlabrunn (Erlbrun), Sendelbach (Sendelbach), Massenbuch (Massenbuech) und Hettstadt (Hettenstat) kommt es zwischen dem Hochstift Würzburg und der Grafschaft Rieneck erneut zu einem Streitfall (irrung). Folgender Vertrag wird daraufhin geschlossen: Wie nach alter Herkommen sollen die Parteien nun ihre Rechte an den Leibeigenen zu Erlabrunn und Massenbuch ausüben. Die Kern (Kern) in Sendelbach sind von ihrer Leibeigenschaft zu befreien, wenn sie dem Hochstift Würzburg ihre Pflicht bezahlen. Ferner sollen die Leibeigenen der Rienecker in Hettstadt dem Hochstift Würzburg zustehen. Dafür verpflichtet sich das Stift 13 leibeigene Frauen und Männer, die in das Rienecker Gebiet ziehen wollen, gehen zu lassen und sie nicht zu fordern. Zwischen dem Stift und der Grafschaft wird außerdem beschlossen, dass man die Leibeigenen des Vertragspartners nach dessen Forderung zurückschicken soll.
In einem Vertrag zwischen Bischof Lorenz von Bibra und Graf Reinhard von Rieneck (Rinhart von Rieneck) wird Hettstadt (Hetstat), wo viele Rienecker Eigenleute leben, dem Stift Würzburg zugesprochen.
In einem Wechsel möchte Bischof Konrad von Bibra das Dorf Erlabrunn von Philipp III. von Rieneck für das Stift Würzburg. Dagegen soll das Stift den Rieneckern aus den Einkünften des Amtes Gemünden leisten. Dieser Wechsel findet jedoch nicht statt. Von dem Wechsel wären laut der Nachtragshand Güter nicht betroffen gewesen, die Graf Anton von Isenburg-Büdingen-Ronneburg (Graffen Antonio von Eisenburg) im entsprechenden Raum als Lehen hält. Ebenso erwähnt die Nachtragshand im Zusammmenhang mit dem Landgericht (von wegen des Landgerichten) weitere Besitzungen, deren Bedeutung jedoch nicht klar ist. Dies sind: Erlabrunn (Erlepron), Weyersfeld (Weihersfelt), Schonderfeld (Scheutervelt), Michelau an der Saale (Michelaw), Schönrain am Main (Truchsessenampt Schonrain), Hofstetten (Hoffstetten), Massenbuch (Massenbuch), Halsbach (Halsbach), das Erbküchenmeisteramt (Erbküchenmaisterampt), Schönrain am Main (Schonrain), Kloster Hirsau (Hirsaw Closter).
Das Kloster Schönrain mit seinen drei Zugehörungen Hofstetten (hoffstettenMassenbuech) und Halsbach (Halsbach) gehen außerhalb des Zolls von Hofstetten zu Lehen. Der hohe und niedrige Wildbann des Klosters und der Gemeinden sowie die Wälder und Hölzer sollen von den Erbtruchsessen als Mannlehen getragen werden und waren davor Besitz des Hochstifts. Außerdem kommen 150 Gulden aus der fürstlichen Kammer hinzu, die jährlich am 22. Februar gezahlt werden. Falls es zu dem im vorherigen Eintrag beschriebenen Erbfall kommt, sollen die Küchenmeister das Erbtruchsessenamt als Mannlehen bekommen. Beim Hochstift verbleiben die Gerichtsbarkeit und das Geleitrecht.